Quick-Info 1/2019
für Jobcenter-Beiratsmitglieder der Freien Wohlfahrtspflege und die Vorsitzenden der örtlichen Ligen.
In eigener Sache
Heute erhalten Sie die erste Ausgabe 2019 unseres Quick-Infos für Jobcenter-Beiratsmitglieder. Im zweiten Halbjahr 2018 ist es leider nicht gelungen, in bewährter Weise wichtige Themen und Praxisbeispiele mit Reledvanz für die regionale Beiratsarbeit in einem Newsletter zu präsentieren. Wir bemühen uns aber, dies zukünftig wieder zu gewährleisten.
Über Rückmeldungen zu Ihrem Informationsbedarf, die uns helfen zielgerichtet und ressourcenschonend zu agieren, freuen wir uns ebenso wie über gute Projekte und engagierte Vorhaben Ihres Jobcenters. Sie tragen damit zum Erhalt des Newsletters und zur Umsetzung bewährter Praxis an anderen Orten bei.
Im ersten Quick-Info Ausgabe 2019 geht es um das Teilhabechancengesetz.
Um die Adressatenliste aktuell zu halten, bitten wir Sie, uns jeden Wechsel in der Vertretung der Freien Wohlfahrtspflege in der örtlichen Beiratsarbeit mitzuteilen. Diese Informationen richten Sie bitte an Herrn Westerbarkey (h.westerbarkey@caritas-paderborn.de).
Für inhaltliche, weitergehende Fragen zu einzelnen Themen dieses Newsletters stehen Ihnen die jeweiligen Fachberater/innen Ihrer Verbände zu Verfügung:
AWO: Jochen Kamps, Telefon 0208 85000-14, jkamps@awo-oberhausen.de
Caritas: Heinrich Westerbarkey, Telefon 05251 209-334, h.westerbarkey@caritas-paderborn.de
DRK: Edith Holtkamp, Telefon 02861 8029319, e.holtkamp@kv-borken.drk.de
Diakonie: Ina Heythausen, Telefon 0211 6398-245, i.heythausen@diakonie-rwl.de
Paritätischer NRW: Holger Schelte, Telefon 02323 14778311, schelte@paritaet-nrw.org
Aktuelle Fachinformationen
Teilhabechancengesetz
Zum 1.1.2019 ist nach zähen Verhandlungen und intensiver Lobbyarbeit der verschiedenen Arbeitsmarktakteure das Teilhabechancengesetz in Kraft getreten. Die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege begrüßt, dass endlich ein neues Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im SGB II und eine gesetzliche Regelung zur Nutzung von Passiven Leistungen zur Finanzierung von Arbeit (PAT) geschaffen wurden.
Die Beschäftigung ist bei allen Arbeitgebern möglich, unabhängig von Art, Branche, Rechtsform, ob erwerbswirtschaftlich, gemeinnützig oder öffentlich. Die Kriterien Zusätzlichkeit,
Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse sind keine Fördervoraussetzung.
Teilhabechancengesetz – Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
NRW möchte das Teilhabechancengesetz offensiv nutzen, um den im Bundesvergleich überproportionalen Anteil an Menschen in Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren.
Daher haben das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW und die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit mit den wichtigsten Arbeitsmarktakteuren in NRW eine gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des Teilhabechancengesetz in NRW entwickelt, unterschrieben und im Rahmen einer Landespressekonferenz veröffentlicht. Die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege NRW (LAG-FW) gehört zu den Unterzeichnern der Erklärung. Die Akteure verpflichten sich, die Umsetzung zu unterstützen und durch Arbeitstreffen und Spitzengespräche zu flankieren
Die Pressemeldung des Arbeitsministeriums (u.a. mit einem Zitat des LAG-FW-Vertreters in der Presskonferenz), die gemeinsame Erklärung, die Liste der Unterzeichnenden und das Faktenpapier des MAGS sind zur Information ebenso beigefügt wie die eigene Presseerklärung der LAG-FW.
Hier ein Beispiel für die gute Presseresonanz: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/arbeitsmarkt-teilhabechancengesetz-100.html
Dateisammlung
Informationen zu den neuen Förderinstrumenten für Langzeitarbeitslose
In dem neuen Gesetz werden zwei Förderinstrumente geregelt:
„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II
Mit diesem Instrument können Personen bis zu fünf Jahren gefördert werden, wenn ein Arbeitgeber einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag mit ihnen schließt.
Zielgruppe des Instrumentes sind Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach SGB II erhalten haben, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig/ geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Bei Personen mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft sowie Personen mit anerkannter Schwerbehinderung kann eine Förderung bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gewährt werden.
Der Arbeitgeber erhält in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung einen Zuschuss von 100 Prozent der Lohnkosten zuzüglich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem dritten Jahr verringert sich die Förderung jährlich um 10%, so dass die Lohnkosten im fünften Jahr noch mit 70 Prozent bezuschusst werden.
Berechnet wird der Zuschuss auf Grundlage des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns bzw. für Arbeitgeber, die aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet sind, berechnet sich der Zuschuss nach dem tatsächlich zu zahlenden Arbeitsentgelt plus pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Das Jobcenter finanziert darüber hinaus eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) des geförderten Arbeitnehmers. Das Coaching führen die Jobcenter entweder selbst durch oder sie beauftragen Dritte. Dieser Coach ist auch Ansprechperson für den Arbeitgeber und soll insbesondere das Beschäftigungsverhältnis stabilisieren, aber auch Problemlagen außerhalb des Arbeitsverhältnisses lösen helfen. Im ersten Jahr der Beschäftigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung für das Coaching freistellen.
Außerdem finanziert das Jobcenter bei Bedarf Qualifizierungsmaßnahmen (alle Arten der Qualifizierung). Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten von maximal 3.000 Euro je gefördertem Arbeitsverhältnis erhalten.
Der Arbeitsvertrag darf in der Gesamtförderzeitraum von fünf Jahren höchstens einmal verlängert werden.
„Förderung von Langzeitarbeitslosen“ nach § 16e SGB II
Mit diesem Instrument kann sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bis zu zwei Jahren gefördert werden.
Zielgruppe des Instrumentes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte die seit zwei Jahren arbeitslos sind, bei denen bisherige Förderleistungen nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit geführt haben.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr. Bemessungsgrundlage ist der regelmäßig gezahlte Lohn zuzüglich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Bei Bedarf finanziert das Jobcenter eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), die das Jobcenter entweder selbst oder durch beauftrage Dritte durchführen kann.
Informationen zu Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Sozialer-Arbeitsmarkt/ueberblick-fuer-arbeitgeber-und-langzeitarbeitslose.html
Am 23. Januar 2019 hat die Bundesagentur für Arbeit außerdem Fachliche Weisungen zum Umsetzung der beiden neuen Instrumente veröffentlicht, die als Anlagen beigefügt sind.
Dateisammlung
Teilhabechancengesetz – Passiv-Aktiv-Transfer
Mit dem Teilhabechancengesetz wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Passive Leistungen zur Finanzierung der Beschäftigung einzusetzen. Das heißt, wenn ein Jobcenter eine Förderung nach § 16i SGB II bewilligt, kann das Jobcenter die durch diese konkrete Förderung eingesparten Bundesmittel für passive Leistungen zusätzlich zur Finanzierung dieser konkreten Förderung einsetzen. Dies entlastet den Eingliederungstitel.
Dabei werden Pauschalen berücksichtigt:
- Bei Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwachsenen ohne Kinder: pauschal 500 Euro monatlich,
- bei Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwachsenen und mindestens einem Kind: pauschal 600 Euro monatlich,
- bei Bedarfsgemeinschaften mit mindestens zwei Erwachsenen unabhängig von der Anzahl der Kinder: pauschal 700 Euro monatlich.
Das über den Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) aktivierbare Mittelvolumen ist auf 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt. Weitere Informationen zum PAT finden Sie in der als Anlage beigefügten Präsentation „KonzeptMitArbeit“.
Wichtig: Die Jobcenter entscheiden bei der Bewilligung für den gesamten Förderzeitraum, ob für den individuellen Förderfall der Passiv-Aktiv-Transfer genutzt wird oder nicht. Die Entscheidung zunächst den Eingliederungstitel auszunutzen hat unkalkulierbare Folgen für die Folgejahre.
Teilhabechancengesetz – Beiratsarbeit
Das Teilhabechencengesetz sieht für die Begleitung des §16i SGB II eine besondere Rolle der Sozialpartner im Örtlichen Beirat vor. In Absatz 9 Satz 1 heißt es:
„Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen.“
Auch in der gemeinsamen Erklärung zum Teilhabechancengesetz wird die Rolle der Beiräte explizit aufgegriffen. Hier heißt es:
„Mit den in allen Beiräten der Jobcenter in Nordrhein-Westfalen vertretenen Sozialpartnern ist im Vorfeld regelmäßig ein regionaler Konsens über Einsatzfelder und Tätigkeitsbereiche herzustellen. Den Jobcenterbeiräten kommt eine besondere Rolle als Mitgestalter und konstruktiver Unterstützer zur Ausgestaltung und Gewinnung von Beschäftigungsmöglichkeiten zu….“
Teilhabechancengesetz – interessante Interviews
Langzeitarbeitslosen Menschen eine Perspektive geben“
Interview von Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit der Neuen Osnabrücker Zeitung: https://www.bmas.de/DE/Presse/Interviews/2019/2019-01-12-noz.html?cms_et_sub=17.01.2019_
Quelle: BMAS
Experte: „Private Arbeitgeber intensiv umwerben“
Ob das Programm "Sozialer Arbeitsmarkt" Erfolg hat, das misst der Arbeitsmarktforscher Matthias Knuth nicht an den nackten Zahlen. Und schon gar nicht an der schnellen Umsetzung. Im Interview mit dem epd erläutert der Professor, wie die erwünschte soziale Teilhabe gelingt. Und er betrachtet die Rolle der Wirtschaft, die Qualität des Programmes und die Bedeutung des Coachings. Weitere Informationen: http://sozial-digital.epd.de/sw/2019/01/25/2-3.htm?pk_campaign=Wochenausgabe_4
Quelle: epd sozial, Ausgabe 4/2019
Teilhabechancengesetz – Zahlen/ Daten/ Fakten – interessante Hintergrundinformationen
NRW-Arbeitsmarkt 2018 / 2019: Broschüre bietet Zahlen und Daten
Die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit hat die Jahres-Broschüre zum Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen 2018/19 veröffentlicht. Unter dem Titel "Gemeinsam stärker" bietet die Broschüre neben einem Rückblick auf 2018 einen Ausblick auf Aufgaben und Herausforderungen am NRW-Arbeitsmarkt im Jahr 2019. Link zur Broschüre:
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mju1/~edisp/egov-content629609.pdf
Quelle: G.I.B.-Newsletter Nr. 381
Statistik kompakt: Der verfestigte Ausschluss von der Erwerbsarbeit. Langzeiterwerbslosigkeit und Langzeit-Nichterwerbstätigkeit in NRW – 2017
Die Zahl der Langzeiterwerbslosen in NRW ist zwischen 2011 und 2015 um 22,6 Prozent zurückgegangen. Langzeiterwerbslose sind aber nur eine Teilgruppe der Langzeit-Nichterwerbstätigen, deren Zahl im gleichen Zeitraum weniger deutlich gesunken ist (-11,1 Prozent). Der vorliegende Beitrag (Link: https://webshop.it.nrw.de/gratis/Z259%20201753.pdf) erklärt die Unterschiede zwischen den Gruppen, beschreibt ihre Entwicklung und nimmt dabei die Merkmale der Langzeit-Nichterwerbstätigen besonders in den Blick. - Weitere Themen in "Statistik kompakt": https://webshop.it.nrw.de/ssearch.php?kategorie=32000&prefix=Z25
Quelle: IT NRW
Haushalt 2019: 420 Millionen Euro mehr für Hartz-IV-Empfänger? Für das kommende Jahr sind 4,9 Milliarden Euro zur Förderung von Hartz-IV-Empfängern im Haushalt veranschlagt. Pro Kopf stünden theoretisch für jeden Leistungsberechtigten über 1.000 Euro zur Verfügung. Weil die Jobcenter Gelder für Verwaltungskosten abzweigen, kommt die Erhöhung allerdings nicht immer bei den Betroffenen an. Weitere Informationen: http://www.o-ton-arbeitsmarkt.de/newsletter/haushalt-2019-420-millionen-euro-mehr-fuer-hartz-iv-empfaenger
Quelle: O-Ton Arbeitsmarkt – Newsletter Nr. 12/2018
Teilhabechancengesetz: Mindestens 571.000 Kandidaten für sozialen Arbeitsmarkt
Mindestens 571.000 Hartz-IV-Bezieher in Deutschland kommen für eine Förderung auf dem sozialen Arbeitsmarkt infrage, wie aus einer Auswertung der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervorgeht. Am 8. November hatte der Bundestag diesen mit dem Teilhabechancengesetz beschlossen. Die ersten Teilnehmenden können ab Januar 2019 in dem Instrument gefördert werden. Weitere Informationen: http://www.o-ton-arbeitsmarkt.de/newsletter/teilhabechancengesetz-mindestens-571-000-kandidaten-fuer-sozialen-arbeitsmarkt
Quelle: O-Ton Arbeitsmarkt – Newsletter Nr. 12/2018
Langzeitarbeitslose: Nur jeder Zehnte erhält arbeitsmarktpolitische Förderung
Trotz der guten Arbeitsmarktlage gab es zuletzt noch über 850.000 Langzeitarbeitslose in Deutschland. Langzeitarbeitslose haben nicht nur schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt, sondern sind auch bei arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen benachteiligt, wie aus einer statistischen Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit hervorgeht. Weitere Informationen: http://www.o-ton-arbeitsmarkt.de/newsletter/langzeitarbeitslose-nur-jeder-zehnte-erhaelt-arbeitsmarktpolitische-foerderung
Quelle: O-Ton Arbeitsmarkt – Newsletter Nr. 12/2018
Hartz-IV-Studie: von Fördermaßnahmen profitiert die ganze Familie Von Fördermaßnahmen profitieren laut einer Studie nicht nur die Empfänger von Arbeitslosengeld II selbst, sondern auch deren Kinder. Wenn Hartz-IV-Bezieher an einer Weiterbildung teilnehmen, absolvieren ihre Kinder später häufiger eine Ausbildung und üben öfter eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, wie aus einer am Montag in Nürnberg veröffentlichten Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervorgeht. Für die Studie hat die Arbeitsmarktforscherin Cordula Zabel untersucht, wie sich arbeitsmarktpolitische Fördermaßnahmen auf die Arbeitsmarktbeteiligung der Kinder der Geförderten zwei bis acht Jahre später auswirken. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der Fördermaßnahme ihrer Eltern 16 bis 17 Jahre alt.
"Wenn Eltern arbeitslos sind oder Sozialleistungen beziehen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass dies später auch auf ihre erwachsenen Kinder zutrifft", schreibt IAB-Forscherin Zabel. Mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen könne man aber gegensteuern. Es lohne sich doppelt, in die Weiterbildungs- und Beschäftigungschancen von Arbeitslosengeld-II-Empfängern zu investieren: "Neben den positiven Beschäftigungseffekten für die Teilnehmenden selbst verringert eine Maßnahmeteilnahme auch die Weitergabe von Arbeitsmarktrisiken an die nächste Generation", erklärte Zabel. Die Studie zeigte nach den Angaben außerdem, dass die Teilnahme an Ein-Euro-Jobs nur bei Eltern mit zuletzt nur sehr kurzen Zeiten der Erwerbstätigkeit die späteren Chancen ihrer Kinder auf betriebliche Ausbildung und reguläre Beschäftigung erhöhe. Insgesamt seien die Effekte geringer als bei den anderen untersuchten Maßnahmen. Link zur Studie: http://doku.iab.de/kurzber/2018/kb2718.pdf
Quelle: epd sozial aktuell Ausgabe 238a/2018
Impulsfragen
- Wie viele langzeitarbeitslose Menschen im Jobcenterbezirk erfüllen die Fördervoraussetzungen für die beiden neuen Teilhabeinstrumente?
- Wie viele Förderungen von Beschäftigung plant Ihr Jobcenter, getrennt nach §16i und §16e SGB II?
- Sind die zusätzlichen Mittel im Eingliederungstitel für die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes in voller Höhe für die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen eingeplant?
- Wird die Möglichkeit die fünfjährige Finanzierung durch den Passi-Aktiv-Transfer abzusichern genutzt? Wenn nein, warum nicht?
- Wie wirbt das Jobcenter für die Schaffung von geförderten Beschäftigungsmöglichkeiten bei Unternehmen, Kommunen, Beschäftigungs- und Qualifizierungsträgern?
- Welche Erwartungen hat das Jobcenter an die besonderen (geschützten) Beschäftigungsangebote von Beschäftigungs- und Qualifizierungsträgern? Gibt es eine Strategie zur Rolle der Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger/ zum Ziel der nachhaltigen Integration in Beschäftigung?
- Wer leistet das begleitende Coaching? Das Jobcenter selbst? Werden Dritte durch Auschreibungsverfahren beauftragt? Gibt es andere Idee für die Umsetzung?
- Mit welchem Personalschlüssel wird das Coaching durchgeführt/ an Dritte vergeben?
- Welche Aufgaben sollen genau durch das begleitende Coaching erfüllt werden (Leistungsbeschreibung)?
- Wie und wann werden die gesetzlichen Anforderungen an Stellungnahmen der Sozialpartner zur Umsetzung des §16i SGB II eingeholt?
- Soll - wie in der gemeinsamen Erklärung gefordert - im Vorfeld der Umsetzung regelmäßig ein regionaler Konsens über Einsatzfelder und Tätigkeitsbereiche hergestellt werden?
- Wie wird sich die Arbeit des Beirats verändern, damit es gelingt ein Mitgestalter und konstruktiver Unterstützer zur Ausgestaltung und Gewinnung von Beschäftigungsmöglichkeiten zu werden?
Anmerkungen

Wie die Beteiligung an der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zur Umsetzung des Teilhabechancengesetz in NRW zeigt, haben die Landesverbände der Freie Wohlfahrtspflege zugesagt, sich für die Schaffung von neuen Beschäftigungsverhältnissen für langzeitarbeitslose Menschen einzusetzen. Dazu bitten wir um Ihre Unterstützung. Bitte werben Sie in Ihrer Region für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen in den vielfältigen Angeboten der Freien Wohlfahrtspflege bzw. schaffen Sie selbst ein Beschäftigungsangebot.
Als Landesverbände sind wir sehr daran interessiert zu erfahren, wie die einzelnen Jobcenter die Umsetzung des Teilhabechancengesetz gestalten, daher freuen wir uns über Ihre Informationen aus der Beiratsarbeit. Gerne speisen wir Erfolge oder Umsetzungsprobleme in die Gremien auf der Landesebene, die die Umsetzung flankieren werden. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen an die o.g. Person Ihres Verbandes.
Herausgeber
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW
Arbeitsausschuss Arbeit/Arbeitslosigkeit
Redaktion
Ina Heythausen, Telefon 0211 6398-245, Mail: i.heythausen@diakonie-rwl.de