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Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW (Stand: 27.03.2026)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen der der LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW) bedanken wir uns für die Gelegenheit, zum Entwurf des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur begleitenden Durchführungsverordnung (DVO) Stellung zu nehmen.

Wir begrüßen die Initiative der Landesregierung, das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) grund-legend zu modernisieren und an aktuelle bundesrechtliche Entwicklungen anzupassen. Im Folgenden nehmen wir zu den für die Leistungserbringer zentralen Themenfeldern kurz Stellung:

Entbürokratisierung

Wir begrüßen ausdrücklich die Entbürokratisierungsmöglichkeiten und die Verwaltungsvereinfachung, vor allem in Bezug auf die Vermeidung von Doppelstrukturen, Vereinfachung von Meldungen, die Zusammenführung des Gewaltschutzes unter § 8 WTG und die Anerkennung und Erweiterung von Fachkräften.

Fachkräfte und personelle Anforderungen

Die Neugestaltung der Fachkraftdefinitionen im Rahmen der Komplexität in der Pflege und in der Eingliederungshilfe wird befürwortet. Besonders positiv bewerten wir die Einführung der „Offenen Fachkraftliste“ als Anlage der WTG-DVO. Die vorgesehene Anrechnung von Personen in der Ausbildung auf die Fachkraftquote unter bestimmten Voraussetzungen ist ein wichtiges Signal, um dem Fachkräftemangel auch im bevölkerungsreichsten Bundesland zu begegnen.

Gewaltschutz

Der Schutz vor Gewalt, Diskriminierung und Missbrauch bleibt zu Recht ein Schwerpunkt des Gesetzes. Wir unterstützen den bewährten präventiven Ansatz, der durch verpflichtende Konzepte u.a. zur Gewaltprävention und Interventionsstrategien die Sensibilisierung aller Beteiligten stärkt. Die Beibehaltung hoher Gewaltschutzstandards bei gleichzeitiger Vermeidung von Doppelprüfungen wird als äußerst sinnvoll erachtet.

Herausnahme der WfbM aus dem WTG: 

Wir begrüßen ausdrücklich die Herausnahme der WfbM aus dem Anwendungsbereich des WTG. Vor dem Hintergrund, dass die WfbM bundesrechtlich abschließend leistungsrechtlich geregelt sind - einschließlich der Vorgaben zu Gewaltschutz und Qualitätssicherung - führt eine zusätzliche ordnungsrechtliche Aufsicht zu Doppelregulierungen und unklaren Zuständigkeiten. Durch diese klare Zuordnung der Zuständigkeiten kann nicht nur eine inhaltlich zielgerichtetere Kontrolle gewährleistet werden, sondern zugleich eine spürbare Entlastung auf Seiten der Leistungserbringer und Ordnungsbehörden erreicht werden.

Trotz der hier positiv benannten Aspekte möchten wir dennoch an dieser Stelle anmerken, dass weiterhin ein hoher Komplexitätsgrad beispielsweise in Form von Mehrfachnachweisen und Dokumentationspflichten existiert. An dieser Stelle besteht daher weiterhin ein Optimierungsbedarf, um die angestrebte Entlastung in der Praxis realisieren zu können.

Wir müssen an dieser Stelle zudem anmerken, dass der für die fachliche Prüfung dieses umfassenden Gesetzesentwurfs vorgesehene Zeitraum bedauerlicherweise sehr eng bemessen und aufgrund der fehlenden Versionen im Änderungsmodus mühsam war, weswegen wir nachträgliche Rückmeldungen nicht ausschließen.

Wir stehen gerne für einen weiterführenden Austausch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Verfügung.

 

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