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Gemeinsame Positionierung der Arbeitsausschüsse „Hilfen für Menschen mit Behinderung“, „Tageseinrichtungen für Kinder”, „Familie, Jugend und Frauen“ und „Drogen und Sucht“ der LAG FW NRW zum 1. Referentenentwurf des KJHSRG (Stand: 25.4.2026)

Die vorliegende Positionierung wurde im Rahmen der Verbändeanhörung zum 1. Referentenentwurf des Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes vom 23.03.2026 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellt. Der Zeitraum zur Stellungnahme war dabei mit knapp drei Wochen, von denen ein Großteil in Ferienzeiten und auf Feiertage fiel, äußert knapp bemessen. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen (LAG FW NRW) hat hierbei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) unter hohem Zeitdruck zugearbeitet, so dass die BAGFW ihre Stellungnahme fristgemäß einreichen konnte.

Das vorliegende Positionspapier ist Ergebnis dieser Zuarbeit und wird aufgrund der Relevanz des Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes für Nordrhein-Westfalen zusätzlich zur o.g. Stellungnahme der BAGFW veröffentlicht. Im Kontext des kurzen Bearbeitungszeitraums beschränkt sich die vorliegende Positionierung auf:

1. Eine grundsätzliche Einordnung des Entwurfs 
2.  Die Benennung zentraler Kritikpunkte 
3.  Ausgewählte Bewertungen wesentlicher Regelungen

1. Grundsätzliche Einordnung

Die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen (LAG FW NRW) begrüßt ausdrücklich, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe wieder aufgenommen wurde. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass die Perspektive von Inklusion und Teilhabe im aktuellen Referentenentwurf stärker verankert wird. So wird das Recht junger Menschen nun ausdrücklich um die Förderung „voller, wirksamer und gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ ergänzt (§ 1 SGB VIII-E). Diese Zielsetzung entspricht den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention und wird von der LAG FW NRW ausdrücklich unterstützt. Auch die stärkere Betonung von Teilhabe als Zielperspektive sowie die Zusammenführung von Leistungen werden grundsätzlich als Schritte in die richtige Richtung bewertet.

Gleichzeitig muss jedoch mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass der vorliegende Referentenentwurf diesen Anspruch in zentralen Punkten nicht einlöst und in der aktuellen Ausgestaltung nicht umsetzbar ist.

Der Entwurf bleibt weit hinter einer tatsächlichen inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zurück. Die Bezugnahme auf die UN-BRK in § 1 SGB VIII-E erschöpft sich weitgehend in einem programmatischen Bekenntnis, ohne dass die damit verbundenen Anforderungen konsequent im Leistungssystem umgesetzt werden. Eine echte Stärkung individueller Rechtsansprüche und eine bedarfsgerechte, personenzentrierte Leistungserbringung sind nicht erkennbar.

Besonders deutlich wird dies aus der Perspektive der Eingliederungshilfe: Die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführten und etablierten Prinzipien – insbesondere Personenzentrierung, individuelle Bedarfsermittlung, verbindliche Teilhabeplanung sowie ein starker individueller Rechtsanspruch – werden im vorliegenden Entwurf nicht konsequent übernommen und abgesichert. Hierdurch wäre ein tiefgreifender Paradigmenwechsel im Gesamtsystem der Leistungen für junge Menschen mit Behinderung verbunden: weg von einem personenzentrierten, am individuellen Bedarf ausgerichteten Teilhaberecht.

Stattdessen verschiebt sich die Logik hin zu einem stärker angebots- und steuerungsorientierten System. Dies führt zu einer strukturellen Schwächung individueller Rechtsansprüche und birgt die Gefahr, dass Leistungen nicht mehr konsequent am individuellen Bedarf ausgerichtet werden.

Dies stellt aus fachlicher Sicht einen erheblichen Rückschritt gegenüber den erreichten Standards der Eingliederungshilfe dar.

Stattdessen zeigt sich insgesamt, dass der Entwurf in erster Linie von strukturellen und fiskalischen Zielsetzungen geprägt ist. Die im Referentenentwurf benannten Einsparpotenziale sowie die Betonung von Effizienz und Entlastung der Systeme verdeutlichen, dass Kostendämpfung ein zentrales leitendes Motiv darstellt. Dies steht im Widerspruch zu dem Anspruch, die Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien nachhaltig zu verbessern.

Insgesamt entsteht der Eindruck, dass es sich weniger um eine fachlich begründete Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe handelt, sondern um eine Strukturreform ohne inhaltliche Perspektive. Es fehlen klare Aussagen zur qualitativen Weiterentwicklung der Leistungen, zur Sicherung fachlicher Standards sowie zur tatsächlichen Umsetzung von Inklusion im System der Kinder- und Jugendhilfe.

Hinzu kommt, dass zentrale Ergebnisse des breit angelegten Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ nur unzureichend berücksichtigt wurden. Viele der dort formulierten fachlichen Anforderungen – insbesondere zur Sicherstellung individueller Bedarfsdeckung, zur Stärkung von Rechtsansprüchen und zur Absicherung der Leistungserbringung – finden sich im aktuellen Entwurf nicht oder nur unvollständig wieder.

Der Gesetzentwurf weist darüber hinaus erhebliche systematische und handwerkliche Mängel auf. Regelungen sind nicht konsistent aufeinander abgestimmt, zentrale Begriffe bleiben unklar, und es entstehen neue Widersprüche innerhalb des Systems. Insgesamt wirkt der Entwurf unausgereift und nicht durchgängig durchdacht.

Zudem werden bestehende strukturelle Probleme – insbesondere an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen wie Schule, Gesundheit und Pflege – nicht gelöst, sondern teilweise sogar verschärft. Die angestrebte „Leistung aus einer Hand“ bleibt damit in der Praxis unzureichend eingelöst.

Die vorgesehene, unbefristete Länderöffnungsklausel verstärkt diese Problematik zusätzlich, da sie zu einer zunehmend heterogenen Leistungslandschaft mit unterschiedlichen Zugangschancen und Qualitätsstandards führen kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Der Referentenentwurf enthält zwar einzelne positive Ansätze, verfehlt jedoch insgesamt das Ziel einer inklusiven, bedarfsgerechten und zukunftsfähigen Kinder- und Jugendhilfe deutlich.

In der vorliegenden Form ist der Entwurf nach Einschätzung der LAG FW NRW nicht geeignet, umgesetzt zu werden. Eine grundlegende Überarbeitung ist zwingend erforderlich, um eine tatsächliche Verbesserung für die Leistungsberechtigten zu erreichen.

Nicht zuletzt muss der vorliegende Referentenentwurf auch aus der Perspektive des Kinderschutzes kritisch bewertet werden. Als zentrales Anliegen wurde der (inklusive) Kinder- und Gewaltschutz in den vergangenen Jahren durch verschiedene gesetzliche Nachbesserungen gezielt gestärkt. Wenn im Zuge der geplanten Systemveränderungen individuelle Bedarfe nicht mehr ausreichend erfasst werden, besteht die Gefahr, dass Unterstützungs- und Schutzbedarfe von Kindern und Jugendlichen nicht rechtzeitig erkannt werden. Angesichts bereits stark belasteter Systeme vor Ort kann dies zu zusätzlichen Überforderungen führen, wodurch Gefährdungslagen nicht nur unentdeckt bleiben oder unzureichend bearbeitet werden, sondern im Einzelfall auch erst entstehen können.

2. Wesentliche Kritikpunkte 

Vorrang infrastruktureller Angebote

Mit der Einführung eines Vorrangs infrastruktureller und regelhafter Angebote wird das bisherige System individueller Hilfen grundlegend verändert.

Grundsätzlich ist positiv zu bewerten, dass infrastrukturelle Angebote als Bestandteil eines inklusiven Unterstützungssystems gestärkt werden sollen. Dies entspricht fachlichen Ansätzen, die auf eine stärkere Einbindung in Regelstrukturen abzielen, und knüpft an bereits bestehende positive Erfahrungen – insbesondere im Bereich der Schulbegleitung – an. Infrastrukturelle Lösungen können einen wichtigen Beitrag zur inklusiven Ausgestaltung von Angeboten leisten, sofern sie qualitativ abgesichert und bedarfsgerecht ausgestaltet sind.

Der vorliegende Referentenentwurf verkehrt diese Zielsetzung jedoch ins Gegenteil: Leistungsberechtigte sollen künftig vorrangig auf infrastrukturelle Angebote verwiesen werden. Individuelle Leistungen wären nur noch nachrangig zu gewähren und müssten im Einzelfall aktiv begründet werden.

Zugleich bleiben zentrale Fragen ungeklärt: 
•  Unter welchen Voraussetzungen besteht weiterhin ein Anspruch auf individuelle Leistungen?  
•  Welche fachlichen Prüfschritte sind erforderlich?  
•  Nach welchen Kriterien wird die Gleichgeeignetheit infrastruktureller Angebote festgestellt?  
Die Regelung ist darüber hinaus systematisch widersprüchlich: Für infrastrukturelle Angebote ist kein Hilfe- und Leistungsplanverfahren vorgesehen. Damit fehlt gerade das zentrale Instrument zur individuellen Bedarfsermittlung und zur fachlichen Begründung von Leistungen. 

Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie die Passgenauigkeit eines Angebots im Einzelfall festgestellt werden soll, wer diese Entscheidung auf welcher Grundlage trifft und wie eine fachlich überprüfbare Entscheidungspraxis gewährleistet werden kann.

Für die Jugendämter entsteht ein erheblicher zusätzlicher Prüfungsaufwand bei gleichzeitig fehlender fachlicher Orientierung und fehlenden einheitlichen Standards.

Zudem bleibt unklar, wie eine fachlich fundierte Inanspruchnahme von Leistungen sichergestellt werden soll. Eine informierte Entscheidung der Leistungsberechtigten setzt voraus, dass sie über das gesamte Spektrum möglicher Hilfen aufgeklärt werden. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob ein infrastrukturelles Angebot den individuellen Bedarf deckt oder ob ein Anspruch auf eine individuelle Leistung geltend zu machen ist. Die Verfahrenslotsen könnten diese Funktion grundsätzlich unterstützen.

Ohne eine vorgelagerte individuelle Bedarfsermittlung und ohne einen gesicherten Zugang zum Jugendamt besteht jedoch die Gefahr, dass entsprechende Beratungsprozesse nicht stattfinden. In der Folge können Leistungsberechtigte ihre Ansprüche nicht in Kenntnis der bestehenden Optionen wahrnehmen, was den Zugang zu individuellen Leistungen faktisch einschränkt.

Der im Referentenentwurf vorgesehene Vorrang infrastruktureller Angebote setzt Strukturen voraus, die in dieser Form derzeit und auch absehbar nicht flächendeckend und nicht qualitätsgesichert vorhanden sind. Überhaupt lässt der Entwurf offen, was unter dem Begriff „infrastruktureller Angebote” zu verstehen ist. Es fehlt eine gesetzliche Definition, die Art, Umfang und fachliche Anforderungen dieser Angebote beschreibt. Unklar ist zudem, mit welchen finanziellen Mitteln diese Infrastruktur aufgebaut werden soll und ob diese bedarfsdeckend ausgestaltet werden können.

Zwar existieren insbesondere im Bereich der Schulbegleitung bereits vielerorts infrastrukturelle Ansätze. Diese sind jedoch unterschiedlich gewachsen, lokal sehr verschieden ausgestaltet und nicht durch verbindliche fachliche Leitplanken abgesichert.

In der Folge ist eine hochgradig heterogene Angebotslandschaft entstanden, die sich hinsichtlich Qualität, Umfang und Zugangsmöglichkeiten erheblich unterscheidet.

Der Referentenentwurf reagiert auf diese Ausgangslage nicht. Vielmehr fehlen grundlegende Regelungen zu:
•  einer realistischen zeitlichen Umsetzungsperspektive,
•  einer gesicherten und auskömmlichen Finanzierung,  
•  personellen und räumlichen Rahmenbedingungen (bei bereits jetzt massivem Fach- und Arbeitskräftemangel),  
•  verbindlichen Qualitätsstandards sowie  
•  Strukturen zur partizipativen Entwicklung unter Einbeziehung von Leistungsberechtigten und Leistungserbringern.

Zudem ist nicht klar geregelt, wie infrastrukturelle Angebote rechtlich und finanziell zu verorten sind. Infrastrukturelle Angebote werden bislang überwiegend als freiwillige Leistungen auf Grundlage des § 74 SGB VIII gefördert. Soll ihnen künftig ein Vorrang gegenüber individuellen Rechtsansprüchen zukommen, müssen sie eindeutig als Pflichtaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe verankert und in den Geltungsbereich des § 77 SGB VIII aufgenommen werden.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung infrastruktureller Angebote im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80a SGB VIII-E ist zudem zu berücksichtigen, dass bislang kaum strukturell verankerte Abstimmungsstrukturen zwischen Jugendämtern und Trägern der Eingliederungshilfe bestehen.

Aktuell bestehende Gremien, wie etwa Jugendhilfeausschüsse, sind vielerorts weder strukturell noch fachlich ausreichend ausgestattet, um diese Aufgaben – insbesondere unter Einbeziehung von Expertise der Eingliederungshilfe – zu übernehmen.

Zudem bleibt ungeklärt, wie notwendige Bedarfsanalysen für den Aufbau solcher Strukturen erfolgen sollen und wie bereits vorhandene Erkenntnisse systematisch einbezogen werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass die finanziellen Rahmenbedingungen nicht entsprechend weiterentwickelt wurden. Insbesondere die fehlende Dynamisierung bestehender Finanzierungsinstrumente (z. B. Inklusionspauschale) erschwert den notwendigen Ausbau zusätzlich. Dieser darf nicht von der Haushaltslage bestimmt werden und dazu führen, dass Kinder und Jugendliche mit umfassenden Teilhabebedarfen außen vorbleiben bzw. exkludiert werden.

Spezifische Problemlagen im Bereich der Hilfen zur Erziehung (HzE)

Die Übertragung infrastruktureller Logiken auf die Hilfen zur Erziehung ist fachlich nicht tragfähig.

Hilfen zur Erziehung sind ihrem Wesen nach: 
•  individuell ausgerichtet,  
•  auf die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten angewiesen und  
•  eng an die konkrete Lebenssituation der Familie gebunden.

Infrastrukturelle bzw. gruppenbezogene Angebote beruhen demgegenüber regelmäßig auf Freiwilligkeit und verfolgen andere Zielsetzungen als klassische HzE Leistungen (z. B. Sozialpädagogische Familienhilfe).

Ohne Hilfeplanverfahren fehlt zudem die Grundlage für eine systematische Einschätzung familiärer Bedarfe. Es ist nicht erkennbar, wie infrastrukturelle Angebote diese komplexen, oft mehrdimensionalen Bedarfe abbilden und bearbeiten sollen.

Spezifische Problemlagen im Bereich der Infrastrukturellen Bildungsassistenz

Die Einführung infrastruktureller Leistungen im Bereich der Teilhabe an Bildung wird grundsätzlich als fachlich sinnvoller Ansatz bewertet, da sie die Verantwortung für inklusive Bildung stärker im Regelsystem verortet.

Die konkrete Ausgestaltung ist jedoch hoch problematisch: 
•  Die Rückverlagerung der Verantwortung erfolgt ohne hinreichende normative und strukturelle Absicherung.  
•  Das Bildungssystem hat seinen Inklusionsauftrag bislang nur unzureichend umgesetzt; nun wird die Verantwortung ausgeweitet, ohne klare Rahmenbedingungen zu schaffen.  
•  Es fehlen verbindliche Qualitätsstandards sowie klare Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Bildungseinrichtungen und Jugendhilfe.  
•  Wahlmöglichkeiten, auch in heilpädagogischen Settings müssen so lange erhalten bleiben, bis die Bedarfe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen gedeckt werden können. Hierzu bedarf es auch weiterhin kleinerer Settings für Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Teilhabe- und Förderbedarf, um nur stundenanteilige Betreuung und damit (Teil-) Exklusion zu verhindern.

Hierdurch entsteht eine systemische Verantwortungslücke, die zu Lasten der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung gehen kann.  Zudem verschiebt sich die Verantwortung auf die Leistungsberechtigten: Individuelle Leistungen müssen nachrangig begründet werden. Betroffene müssen im Zweifel nachweisen, dass die bestehenden Angebote ihren Bedarf nicht decken. Dies führt zu einer Beweislastverschiebung zulasten der Betroffenen.

Die föderale Ausgestaltung verstärkt diese Problematik zusätzlich. Die Umsetzung wird weitgehend auf Landesebene verlagert, wodurch unterschiedliche Ausgestaltungen und stark divergierende Leistungsniveaus zu erwarten sind.

Insgesamt ist die intendierte Systemverschiebung nicht ausreichend abgesichert. Es erfolgt eine Entlastung der Eingliederungshilfe, ohne dass im Bildungssystem gleichwertige Strukturen aufgebaut werden. Dies kann zu einer Verschlechterung der tatsächlichen Teilhabesituation führen.

 Leistungserbringungsrecht – erhebliche Verschlechterungen für die Eingliederungshilfe

Ein zentraler Kritikpunkt ist die deutliche Schlechterstellung der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.

Der Referentenentwurf enthält keine ausreichenden Regelungen zur Sicherstellung bestehender Leistungs- und Vergütungsstrukturen. Insbesondere fehlen: 
•  ein gesicherter Anspruch auf den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen,
•  die Übernahme bewährter Regelungen aus dem SGB IX,  
•  eine klare gesetzliche Verankerung von Qualitätsanforderungen sowie  
•  die Schiedsstellenfähigkeit insbesondere im ambulanten Bereich.

Auch zentrale Elemente wie die Anerkennung tariflicher Vergütungen oder ein unmittelbarer Zahlungsanspruch sind nicht abgesichert.

Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Leistungserbringer und gefährdet die Kontinuität sowie die Qualität der bestehenden Versorgungsstrukturen.

Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass wirtschaftliche Steuerungsinteressen stärker in den Vordergrund treten und fachliche Anforderungen in den Hintergrund gedrängt werden.

Die LAG FW NRW bewertet diese Entwicklungen als rote Linie. Ohne eine klare rechtliche Absicherung der Leistungserbringung droht eine nachhaltige Schwächung der Angebotsstruktur – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Versorgung der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen.

Insgesamt zeigen diese Kritikpunkte, dass der Referentenentwurf in seiner aktuellen Ausgestaltung nicht geeignet ist, eine inklusive, bedarfsgerechte und verlässliche Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen. Stattdessen drohen strukturelle Unsicherheiten, Qualitätsverluste und eine Verschlechterung der Situation für die Leistungsberechtigten.

3. Kommentierung ausgewählter Regelungen des Referentenentwurfs

Gesamtzuständigkeit und Systemintegration (§ 2, § 27 SGB VIII-E)

Die Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im SGB VIII wird grundsätzlich begrüßt. Die Integration der Leistungen der Eingliederungshilfe in die Systematik der Kinder- und Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII-E) sowie die Einführung einer gemeinsamen Eingangsnorm für Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe (§ 27 SGB VIII-E) stellen wichtige strukturelle Schritte dar.

Damit wird die Voraussetzung geschaffen, Leistungen perspektivisch aus einer Hand zu erbringen und Zuständigkeitskonflikte zu reduzieren.

Gleichzeitig bleibt festzustellen, dass diese strukturelle Zusammenführung nicht durch eine entsprechende inhaltliche und fachliche Ausgestaltung unterlegt ist. Die bestehenden Schnittstellenprobleme – insbesondere zu Schule/Kita, Gesundheitssystem und Pflege – werden nicht aufgelöst. Eine gelingende Systemintegration hat erhebliche Auswirkungen auf diese Systeme, insbesondere das Bildungssystem. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schulgesetzgebung in der Zuständigkeit der Länder liegt. Somit ist eine verbindliche Ausgestaltung dieser Schnittstellen insbesondere in den Landesausführungsgesetzen zwingend erforderlich, die klare Regelungen zur Kooperation der Systeme sowie Zuständigkeitsabgrenzungen enthalten.

Die angestrebte Gesamtzuständigkeit bleibt damit weitgehend formal und führt nicht automatisch zu einer Verbesserung der Versorgungssituation der Leistungsberechtigten.

Hinzu kommt, dass bislang keine gemeinsame fachliche und systematische Verständigungsgrundlage geschaffen wird. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Logiken der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe werden nicht aufgelöst.  Es fehlt damit an einer gemeinsamen „Sprache“ sowie an einem abgestimmten fachlichen Verständnis, das Voraussetzung für eine gelingende Systemintegration wäre.

Zudem fehlt eine klare Definition von Inklusion im Gesetzesentwurf. Dies führt zu erheblicher Unsicherheit in der Praxis, da unklar bleibt, nach welchen fachlichen Maßstäben inklusive Angebote konkret ausgestaltet werden sollen.

Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 Abs. 3 SGB VIII-E)

Die Übernahme der Zumutbarkeitsregelung wird grundsätzlich positiv bewertet, da sie das Wunsch- und Wahlrecht stärkt.

Gleichzeitig bleibt das Spannungsfeld zwischen Wunsch- und Wahlrecht und Wirtschaftlichkeitsgebot bestehen. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass Kostenaspekte in der Praxis dominieren und das Wunsch- und Wahlrecht faktisch eingeschränkt wird.

Verfahrenslotsen (§ 10b SGB VIII-E) 

Die Verstetigung und Ausweitung der Verfahrenslotsen werden ausdrücklich begrüßt. Insbesondere die Ausweitung auf alle Teilhabeleistungen sowie die organisatorische Trennung innerhalb der Jugendämter sind geeignet, die unabhängige Unterstützung von Leistungsberechtigten zu stärken. Kritisch zu bemerken ist, dass die Formulierung der „gebotenen Budgetberatung“ als Aufgabe der Verfahrenslotsen in § 10a Absatz 2 Satz 8 in der Praxis zu unnötigen Unklarheiten darüber führt, was konkret zu leisten ist. Zur Klarstellung von Inhalt und Umfang der Aufgabe sollte ein ausdrücklicher Verweis auf § 29 SGB IX erfolgen bzw. die dort verwendeten Begrifflichkeiten übernommen werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass das Persönliche Budget in der Praxis der Jugendämter bislang kaum verankert ist.

Im aktuell vorliegenden Referentenentwurf bleibt das Aufgabenprofil der Verfahrenslotsen leider weiterhin unscharf. Es fehlen klare Regelungen zu: 
•  Zuständigkeiten und Befugnissen,  
•  Abgrenzungen zu bestehenden Beratungs- und Unterstützungsstrukturen sowie  
•  personeller und finanzieller Ausstattung.

Ohne diese Konkretisierungen besteht die Gefahr, dass die Verfahrenslotsen ihre Funktion nicht in vollem Umfang erfüllen können.

Anspruchsinhaberschaft (§ 27 SGB VIII-E)

Die ausdrückliche Verankerung von Kindern und Jugendlichen als eigenständige Anspruchsinhaber im Bereich der Eingliederungshilfe ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung ihrer Rechtsposition. Dies entspricht dem Anspruch einer individuell orientierten Kinder- und Jugendhilfe sowie den Vorgaben der UN-BRK.  Gleichzeitig bleibt unklar, wie diese Ansprüche praktisch durchgesetzt werden können. Es fehlen niedrigschwellige Zugangswege, klare Verfahrensregelungen und unterstützende Strukturen, die sicherstellen, dass die formale Rechtsposition auch tatsächlich wirksam wird. Neben behinderungsbedingten Barrieren sind hierbei insbesondere auch die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit herkunftsbedingten Sprachhemmnissen zu berücksichtigen.

Kritisch zu bewerten ist jedoch, dass im aktuellen Referentenentwurf keine weitergehende Stärkung der Anspruchsinhaberschaft von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Hilfen zur Erziehung erfolgt. Die im vorhergehenden Referentenentwurf vorgesehene Ausweitung eigenständiger Ansprüche wurde nicht weiterverfolgt. Damit bleibt es bei der bisherigen Systematik, die die Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen in diesem Bereich nur eingeschränkt berücksichtigt. Aus Sicht der LAG FW NRW wäre eine konsequente Stärkung der Kinderrechte auch im Bereich der Hilfen zur Erziehung erforderlich gewesen – sowohl für Leistungen außerhalb als auch innerhalb des Elternhauses.

Behinderungsbegriff und ICF-Orientierung (§ 27 SGB Abs. 4 VIII-E)

Die Orientierung am bio-psycho-sozialen Modell von Behinderung im Sinne der ICF wird ausdrücklich begrüßt. Die Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen individuellen Beeinträchtigungen und Umweltfaktoren stellt einen wichtigen fachlichen Fortschritt dar.

Auch die Erweiterung des Behinderungsbegriffs und die Abkehr von einer engen Wesentlichkeitsdefinition tragen dazu bei, den Zugang zu Leistungen zu verbessern und den Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen besser gerecht zu werden.

Entscheidend wird jedoch sein, dass diese fachlich richtige Grundlage auch konsequent in der Bedarfsermittlung und Leistungsgewährung umgesetzt wird.

Leistungstatbestände und Systematik (§ 27, § 27a, § 35a ff. SGB VIII-E)

Die Beibehaltung der bestehenden Leistungstatbestände wird als pragmatischer Ansatz bewertet, um die Funktionsfähigkeit des Systems zu erhalten. Auch die offenen Leistungskataloge bieten grundsätzlich die Möglichkeit, flexibel auf unterschiedliche Bedarfslagen zu reagieren.

Gleichzeitig wird jedoch deutlich, dass eine echte inhaltliche Integration der Leistungen nicht erfolgt. Die Systematik bleibt nebeneinanderstehend, ohne dass eine verbindliche Verzahnung sichergestellt wird.

Es fehlt eine klare Perspektive, wie die Leistungen künftig stärker zusammengeführt und aufeinander abgestimmt werden sollen. Die bestehenden Schnittstellenprobleme werden nicht gelöst, sondern bleiben bestehen. Damit wird das Ziel eines kohärenten, inklusiven Leistungssystems nicht erreicht.

Früherkennung und Frühförderung (§ 35c SGB VIII-E)

Die ausdrückliche Betonung der Einbeziehung des sozialen Umfeldes im § 35c SGB VIII analog der Frühförderverordnung wird grundsätzlich begrüßt, da sie den ganzheitlichen Ansatz der Frühförderung stärkt. Kritisch zu bemerken ist jedoch, dass zentrale Lebensorte der Kinder – insbesondere Kindertageseinrichtungen – im Gesetz nicht ausdrücklich benannt werden. Während die Beratung und Zusammenarbeit mit Familien klar geregelt ist, bleibt die Kooperation mit Kitas rechtlich unbestimmt und von lokalen Lösungen abhängig. Es fehlen im Referentenentwurf verbindliche Regelungen zur Kooperation zwischen Frühförderung und Kitas. Dies führt zu uneinheitlichen Strukturen und erschwert eine wirksame interdisziplinäre Frühförderung im Alltag der Kinder. Der Referentenentwurf setzt zudem in seiner Zielbeschreibung einen stärkeren Fokus auf interdisziplinäre Frühförderung (IFF), während heilpädagogische Leistungen (HP) weniger deutlich hervortreten. Aus fachlicher Sicht ist jedoch sicherzustellen, dass beide Angebotsformen weiterhin gleichwertig erhalten und weiterentwickelt werden, da sie in der Praxis unterschiedliche Bedarfe abdecken.

Leistungen zur Beschäftigung (§ 35e SGB VIII-E)

Die Übernahme von Leistungen zur Beschäftigung wird grundsätzlich positiv bewertet, da sie die Bedeutung von Übergängen in Ausbildung und Arbeit als zentrale Entwicklungsaufgabe junger Menschen anerkennt und eine ganzheitlichere Unterstützung im System der Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht. 
Gleichzeitig weist die Regelung erhebliche Unklarheiten und strukturelle Defizite auf. Insbesondere fehlt eine klare Abgrenzung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX. Dadurch bleiben Zuständigkeiten unklar, Doppelstrukturen bestehen fort und es ist weiterhin mit erhöhtem Abstimmungsaufwand zwischen den beteiligten Leistungssystemen zu rechnen. Der Anspruch einer integrierten Leistungserbringung „aus einer Hand“ wird damit nicht eingelöst.

Zudem sind die konkreten inhaltlichen Ausgestaltungen der Leistungen nach § 35e SGB VIII-E nicht ausreichend beschrieben. Es bleibt offen, welche Leistungsbestandteile umfasst sind, welche Qualitätsanforderungen gelten und wie eine verbindliche Ausgestaltung der Angebote erfolgen soll. Für Leistungserbringer führt dies zu Planungsunsicherheit und erschwert die notwendige Weiterentwicklung arbeitsweltbezogener und inklusiver Angebotsstrukturen.  Auch die finanziellen Rahmenbedingungen sind nicht ausreichend geklärt. Es fehlen verlässliche Regelungen zur Finanzierung neuer oder erweiterter Angebote sowie zur Absicherung bestehender Strukturen in der Übergangsphase.

Insgesamt besteht die Gefahr, dass die neue Regelung zu § 35e SGB VIII-E in der Praxis ein hybrides System verstetigt, in dem Zuständigkeitsfragen ungeklärt bleiben und die Unterstützung junger Menschen weiterhin entlang von Systemgrenzen erfolgt. Damit wird das Ziel einer bedarfsgerechten, kontinuierlichen und inklusiven Übergangsbegleitung nur unzureichend erreicht.

Hilfe- und Leistungsplanung (§ 36 ff SGB VIII-E)

Die stärkere Betonung von Partizipation, Transparenz und Kooperation im Hilfeplanverfahren wird ausdrücklich begrüßt. Die verpflichtende Dokumentation von Wünschen sowie die Beteiligung von Leistungserbringern stellen wichtige Schritte dar.

Gleichzeitig bleiben zentrale Defizite bestehen: 
•  Die Hilfeplankonferenz ist nicht mehr verbindlich vorgesehen, sondern lediglich regelmäßig durchzuführen.  
•  Leistungserbringer erhalten kein Initiativrecht zur Einberufung.  
•  Eine verbindliche gemeinsame Hilfeplanung für Leistungen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe wird nicht sichergestellt.

Damit bleibt das zentrale Instrument zur abgestimmten und integrierten Leistungserbringung hinter seinen Möglichkeiten zurück. Für Leistungsberechtigte besteht ein Anspruch auf ein Verfahren, das die Gegebenheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigt. Für eine bedarfsgerechte Hilfe- und Leistungsplanung bedarf es zudem Fachkräfte, die entsprechende Kenntnisse über die jeweiligen Tatbestände besitzen.

Eingliederungshilfe-Leistungen / Übernahme SGB IX (§ 35a ff. SGB VIII-E)

Die Übernahme der Leistungsstruktur der Eingliederungshilfe in das SGB VIII wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings werden zentrale Elemente des SGB IX nicht vollständig übernommen. Insbesondere fehlen: 
•  verbindliche Qualitätsanforderungen,  
•  klare Regelungen zur Sicherstellung der Leistungserbringung sowie  
•  bewährte Sicherungsmechanismen.  
Dies führt zu einer Abschwächung der bisherigen fachlichen und rechtlichen Absicherung der Leistungen und kann die Qualität der Versorgung beeinträchtigen.

Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII-E)

Im vorliegenden Referentenentwurf bleibt unklar, inwieweit junge Volljährige mit Behinderung systematisch in die Regelungen zu Hilfen für junge Volljährige einbezogen sind. Zwar ist durch die Integration der Eingliederungshilfe in das SGB VIII grundsätzlich von einer Einbeziehung auszugehen, jedoch fehlt eine klare normative Verknüpfung zwischen den Regelungen der Hilfen für junge Volljährige und den Leistungen zur Teilhabe. Dies kann in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und Versorgungslücken im Übergang ins Erwachsenenalter führen.

Zudem sind die in §41 Abs. 1 formulierten Kriterien für die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige primär an entwicklungs- und erzieherischen Bedarfen ausgerichtet und greifen für junge Menschen mit Behinderung häufig zu kurz. Sie bilden die spezifischen Teilhabebedarfe dieser Zielgruppe nicht ausreichend ab und sind daher nicht geeignet, eine bedarfsgerechte Weitergewährung von Leistungen sicherzustellen.

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche (§ 42e ff SGB VIII-E)

Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen sind aus Sicht der LAG FW NRW deutlich kritisch zu bewerten, da sie zu einer Verschlechterung der Rechtsposition und des Schutzes dieser besonders vulnerablen Gruppe führen. Die vorgesehene Neuausrichtung der Altersfeststellung mit einer faktischen Volljährigkeitsvermutung stellt einen erheblichen Paradigmenwechsel dar und widerspricht dem fachlichen Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit“. Dies birgt die Gefahr, dass Minderjährige fälschlich als volljährig eingestuft werden und keinen Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Auch die Einführung von Bußgeldtatbeständen ist kritisch zu sehen, da sie einen ordnungsrechtlichen Ansatz in ein System einführt, das primär auf Schutz und Unterstützung ausgerichtet sein sollte. Dies wird den Lebensrealitäten der Betroffenen nicht gerecht und birgt die Gefahr einer unangemessenen Sanktionierung. Besonders problematisch ist zudem der Wegfall der Widerspruchsmöglichkeit. Der alleinige Verweis auf
den Klageweg erschwert die Rechtsdurchsetzung erheblich und schwächt den effektiven Rechtsschutz. Insgesamt zeigen die Regelungen eine Verschiebung hin zu einem restriktiveren Ansatz und stehen im Widerspruch zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe.

Anerkennung freier Träger (§ 75 SGB VIII-E)

Die Öffnung der Anerkennungssystematik für Träger der Eingliederungshilfe wird ausdrücklich begrüßt. Dies trägt zur Sicherung und Weiterentwicklung der bestehenden Angebotsstruktur bei und ist eine wichtige Voraussetzung für eine funktionierende Leistungserbringung.

Aufnahme des Begriffs „Wirksamkeit“ (§ 78b SGB VIII-E)

Die Berücksichtigung des Kriteriums „Wirksamkeit“ bei der Ausgestaltung von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarungen ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da sie die Qualität und Wirkung von Leistungen stärker in den Blick nimmt.  Gleichzeitig bleibt unklar, was konkret unter „Wirksamkeit“ verstanden wird und nach welchen Kriterien diese bestimmt werden soll. Es fehlen verbindliche fachliche Maßstäbe sowie Regelungen dazu, wer und wie Wirksamkeit bewertet. Gerade in der Kinder- und Jugendhilfe sind Wirkungen häufig langfristig, komplex und individuell, sodass eine einfache Messbarkeit nur eingeschränkt möglich ist.

Ohne klare fachliche Rahmung besteht die Gefahr, dass der Begriff vor allem steuerungs- oder kostenorientiert genutzt wird und zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand führt.

§ 78 c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

Die Entgelte müssen den Leistungserbringern bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, ihre Aufwendungen zu finanzieren und ihre Leistungs- und Qualitätsvereinbarung zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung des Unternehmerrisikos. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.  Diese Regelung muss auch auf die ambulanten Leistungen nach § 77 ausgedehnt werden.

Der Referentenentwurf benennt als im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzuhaltende Merkmal die Qualifikation des Personals, die sich nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweils in ihr wahrzunehmenden Funktionen richtet. Klargestellt werden muss, dass hier allein das pädagogische / direkt mit der Zielgruppe arbeitende Personal und nicht alle (anteiligen) Stellenanteile aus den Funktionsbereichen Verwaltung, Leitung, Geschäftsführung, Wirtschaftsdienst, etc. des Trägers gemeint sein können.

§ 78 g Schiedsstelle

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle muss auf die ambulanten Leistungen ausgedehnt werden. Dies kann durch Übernahme dieser Regelungen in § 77 geschehen oder durch eine Ausdehnung des § 78 g auf die ambulanten Leistungen.

Länderöffnungsklausel und Übergangsregelungen (§ 85, § 109 SGB VIII-E)

Die Länderöffnungsklausel soll Ländern mit spezifischen Verwaltungsstrukturen ermöglichen, schrittweise Anpassungen vorzunehmen. Dies muss aus Sicht der LAG FW in NRW je nach Leistungstatbestand unterschiedlich bewertet werden. Im Leistungstatbestand der Frühförderung kann die Länderöffnungsklausel eine Beibehaltung etablierter Strukturen ermöglichen und dadurch eine flächendeckende Versorgung bei gleichen Qualitätsstandards gewährleisten. Im Bereich des Pflegekinderwesens hingegen wird die Anwendung der Länderöffnungsklausel kritisch gesehen, da die bisherigen Strukturen eine bedarfsgerechte und sozialraumorientierte Bedarfsdeckung erschweren.

Grundsätzlich kann eine Länderöffnungsklausel somit für Übergangsphasen sinnvoll sein, um bestehende Strukturen zu berücksichtigen und eine schrittweise Anpassung zu ermöglichen. In der vorliegenden Ausgestaltung ist sie jedoch zu weit gefasst und nicht klar zeitlich begrenzt. Hierdurch besteht die Gefahr, dass Übergangsregelungen dauerhaft fortbestehen, sich unterschiedliche Regelungen verfestigen und eine zunehmende Zersplitterung der Leistungslandschaft entsteht.

Aus Sicht der LAG FW NRW bedarf es daher einer klaren Befristung sowie eines verbindlichen zeitlichen sowie inhaltlichen Fahrplans, der regelt, wie und bis wann eine Zusammenführung der Leistungen im Sinne des Ziels „Leistungen aus einer Hand“ zu erfolgen hat. Zudem ist sicherzustellen, dass bei Anwendung der Länderöffnungsklausel für die Übergangsphase klare und verbindliche Regelungen zu Zuständigkeiten und Schnittstellen getroffen werden, die eine verlässliche Leistungserbringung sicherstellen. Die Länder sollten verpflichtet werden, diese verbindlich auszugestalten, um Versorgungslücken und Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden. In jedem Fall muss gewährleistet werden, dass keine regionalen Unterschiede entstehen, die die Qualität oder den Zugang zu Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen negativ beeinflussen.

Kostenheranziehung (§ 91 ff. SGB VIII-E)

Die vorgesehenen Änderungen zur Kostenheranziehung sind insgesamt ambivalent zu bewerten. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die Kostenfreiheit ambulanter Hilfen, da diese niedrigschwellige Unterstützung stärkt und Familien entlastet. Auch Ansätze zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Kostenbeiträge sind grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichzeitig bestehen in zentralen Punkten erhebliche Unklarheiten und Risiken: Die Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei stationären Leistungen bedarf einer sorgfältigen Prüfung hinsichtlich ihrer sozialen Auswirkungen. Insbesondere die Regelungen zur Kindergeldanrechnung sowie zur Berücksichtigung von Einkommen, Ausbildungseinkünften und Transferleistungen sind nicht hinreichend klar gefasst und können zu Mehrbelastungen für Familien führen.

Im Vergleich zur bisherigen Regelung der Kostenheranziehung in der Eingliederungshilfe nach § 134 SGB IX ist zudem eine Verschlechterung insbesondere im Bereich des Wohnens für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu befürchten. Während das SGB IX durch eine teilhabeorientierte und sozial abgefederte Kostenheranziehung geprägt ist, führt die Überführung in das System der §§ 91 ff. SGB VIII zu einer stärkeren Heranziehung von Einkommen, pauschalen Kostenbeiträgen sowie zur erweiterten Anrechnung von Leistungen wie dem Kindergeld. Insbesondere bei stationären und betreuten Wohnformen besteht damit das Risiko einer erhöhten finanziellen Belastung von Familien.

Auch im Hinblick auf Kostenbeiträge bei Leistungen zur Mobilität und zu Wohnraum bestehen Abgrenzungs- und Bewertungsfragen, die im Sinne der Sicherstellung von Teilhabe präzisiert werden müssen.

Zudem bleibt die Definition zentraler Begriffe wie „Einnahmen“ unklar und birgt das Risiko uneinheitlicher Anwendung in der Praxis.

Insgesamt ist daher eine vertiefte Prüfung der sozialen Auswirkungen auf die betroffenen Familien erforderlich. Es besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf, um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Regelungen nicht zu neuen Belastungen oder Ungleichbehandlungen führen.

Ausnahmeregelung des sogenannten „begleiteten Trinkens“ (§ 9 JuSchG)

Die bisherige Regelung, die Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren den Alkoholkonsum im Beisein personensorgeberechtigter Personen erlaubt, stellt seit langem eine normative Inkonsistenz im Jugendschutz dar. Sie relativiert den Schutzanspruch des Gesetzes und unterläuft zugleich zentrale Ziele der Suchtprävention. Dass der Gesetzentwurf diese Ambivalenz nun auflöst und den Schutzgedanken konsequent stärkt, ist fachlich folgerichtig und überfällig. Aus suchtfachlicher Perspektive ist die Maßnahme eindeutig zu unterstützen.

Trotz dieser positiven Bewertung ist darauf hinzuweisen, dass die Streichung des begleiteten Trinkens nur dann ihre intendierte Wirkung entfalten kann, wenn sie durch flankierende Maßnahmen ergänzt wird. Ohne eine substanzielle Stärkung der dezentralen Präventionsinfrastruktur besteht die Gefahr, dass die Regelung vor allem symbolischen Charakter behält.

4. Fazit 

Der vorliegende Referentenentwurf greift ein fachlich und sozialpolitisch zentrales Reformvorhaben auf, wird diesem Anspruch in seiner aktuellen Ausgestaltung jedoch nicht gerecht. Statt einer tragfähigen Grundlage für eine inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe hinterlässt der Entwurf den Eindruck einer in wesentlichen Teilen unausgereiften Strukturreform, deren fachliche, rechtliche und praktische Konsequenzen nicht hinreichend geklärt sind. Trotz einzelner fachlich sinnvoller Ansätze bestehen grundlegende strukturelle, inhaltliche und systematische Defizite, die einer bedarfsgerechten Umsetzung entgegenstehen.

Hinzu kommen erhebliche handwerkliche Mängel, die die Umsetzbarkeit zusätzlich erschweren. Fehlende oder unklare Normbezüge, uneinheitliche Begrifflichkeiten sowie nicht konsistente Systemlogiken führen bereits auf Gesetzesebene zu Unsicherheiten und lassen zentrale Fragen der praktischen Umsetzung offen.

Die vorgesehenen weitreichenden Systemveränderungen – insbesondere der Vorrang infrastruktureller Angebote – setzen voraus, dass diese Angebote bereits im Gesetz klar und verbindlich gerahmt sind. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Qualitätsstandards, Finanzierung, Bedarfsermittlung, Zuständigkeiten sowie zur partizipativen Entwicklung. Ein solcher Rahmen fehlt im vorliegenden Referentenentwurf.

Zugleich werden im Zuge der Überführung der Leistungen der Eingliederungshilfe in das SGB VIII zentrale Prinzipien des Bundesteilhabegesetzes – insbesondere Personenzentrierung, individuelle Bedarfsermittlung und ein starker individueller Rechtsanspruch – nicht konsequent fortgeführt und teilweise sogar zurückgenommen. Damit werden fachliche und rechtliche Standards aufgegeben, die bislang die Grundlage für eine bedarfsgerechte Leistungserbringung bilden.

In der Kombination aus fehlender gesetzlicher Rahmung und der Abschwächung zentraler Teilhabeprinzipien besteht die erhebliche Gefahr, dass die geplanten strukturellen Veränderungen nicht tragfähig umgesetzt werden können. Notwendige Strukturen werden weder zielgerichtet aufgebaut noch verlässlich abgesichert, während gleichzeitig individuelle Bedarfe nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden.

Die Entwicklung infrastruktureller Angebote darf aufgrund der komplexen Anforderungen nicht allein der Verantwortung der Länder überlassen werden, sondern muss durch den Bundesgesetzgeber fachlich fundiert vorbereitet und verbindlich abgesichert werden.

Aus Sicht der LAG FW NRW bedarf der vorliegende Entwurf daher keiner punktuellen Nachbesserung, sondern einer grundlegenden Überarbeitung. Eine Reform, die das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sowie „Leistungen aus einer Hand“ ernsthaft verfolgen will, muss fachlich tragfähig, rechtlich konsistent und praktisch umsetzbar ausgestaltet sein. Dies ist mit dem vorliegenden Entwurf nicht gewährleistet.  

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