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Stellungnahme zum Referentenentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes

Sehr geehrte Frau Ministerin Paul,

sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehmen wir Stellung zum unseres Erachtens nicht akzeptablen, vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes.

 

Grundsätzliche Anmerkungen:

Mit Sorge um die Verlässlichkeit und Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in den rund 8.000 Tageseinrichtungen für Kinder der freien Träger stellen wir fest, dass nach fast zweieinhalb Jahren des Wartens auf einen Referentenentwurf nunmehr mit großer Eile die Gesetzesnovellierung auf den Weg gebracht werden soll. Dies geschieht leider – obwohl von Landesseite mehrfach zugesagt – ohne vorab mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in NRW, den Kommunalen Spitzenverbänden, den Kirchen und den Landesjugendämtern die notwendigen Detailberatungen in Ruhe realisieren zu können.

Der vorgelegte Referentenentwurf sollte die am 10. Oktober 2025 miteinander vereinbarten “Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen" konkretisieren und umsetzen. An die seinerzeit vereinbarten Eckpunkte fühlt sich die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege in NRW gebunden und geht davon aus, dass die Mitunterzeichnenden der Eckpunkte dies ebenfalls tun.

Mit dem Eckpunktepapier wurde eine zusätzliche Entlastung der Träger, der Mitarbeitenden in den Einrichtungen und der Eltern vereinbart. Die Realisierung dieser Entlastungen ist zwingend notwendig. Es verdeutlichte den Willen, gemeinsam an einer zukunftsfähigen Weiterentwicklung des Systems zu arbeiten. Etliche Fragen müssen bei der nun anstehenden Gesetzesnovelle konkretisiert, geklärt und ergänzt werden, damit Träger mit Qualität ein stabiles Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsangebot für Kinder vorhalten können. Darüber hinaus halten wir ein erkennbares Bekenntnis der Landesregierung zur Umsetzung von Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung in den Tageseinrichtungen für Kinder für erforderlich, so dass Finanzierungs-, Personal- und Raumkonzepte konsequent darauf ausgerichtet werden, um allen Kindern Teilhabe zu ermöglichen.

Allen Überlegungen und Anpassungen sind die Bedürfnisse der Kinder und das Kindeswohl voranzustellen.

Im Folgenden nehmen wir insbesondere zu den kritischen Aspekten des Referentenentwurfs Stellung und formulieren Fragen und dringende Änderungsbedarfe.
Besonders problematische beziehungsweise nicht umsetzbare Änderungen, für die unseres Erachtens eine weitere Anpassung oder Rücknahme der Änderungen unabdingbar sind, sind mit einem roten Ausrufezeichen gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Aspekte benannt, die für Träger und Einrichtungen besonders herausfordernde Änderungen darstellen oder auf bislang nicht berücksichtigten Änderungsbedarf verweisen. Diese sind mit einem orangefarbenen Ausrufezeichen gekennzeichnet.

Zu § 6 !
Qualitätsentwicklung und Fachberatung
Unter Punkt 3. ist neu eingefügt, dass die kommunale Fachberatung die Fachkräfte beraten soll, die in besonderer Weise mit Sprachbildung und -förderung befasst sind. Diese Aufgabe würde sich jedoch deutlich von den anderen im Gesetz geregelten Aufgaben der kommunalen Fachberatung gegenüber den freien Trägern unterscheiden. Pädagogisch-fachliche Beratung, insbesondere zu Querschnittsaufgaben wie Sprachbildung und -förderung, ist untrennbar mit der konzeptionellen Ausrichtung, Qualitätsentwicklung und Personalverantwortung des jeweiligen Trägers verbunden. Statt Aufgaben in die kommunale Fachberatung zu verlagern, ist daher eine Stärkung der Fachberatung der freien Träger erforderlich, um klare Zuständigkeiten, fachliche Kohärenz und eine verlässliche Qualitätsentwicklung sicherzustellen. Daher soll diese Einfügung gestrichen werden. Diese Änderung war nicht Gegenstand des Eckpunktepapiers und bedeutet einen Eingriff in die Trägerhoheit der freien Träger.

Zu § 8 !
Gemeinsame Förderung aller Kinder
Hier wurde im Referentenentwurf keine Änderung vorgenommen. Die Freie Wohlfahrtspflege weist nochmals darauf hin, dass die Problematik des Verhältnisses KiBiz und Eingliederungshilfe (EGH) zwischen den Landschaftsverbänden und der LAG FW nach wie vor ungelöst ist. Dies führt zu deutlichen Schwierigkeiten in der Leistungsumsetzung vor Ort. Die LAG FW vertritt nach wie vor die Meinung, dass die Leistungen von KiBiz und EGH unterschiedliche Zielsetzungen haben und nicht in Abhängigkeit voneinander erbracht werden können.
Um das System der Kindertageseinrichtungen inklusiv aufstellen zu können, braucht es neben der personenzentrierten Leistung zusätzliche Mittel für Organisationentwicklung, Ausstattung, Multiprofessionalität und Barrierefreiheit im Sinne von Inklusion. Kindertageseinrichtungen sollten proaktiv und unabhängig von der vorausgehenden Feststellung eines Eingliederungshilfebedarfs, einen Systemwechsel vollziehen können. Um Investitionen zielgerichtet in das System zu geben, braucht es eine generelle Pauschale für Inklusion.

Zu § 18 !
Beobachtung und Dokumentation
Mit Blick auf die hier vorgenommen Veränderungen bitten wir, die etablierten Begrifflichkeiten aus der Praxis sowie aus dem Projekt “Beobachtung und Dokumentation in der Kita II” (BeDo II) zu nutzen, um Verwirrungen in der Praxis zu vermeiden. Dementsprechend bildet die Beobachtung des Kindes die Grundlage für zwei regelmäßige Dokumentationsprozesse: Beobachtung und Dokumentation der Bildungsprozesse eines Kindes sowie Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes mit jeweils unterschiedlichen Verfahren. Den Begriff “Entwicklungsstanderhebung” bitten wir zu streichen, da er nicht der pädagogischen Praxis entspricht.

Zu § 19 !
Sprachliche Bildung und Förderung
Der Absatz 2 ! ist neu gefasst worden. Aus der Begründung geht nicht hervor, warum eine für die Praxis unverständlichere Neuformulierung gewählt wurde, die inhaltlich das Gleiche aussagt.

Auch hier sollte der Begriff “Beobachtung” anstelle des Begriffs “Erhebung” weiter genutzt werden. Die Beibehaltung des ursprünglichen Textes halten wir für sinnvoll. Bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnung sollten die Ergebnisse aus dem aktuellen Prozess „Weiterentwicklung der Alltagsintegrierten Sprachbildung NRW – WAS-NRW“ berücksichtigt und die Träger beteiligt werden.

Auch Absatz 5 ! ist neu gefasst worden. Ebenso wie in Absatz 2 ist auch hier der Grund für eine fachlich unverständliche Neuformulierung nicht ersichtlich. Deutlich möchten wir darauf hinweisen, dass die Wirksamkeit von Fördermaßnahmen grundsätzlich nicht in einer Konzeption beschrieben werden kann, da die Wirksamkeit von Maßnahmen nur durch eine Evaluation und nicht durch ein Konzept festgestellt werden kann und sehr individuell ausfällt. Diese gesetzliche Anforderung ist fachlich nicht umsetzbar.

Grundsätzlich ist nicht ausreichend transparent, ob beziehungsweise wie die Finanzmittel für die derzeitigen “Sprach-Kitas” und die “Sprach-Fachberatung” auch perspektivisch zur Verfügung stehen und wie es sich mit der Förderrichtlinie zu Sprach-Kitas verhält.

Zu § 20 !
Datenerhebung und -verarbeitung
In Absatz 4, 1-7 sowie 7 a-e sind neue Anforderungen eingefügt worden, die für die Träger einen immensen, nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand bedeuten würden. Diese Anforderungen stehen diametral entgegengesetzt zum im Eckpunktepapier vereinbarten, landesseitig vielfach angekündigten und von den Trägern und Einrichtungen dringend benötigten Bürokratieabbau. Für das Erheben von neuen und weiteren Daten muss es eine nachvollziehbare Begründung geben. Eine derart detaillierte Erhebung ist Ausdruck des Misstrauens gegenüber den Trägern.  Die Zusammenarbeit sollte von Vertrauen geprägt sein. Dies führt zudem nicht zur angekündigten und vereinbarten Vereinfachung der Berichts- und Dokumentationspflichten. Wir erwarten dringend eine Streichung der neuen Anforderungen.

Zu § 26 !
Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen
Die in Absatz 2 vorgeschlagene Überschreitung der Zahl der Kinder führt zu einer weiteren Standardabsenkung und insbesondere für Kinder unter 3 Jahren und Kinder mit Förderbedarfen sowie für die Mitarbeitenden zu deutlichen Mehrbelastungen. Wie bereits in unserer Position zum Eckpunktepapier ausgeführt, konterkariert die geplante Neuregelung die wissenschaftlich begründete langjährige Forderung der LAG FW und der Kirchen nach kleineren Gruppen zur Verbesserung der Rahmenbedingen in Kindertageseinrichtungen.

Die um 30 und 40 Stunden erweiterten Buchungsmöglichkeiten können bei bedarfsgerechter Steuerung von wöchentlichen Betreuungszeiten grundsätzlich zu einer besseren Bedarfsdeckung für Eltern führen. Allerdings haben wir bereits in der Position zum Eckpunktepapier darauf hingewiesen, dass die gebuchten Stunden in der Regel nur in festen Zeitfenstern angeboten werden können. Insbesondere bei geringeren Stundenumfängen reicht das refinanzierte Personal nicht aus, um mehrere Zeitfenster für unterschiedliche Bedarfe von Eltern abzudecken. Diese Problematik wird durch eine zusätzliche Differenzierung weiter verschärft und benötigt eine entsprechende Absicherung z.B. durch eine Sockelfinanzierung. Eine weitere Ausdifferenzierung der Buchungszeiten bedeutet für Träger und Einrichtungen darüber hinaus einen höheren Steuerungs- und Verwaltungsaufwand.

Absatz 3 wurde nicht geändert und enthält weiterhin keine klaren Vorgaben zu Gruppengrößen, Fachkraft-Kind-Schlüsseln oder neuen Gruppenformen. Die neue Pauschale berücksichtigt den Betreuungsumfang nur sehr eingeschränkt (U3/45 Std.). Die differenzierten KiBiz-Buchungsumfänge von 25, 30, 35 und 40 Stunden werden nicht abgebildet. Es muss sichergestellt werden, dass die Pauschalen für Kinder mit (drohender) Behinderung vergleichbar sind – abhängig von Gruppenform und Betreuungsumfang –, um den unterschiedlichen individuellen Bedarfen gerecht zu werden.
Kinder mit Teilhabebedarf, insbesondere solche, die derzeit in heilpädagogischen oder kombinierten Einrichtungen betreut werden, benötigen kleine Gruppen. Die im KiBiz vorgesehene Möglichkeit zur Platzzahlreduzierung in Abstimmung mit der kommunalen Jugendhilfe bietet jedoch keinen verlässlichen Rahmen, um passende Gruppengrößen für Kinder mit (drohender) Behinderung sicherzustellen. Deshalb müssen im Zuge der KiBiz-Novellierung klare Re-gelungen formuliert werden.

Zu § 27 !
Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen
In Absatz 6 wird die Festlegung von Kern- und Randzeiten geregelt. Unsere kritische Rückmeldung dazu haben wir bereits zum Eckpunktepapier formuliert. Eine Kernzeit von lediglich fünf Stunden pro Tag greift aus unserer Sicht deutlich zu kurz. Bildung, Erziehung und Betreuung finden zu jeder Zeit statt, in unterschiedlichen Intensitäten, aber niemals außerhalb der Qualitätsverantwortung.
Kitazeit ist Bildungszeit. Nur diese Definition entspricht einem ganzheitlichen Bildungsverständnis. Grundsätzlich muss sich der Personaleinsatz (die Personalbemessung) an den jeweiligen Betreuungssituationen orientieren und muss in der Ausgestaltung dem Träger obliegen.

Wir fordern die Aufhebung der Differenzierung zwischen Kern- und Randzeiten aus dem Referentenentwurf.

Zu § 28 !
Personal
Die in Absatz 1! angestrebte Ergänzung, gemäß §3, Abs. 1 der „Personalverordnung“, ist sinnvoll. Vor dem Hintergrund der Unterfinanzierung ist für die Umsetzung dieser Vorgabe eine entsprechende Finanzierung durch das Land erforderlich.

In Absatz 2! ist neu formuliert, dass für Randzeiten Abweichungen von der Personalverordnung zugelassen werden können. Wie bereits in unserer Position zum Eckpunktepapier formuliert, weisen wir nochmals darauf hin, dass weiterhin das Fachkraftgebot zur Sicherung und Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildung gestärkt werden muss. Wir empfehlen die Klärung
der systematischen Verankerung von multiprofessionellen Teams in der Berechnung der personellen Mindestbesetzung, sowie die Zulassung von Ergänzungskräften in allen Gruppenformen. Fachkräfte werden neben Ergänzungskräften, profilrelevanten und sonstigen Kräften in multiprofessionellen Teams während der gesamten Öffnungszeit benötigt.

Zur Sicherung der Verlässlichkeit des Betreuungssystems fordern wir die Berücksichtigung von Fehlzeiten und Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit in der Berechnung der Personalbemessung. Die AG Frühe Bildung bewertet dies im "Kompendium für Qualität in der frühen Bildung" mit 18 Prozent der Arbeitszeit einer pädagogischen Fachkraft für mittelbare pädagogische Arbeit und 20 Prozent für Ausfallzeiten (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für Qualität in der frühen Bildung, Berlin 2024, S. 25) Wir fordern entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse einen Fachkraft-Kind-Schlüssel von U3 1:3 und Ü3 1:7.

Mit Blick auf die in Absatz 4! formulierten Änderungen weisen wir darauf hin, dass der Einsatz von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe entsprechend der Personalverordnung § 4 bereits geregelt ist. Daher ist die Texteinfügung im Referentenentwurf überflüssig. Die vorläufigen Regelungen der Personalverordnung in den §§ 10 ff. (insbesondere § 13) müssen nicht zu gesetzlichen Regelungen erhoben werden.
Der im alten Absatz 5 formulierte letzte Satz wurde gestrichen. Dieser ist sinngemäß zur Sicherung der elementarpädagogischen Qualität in (angepasster Form) wieder aufzunehmen.
Wir bitten daher, bei der alten Formulierung des Absatzes zu bleiben.

Die in Absatz 5 vorgenommene Änderung wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte auf-genommen werden, dass der Einsatz von zu definierenden Entlastungskräfte nicht im Rahmen des Mindestpersonalschlüssels auf Fach- und Ergänzungskraftstunden erfolgen sollte.

Zu § 29 !
Leitung
Der neue Texteinschub in Absatz 2!: „eine besondere Qualifizierung liegt insbesondere bei Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe vor“ hat unseres Erachtens keinen gesetzlichen Regelungscharakter. Darüber hinaus qualifiziert ein akademischer Abschluss nicht automatisch zur Leitungskraft. Nichtakademische Fachkräfte werden mit diesem Satz unangemessen degradiert. Sie können eine besondere Qualifikation auch ohne akademischen Abschluss beispielsweise durch Langzeitfortbildung für Kita-Leitungskräfte erwerben. Grundsätzlich fordern wir eine verpflichtende, vollständig refinanzierte, Qualifizierungsmaßnahme für Leitungen, um den komplexen Anforderungen gerecht zu werden.

Zu Absatz 3! stellen wir fest, dass in der Anlage die Leitungsfreistellungsstunden nicht mehr im Rahmen des Mindestpersonalschlüssels aufgeführt sind. Die Spalte ist leer. Wir gehen davon aus, dass das ein redaktioneller Fehler ist, der unbedingt korrigiert werden muss! An dieser Stelle sowie in der Anlage müssen bei den Leitungsfreistellungsstunden auch die neu-en Buchungsschritte zwingend berücksichtigt werden. Grundsätzlich fordern wir, dass die Leitung der Einrichtung vollständig freigestellt wird.

Zu § 32
Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung
Es stellt sich die Frage, warum in Absatz 2 der letzte Satz gestrichen wurde. In der Begründung ist nichts dazu aufgeführt. Der Aspekt der Trägerautonomie sollte hier benannt bleiben, um den ordnungspolitischen Vorgaben des SGB VIII nach Subsidiarität und Trägervielfalt Rechnung zu tragen.

Zu § 33 !
Kindpauschalenbudget
Im Absatz 1! wird zwischen „Kindpauschalen“ und „erhöhten Kindpauschalen“ unterschieden. Die LAG FW geht davon aus, dass analog zur Kindpauschale die Verwendung der “erhöhten Kindpauschale” ebenfalls für Personal- und Sachkosten möglich ist. Wir weisen darauf hin, dass für diese Aufgaben - nach wie vor - keine auskömmliche Finanzierung zur Verfügung gestellt wird. Zur Rechtssicherheit ist daher eine klarstellende Gleichstellung der Verwendungszwecke im Sinne der Verwendbarkeit für Personal- und Sachkosten hilfreich.

Es stellt sich die Frage, warum Absatz 6 gestrichen wurde. Den Hinweis auf die Stichtagsregelung auch an dieser Stelle erachten wir als hilfreich.

Zu § 34 !
Mietzuschuss
Es wird leider trotz der deutlichen Problemanzeigen der LAG FW und der Kirchen weiterhin an der gegenwärtigen Systematik im KiBiz festgehalten. Diese schließt eine Kombination von Investitionsförderung und Mietzuschuss aus. Eine Investitionsförderung steht dem Mietzuschuss entgegen. Dadurch ist es Trägern, die Eigentum an ihren Einrichtungen haben, nicht möglich, in das Mietmodell zu wechseln. Die im Gesetz vorgesehenen Mietzuschüsse orientieren sich zudem nicht an den realen Marktbedingungen vor Ort. In vielen Regionen liegen die tatsächlichen Mietkosten deutlich über den förderfähigen Pauschalen, was zunehmend zur Zurückhaltung potenzieller Investoren führt. Diese unzureichende Refinanzierung gefährdet mittel- bis langfristig den Erhalt der Einrichtungen.

Zu regeln ist, dass bei Gruppenstrukturwechseln von U3 zu Ü3 der Mietzuschuss nicht schwankt (25 qm bedeutet ein höherer Zuschuss). Dies ist im Hinblick auf die Jugendhilfeplanung zu bedenken. Im Bereich Inklusion besteht weiterhin folgende Problematik: In § 7 Abs. 4 Satz 2 DVO KiBiz wird geregelt, dass der Mietzuschuss zu kürzen ist, wenn die Belegung einer Gruppe um mehr als 25 Prozent unterschritten wird (z.B. in GF II 7 statt 10 Kinder). Da der Träger im Modell Gruppenstärkeabsenkung dazu verpflichtet ist, die Anzahl der betreuten Kinder entsprechend zu reduzieren, darf ihm hieraus kein finanzieller Nachteil mit Blick auf eine Mietkostenförderung entstehen. Durch die LAG FW wurde das MKJFGFI auf diese Problematik bereits im Juni und Juli 2023 aufmerksam gemacht. Im Antwortschreiben des Ministeriums vom 07.07.2023 heißt es, dass eine Anpassung der DVO im Vorfeld zur KiBiz-Novellierung nicht erfolgen würde. Das Schreiben des MKJFGFI ist dem Positionspapier zur Kenntnis beigefügt. Die Freie Wohlfahrtspflege geht daher nun von einer entsprechenden Anpassung des § 7 Abs. 4 Satz 2 DVO KiBiz aus, so dass sich die Betreuung von Kindern mit Teilhabebedarf in kleinen Gruppensettings nicht mehr förderschädlich auswirkt.

Zu § 35 !
Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen
Im „Vorblatt“ zum Referentenentwurf wird aufgeführt, dass der Zuschuss ab dem Kindergartenjahr 2028/29 wegfallen und für das Land durch den Wegfall der Altfallregelung für ein-gruppige Einrichtungen eine Ersparnis von rund 2,8 Mio. Euro erreicht werden soll.
Dieses Vorhaben darf zum Erhalt der Trägervielfalt und der Einrichtungspluralität nicht realisiert werden! Dieses Vorgehen entspricht auch nicht den vereinbarten Inhalten der “Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen" vom 10.10.2025.

Zu § 36 !
Jugendamtszuschuss und Trägeranteil
Hier wurden die bisherigen Mittel aus dem Förderprogramm für Kita-Helfende zur numerischen Reduzierung der Trägeranteile herangezogen. Eine grundlegende Absenkung der Trägeranteile ist nicht vorgesehen, muss aber spätestens im Zusammenhang mit der neuen Kita-Formel erfolgen, um den Fortbestand der pluralen Landschaft und die Anzahl von Einrichtungen und Kita-Plätzen zu ermöglichen.

Die Streichung des letzten Satzes in Absatz 4 erschließt sich nicht. Der Satz sollte sinnvollerweise wieder eingefügt werden.

Zu § 37 !
Anpassung der Finanzierung
Hinsichtlich der Regelung in Absatz 1 ist nicht nachvollziehbar, warum der Zuschlag für Kita-Helferinnen und -helfer nicht schon im Kindergartenjahr 2027/28 angepasst wird. Des Weiteren sollte der Zuschlag dynamisiert werden. Einrichtungen mit bis zu 75 Kindern müssen in der Unterstützung von Kita-Helferinnen und -helfern ebenfalls im gleichen Maße wie alle übrigen Einrichtungen berücksichtig werden.

Zu § 37a !
Finanzielle Überbrückung durch das Land
Wie bereits zum Eckpunktepapier formuliert, begrüßen wir die geplante Einführung eines ergänzenden Ausgleichs für Personalkostensteigerungen im Rahmen der dynamischen Fortschreibungsrate rückwirkend vom 1. Januar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres als Verbesserung der Ist-Situation. Positiv ist, dass die Personalkosten landesseitig ausgeglichen werden sollen. Kritisch sehen wir jedoch, dass nur sieben Monate ausgeglichen werden und die Sachkostenentwicklungen sowie kommunale Anteile nicht berücksichtigt werden. Die Regelung kann daher nur als Zwischenlösung dienen, da das verbleibende Delta weiterhin von den Trägern allein getragen werden muss.

Zu § 39 !
Verwendungsnachweis
Die unter Punkt 1! aufgeführte Möglichkeit für die Träger, ein Prozent mehr aus den KiBiz-Mitteln für Verwaltungskosten anrechnen zu können wird für die Träger erleichternd sein. Allerdings bedeuten die jetzigen 3 Prozent und zukünftigen 4 Prozent kein zusätzliches Geld für die Finanzierung von Verwaltungs- und Overheadkosten, sondern gehen immer zu Lasten der Kita-Finanzierung. In den KGst-Berichten werden 25 Prozent Sach- und Gemeinkosten zusätzlich zu den Personalkosten veranschlagt. Damit würde sich eine realistische Finanzierung und Auskömmlichkeit herstellen lassen und muss das Ziel weiterer KiBiz-Reformschritte sein.

Unter Punkt 8! wurde der Landeszuschuss für den zusätzlichen Sprachförderbedarf gestrichen. Wir gehen davon aus, dass diese Finanzmittel dennoch im System bleiben. Eine Herstellung entsprechender Transparenz zu den Finanzmitteln muss erfolgen.

Unter Punkt 13! ist unklar, wie die Transformationskosten nachgewiesen werden sollen. Für die Träger entsteht ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Diese Mittel sind gemäß der “Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen" (vom 10.10.2025) als Erhöhung des Grundbetrages der Kindpauschalen gedacht und somit nicht neben dem Nachweis für die Kindpauschale in KiBiz.web nachweisbar.

Die in Absatz 2! geregelte Vereinfachung der Verwendungsnachweisprüfung ist für die (Landes-) Jugendämter nachvollziehbar. Für die Träger erfolgt hier keine Vereinfachung. Mit der Neuregelung ist eine deutliche Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für die Träger verbunden.

Der Bezugszeitraum für die Aufbewahrung der Belege verändert sich vom Abschluss des Kassenjahres zur Einreichung des Verwendungsnachweises. Irritierend ist auch, dass perspektivisch die Gemeindeprüfanstalt NRW prüft und offensichtlich nicht mehr der Landesrechnungshof. Damit sind die Berichtspflichten und Überprüfungsmöglichkeiten durch den Landtag abgeschafft.
Des Weiteren stellt sich die Frage, warum neu aufgenommen wurde, dass „das Jugendamt den Leistungsbescheid ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen“ soll, wenn die KiBiz-Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden. Bisher wurden diese einfach aus dem Verwendungsnachweis gestrichen. Es besteht die Frage, welche Konsequenzen mit der Neuregelung für die Träger verbunden sind.
Für eine Verwaltungsvereinfachung für die Träger wäre eine deutliche Verschlankung und im Sinne einer wirklichen Pauschale erforderlich, da diese Maßnahme zu einem wirklichen Bürokratieabbau für alle Seiten führen und dem vom Land formulierten Ziel „auf Vertrauen, statt auf Bürokratie zu setzen“ entsprechen würde.

Zu § 40
Rücklagen
Die in Absatz 1 vorgesehene Anhebung der Höhe der Betriebskostenrücklage ist zu begrüßen. Es wären jedoch darüber hinaus aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Aufhebung der Deckelung der Betriebskostenrücklage sowie die gesetzlich gesicherte Übertragbarkeit zwischen Einrichtungen innerhalb einer Trägerschaft auch jugendamtsübergreifend dringend erforderlich.

Die in Absatz 3 vorgenommene Erhöhung stellt unseres Erachtens lediglich einen inflationsbedingten Ausgleich dar.

Zu § 41 !
Planungsgarantie
In Absatz 1! wurde eine Veränderung zur Planungsgarantie vorgenommen. In den “Eckpunkten für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen" (vom 10.10.2025) wurde festgehalten, dass eine Vereinfachung der entsprechenden Regelungen zur Planungsgarantie in Abstimmung mit den Trägern erfolgen soll. Dies ist bisher nicht geschehen. Deshalb muss die bisherige Regelung fortgeführt werden. Zudem ist mit der hier vorgenommen Veränderung eine deutliche Verschlechterung für die Träger verbunden. Die vorgesehene Berücksichtigung der Monate August bis Januar reichen keinesfalls aus. Auch perspektivisch müssen ganzjährige Veränderungen, wie beispielsweise die Genehmigung von Eingliederungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Entsprechend muss auch die Streichung von Absatz 2 wieder zurückgenommen werden.

In Absatz 3! ist zu ergänzen, dass die Ausschlussregelung nicht gilt bei Gruppenstärkeabsenkungen im Rahmen Maßnahmen der Eingliederungshilfe (z.B. bei Basisleistung I und II).

Zu § 44 !
plusKITAs
Der in Absatz 2 eingefügte neue Text „Die Umsetzung dieser Aufgaben setzt voraus, dass die Einrichtungsleitung gemeinsam mit dem Träger den Weiterentwicklungsprozess der plusKITA- Konzeption verantwortet und die nötigen Rahmenbedingungen schafft.“ hat unseres Erachtens keinen Gesetzesregelungscharakter. Hier wird ein Selbstverständnis betont, dass für alle Prozesse einer Kindertageseinrichtungen gilt und zu den Kernaufgaben von Trägern und Leitungen gehört. Daher ist dieser Satz zu streichen.

Da entsprechend der Formulierung in Absatz 4 noch keine Neuregelungen der obersten Landesjugendbehörde bekannt sind, kann hier schwerlich eine Einschätzung zur Neufassung des Absatz 4 getroffen werden. Die bisherigen 5.000 Euro für zusätzliche Sprachförderung müssen auf jeden Fall im System erhalten bleiben.

Zu § 45 !
Landeszuschuss für plusKITAs
Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, wie die neue Systematik der plusKita die unterschiedlichen Bedarfe von Familienzentren, Sprach-Kitas und bisherigen plusKitas abdecken kann.

Mit Blick auf die Formulierung in Absatz 2 weisen wir nochmals darauf hin, dass die Mittel für zusätzliche Sprachförderung, die Fachkraftförderung der Sprach-Kitas und die Fachberatung für Sprach-Kitas im System erhalten bleiben muss.

Des Weiteren ist die Regelung zur Verzinsung neu eingeführt und geht nur zu Ungunsten der Träger. Eine Verzinsung zu Lasten der öffentlichen Träger wäre im Rahmen der jetzigen Systematik der Fortschreibungsrate ebenfalls geboten.

Zu § 45a
Chancen-Kitas
Zur Weiterentwicklung schlägt die Freie Wohlfahrtspflege ein Modell vor, welches das politische Ziel der Verwaltungsvereinfachung mit der notwendigen Zielgenauigkeit der Mittelvergabe vereint. Grundlage dafür ist eine Baukasten-Struktur, die auf einer auskömmlichen Grundfinanzierung aufsetzt und drei spezifische, bedarfsgerechte Module definiert. Eine Einrichtung erhält die Mittel für ein Modul nur, wenn sie die objektiven Kriterien (Steuerungsdaten) erfüllt.

Das erste Modul „Sozialraum“ (als Nachfolge von plusKITA) dient explizit dem Abbau von Bildungsbenachteiligung in belasteten Quartieren. Die Steuerung der Mittel erfolgt hierbei nicht pauschal, sondern über den geforderten multidimensionalen Sozialindex, der komplexe Lebenslagen valide abbildet. Ziel ist eine präzise Ressourcenkonzentration zur Herstellung von Chancengerechtigkeit, gesteuert durch eine transparente Gewichtung statt des Gießkannenprinzips.
Zusätzlich wird das zweite Modul „Sprache“ etabliert. Da sprachliche Bildung eine pädagogische Querschnittsaufgabe ist, darf sie nicht an sozioökonomische Armutsindikatoren gekoppelt werden. Dieses Modul finanziert Sprachförderung orientiert am realen Sprachstand der Kinder – und zwar auch in ökonomisch stabilen Einzugsgebieten. Inhaltlich wird das Profil modernisiert, indem neben der alltagsintegrierten Sprachbildung auch die medienpädagogische Qualifizierung und der Einsatz digitaler Medien als förderfähiger Standard verankert werden. Die prozessbegleitende Fachberatung wird nicht aus den Pauschalen entnommen, sondern als fester, gesetzlich verankerter Zuschlag refinanziert, um die qualitative Implementierung in den Teams zu garantieren.
Das dritte Modul „Familien“ sichert das spezifische Profil der NRW-Familienzentren als präventive Knotenpunkte im Sozialraum für alle Familien. Um eine Reduktion auf reine Defizit-Kompensation zu verhindern, bleibt die Förderung an definierte Qualitätskriterien (Zertifizierung) gebunden. Dies ist konstitutiv für den Erhalt der sozialen Durchmischung und verhindert eine Homogenisierung der Elternnetzwerke, die dem Ziel der Chancengleichheit entgegen-stehen würde.
Für alle Module gilt eine strikte Trägeranteilsneutralität sowie eine gesetzliche Dynamisierung, um Kostensteigerungen analog zur Kindpauschale substanzsichernd abzufedern.

Zu § 46
Landesförderung der Qualifizierung
Die in Absatz 2 vorgesehene Erhöhung der Anteilsfinanzierung wird begrüßt. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die realen Kosten weit darüber liegen und viele Träger aufgrund der weiterhin bestehenden Unterfinanzierung Schwierigkeiten haben, Ausbildungsplätze zu finanzieren. Zudem muss die Unterstützung der Qualifizierung von (Dual-) Studierenden und Heiler-ziehungspflegenden berücksichtigt werden.

Auch der in Absatz 6 geplante Zuschuss zur Unterstützung der Praxisanleitung wird begrüßt. Jedoch reicht dieser Betrag lediglich für die Finanzierung von höchstens 1,5 Wochenstunden Praxisanleitung durch eine Fachkraft aus.

Zu § 47
Landesförderung der Fachberatung
Die gemeinsame Entwicklung einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung war erklärtes Ziel der letzten KiBiz-Reform im Jahr 2020. Eine entsprechende Umsetzung wurde aufgrund der Herausforderungen und Regelungsbedarfe durch die Corona-Pandemie zurückgestellt. Die im Referentenentwurf vorgesehene Aufgabe dieses Vorhabens würde auch die Aufgabe von Chancen für eine strukturierte und zielorientierte gemeinsame Qualitätsentwicklung bedeuten. Daher sprechen wir uns nachdrücklich für die Beibehaltung des ursprünglichen Gesetzestextes aus.

Die in Absatz 4 unter Punkt 2 vorgesehene zusätzliche Förderung für plusKITA-Fachberatungen wird begrüßt. Fraglich und intransparent bleibt im Referentenentwurf, was mit der Förderung und den etablierten Strukturen der Fachberatung für Sprach-Kitas geschieht. Hierzu muss eine transparente Darstellung erfolgen.
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass die Förderung der regulären Fachberatung nicht auskömmlich ist.

Zu § 48 a !
Landeszuschuss zur Finanzierung der Transformationskosten
Die in Absatz 2 vorgesehene Erhöhung des „Grundbetrages“ (im Sinne zusätzlicher Finanzmittel des Landes NRW) der Kindpauschalen um zusätzliche 200 Mio. Euro begrüßen wir zwar sehr, allerdings ist die Transformationskostenfinanzierung nunmehr entgegen der Vereinbarung zwischen Land und den Trägern vom 10. Oktober 2025 bis zum Kindergartenjahr 2030/31 befristet vorgesehen. Dieses Abweichen vom geschlossenen Vertrag “Eck-punkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen" vom 10.10.2025 ist nicht akzeptabel.

Weiterhin geben wir deutlich zu Bedenken, dass die zentralen Anliegen der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen – Herstellung der Auskömmlichkeit der Sachkostenfinanzierung, vollständige Aufhebung des von den Trägern allein zu finanzierende Finanzdelta im Rahmen der Fortschreibungsrate sowie Abschaffung bzw. drastische Reduzierung der Trägeranteile – nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Zu § 53 !
Innovationsklausel
Die Träger sind verbindlich zu beteiligen, da ggf. Abweichungen durch die Jugendämter beantragt werden, die die wirtschaftliche oder inhaltliche Arbeit der Träger entscheidend betreffen.

Zu § 54 !
Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen
In Absatz 2 Punkt 7.! wurde der Satzteil “auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3” gestrichen.

Wie bereits zu § 47 ausgeführt, sprechen wir uns weiterhin für die Entwicklung einer gemeinsamen Qualitätsentwicklungsvereinbarung aus und bitten die Streichung entsprechend wieder zurückzunehmen. In jedem Fall muss die Trägerbeteiligung gesetzlich verankert werden.

Auch unter Punkt 8.! muss die Beteiligung der Träger weiter im Gesetz verankert bleiben.

Unter Punkt 9.! bitten wir, wie bereits ausgeführt, weiter, den Begriff “Beobachtung” anstelle des Begriffs “Erhebung” zu nutzen.

Auch unter Punkt 10.! muss die Beteiligung der Träger weiter im Gesetz verankert bleiben.

Die Streichung in Absatz §3.4! wird in der Begründung nicht kommentiert und ist für die LAG FW und die Kirchen inakzeptabel.

Zu § 55 !
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
Die in Absatz 1! gestrichene Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag sollte weiter im Gesetz aufgenommen werden, um der Tragweite gesetzlicher Veränderungen und deren Auswirkungen gerecht zu werden. Daher sollte der Satz: “Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die Erfahrungen mit dem Ge-setz nach Satz 1.“ angepasst wieder eingefügt werden.
In Absatz 5! ist nicht nachvollziehbar, warum die „Mitwirkung“ der Spitzenverbände und der Kirchen gestrichen und durch ein „Einbeziehen“ ersetzt wurde. Eine Mitwirkung muss weiterhin gesetzlich gesichert sein.
Der gestrichene Text!: „Im Zuge dieser Überprüfung werden auch die Entwicklung und Wirkung der Fortschreibungsrate nach § 37 einschließlich des Verhältnisses zwischen Personal- und Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 evaluiert. Die Landesregierung bezieht die Ergebnisse dieser Überprüfung in den gemäß Absatz 1 Satz 3 zu erstellenden Bericht ein.“ muss wieder eingesetzt werden, da er zentrale Aspekte zur Herstellung der Auskömmlichkeit des KiBiz enthält.
Die Außerkraftsetzung in Absatz 6! muss zurückgenommen werden. In Satz 2 wird bei Unterschreitung der Jugendhilfeplanungen die Höhe der Planungsgarantie als Mindestzahlung festgelegt. In Satz 3 erfolgt die Festlegung zur Umsetzung der Regelung von Satz 2. Beide Sätze müssen bis zu einer gemeinsamen Neuregelung der Planungsgarantie in Kraft bleiben (gemäß “Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen" vom 10.10.2025).
Die Außerkraftsetzung in Absatz 7! muss zurückgenommen werden. Der Wegfall dieser Förderung ist nicht akzeptabel. In der Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern vom 10. Oktober 2025 ist formuliert, dass die Mittel im System verbleiben sollen. Sie sollen zugunsten von Pauschalen in andere Töpfe überführt werden, so dass die entsprechenden Träger weiterhin die bestandswahrende Förderung erhalten. In der Datei „Vorblatt“ wird aufgeführt, dass der Zuschuss ab dem Kindergartenjahr 2028/29 wegfallen und für das Land durch den Wegfall der Altfallregelung für eingruppige Einrichtungen eine Ersparnis von rund 2,8 Mio. Euro erreicht werden soll. Dieses Vorhaben darf zum Erhalt der Trägervielfalt und der Einrichtungspluralität nicht realisiert werden.

Bezugnehmend auf die Regelung in Absatz 8! ist gesetzlich festzuhalten, dass die Entwicklung und Einführung dieses neuen Finanzierungssystems der Mitwirkung und Zustimmung der Träger bedürfen.
Wie bereits zum Eckpunktepapier formuliert, ist eine Umstellung auf eine neue Kita-Formel unseres Erachtens nur sinnvoll, wenn diese mit einer Qualitätsverbesserung und Entlastung von Trägern und Einrichtungen, sowie einer dauerhaft auskömmlichen Finanzierung verbunden ist. Sollte die rechnerische KiBiz-Gruppenstruktur entfallen, müssten die damit verbundenen Qualitätsparameter in einem gemeinsam verantworteten Prozess übernommen oder neu definiert werden. Dabei muss unter anderem die Berechnung des Anteils von Kindern unter 2, unter 3 und über 3 Jahren innerhalb einer „100%-Gruppe“ geklärt, die Personalbemessung für die jeweiligen Altersgruppen definiert sowie die Berücksichtigung der Kinder mit Teilhabeansprüchen (Basisleistung I und II) geregelt werden.

Zu Anhang 1 zum Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes !
(zu Artikel 1 Nummer 43)
In der Anlage 1 sind die verpflichtenden Leitungsfreistellungsstunden nicht mehr im Rahmen des Mindestpersonalschlüssels aufgeführt. Die Spalte ist leer. Wir gehen davon aus, dass das ein redaktioneller Fehler ist, der unbedingt korrigiert werden muss! Die neuen Buchungsschritte müssen in der Ausweisung der Leitungsfreistellungsanteile zwingend berücksichtigt werden (30 Stundenbuchung = 6 Leitungsstunden; 40 Stundenbuchung = 8 Leitungsstunden).

Wir erwarten, dass der Referentenentwurf erst nach ausführlicher Debatte mit den Verbänden und den Kirchen in den Landtag eingebracht und ein entsprechend größeres Zeitfenster dafür ermöglichen wird.

Wir erwarten sehr, dass die angemerkten Veränderungsnotwendigkeiten im weiteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden, um in einer praxistauglichen Art und Weise die Qualität und Verlässlichkeit der Erziehung, Bildung und Betreuung überhaupt gewährleisten zu können. Bitte berücksichtigen Sie dazu unsere anliegenden konkreten Änderungsvorschläge zur Novellierung des Kinderbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Für weitergehende Erläuterungen und gemeinsame Beratungen stehen wir gerne zur Verfügung.
 

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