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Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW NRW) zum Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW)

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des PsychKG (PsychKG-E).

Die LAG FW begleitet jährlich mehrere Hunderttausend Menschen mit psychischen Erkrankungen über viele Rechtskreise hinweg. Die Hilfen reichen von Kontakt- und Beratungsstellen über Selbsthilfekontaktstellen, Wohneinrichtungen, Ambulant Betreutes Wohnen, Werkstätten, Rehabilitationseinrichtungen, Soziotherapie, Kliniken bis hin zu angrenzenden Hilfen, wie Suchthilfe und Obdachlosenhilfe. 

1. Grundsätzliche Bewertung

Jeder dritte Mensch benötigt im Laufe seines Lebens wegen einer psychischen Notlage eine Behandlung - ein Bedarf, der die Dringlichkeit einer bedarfsgerechten und menschenwürdigen psychiatrischen Versorgung unterstreicht. Vor diesem Hintergrund enthält der aktuelle Gesetzentwurf zum PsychKG NRW wichtige Impulse für die Weiterentwicklung psychiatrischer Strukturen. Der Gesetzentwurf folgt hier den Empfehlungen eines psychiatrisch fachlichen Beteiligungsprozess. Er sorgt für den Ausbau der Gemeindepsychiatrischen Verbünde (GPV) in ganz NRW. Die LAG FW unterstützt dieses Vorhaben ausdrücklich.

Die LAG FW erkennt die Aufgabe des aktuellen PsychKG-Entwurfes der Gefahrenabwehr an. Gleichzeitig folgt jedoch der Gesetzentwurf einer diffusen gesellschaftlichen medial verstärkten Sorge vor psychisch Kranken Gewalttäter*innen. Befördert von tragischen Einzelfällen wuchs Anfang 2025 eine gesellschaftliche Stimmung um Instrumente der Überwachung und des Zwanges auszuweiten. Die Neufassung des PsychKG NW-E folgt an einer Reihe von Stellen dieser Innen- und Sicherheitspolitischen Debatte. Der Gesetzesentwurf bedient damit aus Sicht der LAG FW das Narrativ der „gefährlichen psychisch kranken Gewalttäter“. Eine psychische Erkrankung und Gewalttaten stehen jedoch nur in einem geringen Umfang in einem direkten Zusammenhang. 

Diese Ausrichtung des Gesetzentwurfes wurde ohne psychiatrisch fachlichen Beteiligungs­prozess entlang ordnungspolitischer Annahmen verfasst. Jahre gesundheitspolitischer Errungenschaften, der Entstigmatisierung und Normalisierung psychischer Erkrankung drohen dadurch zurück gedreht zu werden. Die LAG FW sieht diese Verlagerung kritisch.

 

2. Freiwillige Hilfen und Prävention stärken

Menschen mit psychischen Erkrankungen benötigen niedrigschwellige, freiwillige und vertrauensvolle Unterstützungsangebote. Krisen, auch gewaltvolle, lassen sich vielfach durch Prävention und durch schnelle und vernetzte Hilfen verhindern. Positiv anzumerken ist hier die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit in § 5 (1) PsychKG-E. Sinnvoll ist zudem die, gegenüber dem Referentenentwurf vollzogene, deutliche Abgrenzung bei der Zusammenarbeit mit den Ordnungsbehörden.

Die GPV sollen zukünftig flächendeckend als regionale Netzwerke diese Unterstützungsangebote zusammenbringen. Die LAG FW unterstützt ausdrücklich diesen Ausbau. Die Orientierung der GPV auf eine regionale Versorgungsverpflichtung wird jedoch vermisst. Die Einbindung der GPV in eine Logik der Gefahrenabwehr lässt die Grenze zwischen Hilfe und Überwachung verschwimmen und wird von der LAG FW kritisch bewertet.

Die Nennung von Krisendiensten (§ 7) als Kann-Regelung sagt mehr über die Politik als Kunst des Möglichen als über die fachliche Einschätzung ihrer Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit aus. Die LAG FW sieht in adäquat aufgestellten Krisendiensten präventive Interventionsmöglichkeiten zum Schutz psychisch Kranker und auch zur Gewaltreduzierung. 

3. Vertrauen in das Hilfesystem sichern

Vertrauen ist die Basis für wirksame Psychiatrische Hilfen. Die LAG FW bewertet deshalb ausgesprochen kritisch, dass die Beteiligung von und der Datenaustausch mit Sicherheits­behörden erheblich ausgeweitet werden sollen. Damit schwindet subjektiv das Gefühl der Datensicherheit und wächst die Angst, dass dritte Personen von der Erkrankung erfahren.

So wird in § 10 (6) PsychKG NW-E in Verbindung mit § 23 (2) 5 PsychKG-E die Beteiligung der Kreispolizeibehörde in das PsychKG gestärkt. Die Bedingungen der Beteiligung sind dabei jedoch unklar und daher abzulehnen. Die stärkere strukturelle Einbindung von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden birgt die Gefahr, dass Hilfesysteme zunehmend als Teil staatlicher Kontrollstrukturen wahrgenommen werden. 

Die FW sieht die Gefahr, dass die notwendige Kooperation zwischen Gesundheitswesen und Sicherheitsbehörden zu weit ausgedehnt wird. Dies kann dazu führen, dass Menschen notwendige Hilfen aus Angst vor Stigmatisierung, Datenspeicherung oder behördlichen Konsequenzen nicht in Anspruch nehmen. Sie fordert deshalb eine klare Trennung zwischen Meldepflichten und Melderechten sowie die Beschränkung medizinischer Informationen auf Akteure, die der Schweigepflicht unterliegen, insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste und weiterbehandelnde Ärzt*innen.

4. Kritische Unterbringungsvoraussetzungen (§§1, 8, 10, 18, 19, 20)

Besonders kritisch bewertet die LAG FW die Erweiterung der Unterbringungsvoraussetzungen. Freiheitsentziehungen stellen erhebliche Grundrechtseingriffe und sehr oft traumatisierende Erfahrungen dar. Sie bedürfen deshalb enger und klarer Voraussetzungen. Die Neuregelungen und besonders die Einführung des Tatbestandes der „Gefährdung der Allgemeinheit“ erweitern den behördlichen und gerichtlichen Einschätzungsspielraum erheblich. Die bestehende Formulierung „Gefährdung bedeutender Rechtsgüter“ ist ausreichend. Der Zusatz „Gefährdung der Allgemeinheit“ ist an allen Stellen zu streichen. Der Zugewinn erschließt sich nicht. Es besteht die Sorge, dass hierdurch die Schwelle für Zwangsmaßnahmen und Unterbringungen faktisch abgesenkt werden könnte.

5. Einfluss der Kreispolizeibehörde in den Ablauf der Behandlung 

Mit besonderer Sorge betrachtet die LAG FW das Zusammenspiel der erweiterten Unterbringungsvoraussetzungen in § 10 PsychKG-E mit den Benachrichtigungs- und Informationspflichten des § 23 PsychKG-E und auch der Entlassplanung in § 24 PsychKG-E. Hier bekommt die Polizeibehörde in medizinisch psychiatrischen Zusammenhängen ein erweitertes Mitentscheidungsrecht über den Datenfluss bis hin zur Entlassung. Eine PsychKG-Unterbringung ist jedoch keine strafrechtliche Maßnahme.

Kritisch zu hinterfragen ist, ob ordnungsrechtliche Bewertungen zu einem wesentlichen Bezugspunkt gesundheitlicher Entscheidungen werden sollen. Denn die Logik des Ordnungsrechts ist auf die Abwehr möglicher Gefahren gerichtet, die Logik des Gesundheitswesens hingegen auf Diagnostik und Behandlung. Es besteht die Gefahr einer Vermischung beider Rechtskreise und einer Verschiebung fachlicher Entscheidungskompetenzen zulasten medizinischer und therapeutischer Kriterien. Die LAG FW lehnt diese Dimension der Einflussnahme durch die Kreispolizeibehörde ab.

6. Zwangsbehandlung und Medikamentenauflagen (§§ 17 und 21/22)

Die LAG FW misst der Selbstbestimmung psychisch erkrankter Menschen sehr hohe Bedeutung bei. Zwangsbehandlungen nach 17 PsychKG-E dürfen ausschließlich Ultima Ratio sein. Die vorgesehenen Änderungen bei Zwangsbehandlung und Medikamentenauflagen sind deshalb in der aktuellen Fassung in Frage zu stellen. Die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung zur Wiederherstellung der Entlassungsfähigkeit sowie die Verknüpfung von Entlassung und Medikamenteneinnahme § 21 (2) PsychKG-E wird als Einführung einer ambulanten Zwangsmedikation interpretiert. 

Die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt, die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut muss die Nichtbefolgung von angeordneten Medikamenteneinnahmen anzeigen. Die Person wird von einer Vertrauensperson zur Überwachungsperson. Die wichtigste Grundlage einer ambulanten Behandlung – die Vertrauensbasis – wird damit untergraben.

Dadurch entstehen aktuell nicht absehbare Folgen für die Gesamtheit des außerklinischen, ambulanten Behandlungs- und Betreuungssettings (SGB V, SGB IX, SGB XI, SGB XII). Es geht dabei um hunderttausende psychisch kranke Menschen in Psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, Soziotherapie, Ambulant Betreutem Wohnen, Wohnen in Gemeinschaftseinrichtungen, Intensiv Ambulant Betreutem Wohnen etc. 

7. Belastungserprobungen sichern § 20

Die Möglichkeit, ärztlich verordnete Belastungserprobungen gerichtlich einzuschränken oder auszuschließen, wird kritisch bewertet. Belastungserprobungen sind ein zentrales therapeutisches Instrument. Sie unterstützen die schrittweise Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben. Hier ist ein weiterer Aspekt, mit dem das PsychKG eine deutliche Verschiebung von einem Krankenhilfegesetz zu einem Kontrollgesetz erfährt. 

8. Datenschutz und Vertrauensschutz (§ 33)

Gesundheitsdaten sind besonders schutzwürdige Daten. Die LAG FW NRW bewertet die geplanten Änderungen des Kabinettsentwurfes im Datenschutz ausgesprochen kritisch. Der Abbau der Datenschutzregelung aus § 36 aktuelle Fassung wird durch den Kabinettsentwurf weit unter die DSGVO abgesenkt. Je intensiver eine Datenverarbeitung in Grundrechte eingreift, desto höher sind die gesetzlichen Anforderungen an diese Schutzmechanismen.

Datenschutz dient nicht nur dem Schutz persönlicher Daten, sondern ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Menschen psychosoziale und psychiatrische Hilfen aufsuchen und in Anspruch nehmen. Es steht zu befürchten, dass eine (nicht gewalttätige) erkrankte Person, die befürchtet, dass die Polizei von ihrer Erkrankung erfährt und diese Daten über Jahrzehnte behält, keine medizinische Hilfe aufsucht.

Im §33 PsychKG-E fehlen nach Einschätzung der LAG FW Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen. Wir vermissen übliche Standards der DSGVO wie Zweckbindung, Datenminimierung, Beschränkung von Zugriffsrechten, Transparenz, Tilgungsfristen, etc.

Fazit und Forderungen

Durch die geplante Gesetzesverschärfung und die Unklarheiten im Umgang mit den Daten der Betroffenen entsteht für viele psychisch Kranke Menschen eine diffuse Angst vor den Kontrollfunktionen des Staates wie auch den Hilfestrukturen. Damit wächst für viele Menschen die Hemmschwelle Hilfe zu suchen und zuzulassen. Für viele Menschen kann das Gesetz zu einem Verstärker der Erkrankung führen.

Professionelle Unterstützer*innen, die heute Krisen vielfach auf Basis von Vertrauen abfangen können, werden diese zukünftig voraussichtlich nicht mehr im gleichen Umfang verhindern können. Denn Mitarbeiter*innen im psychiatrischen Kontext werden durch die Verlagerungen des PsychKG-Entwurfes in die ordnungsrechtlichen Aufgaben von einer wachsenden Zahl von psychisch Kranken als aktive Mitwirkende in einem Netz von Kontrolle und Überwachung wahrgenommen. Wenn sich dadurch zunehmend psychisch Kranke ins Dunkelfeld zurückziehen, wird das Ziel des Gesetzes konterkariert. Anstatt frühzeitig Krisenbegleitung und Behandlung zu erfahren, drohen Chronifizierung und Eskalation. 

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