Zur grundsätzlichen Einschätzung der sogenannten ABC-Klassen verweist die LAG FW NRW auf ihre Stellungnahme zum Entwurf für das 18. Schulrechtsänderungsgesetz vom 11.02.2026. Darin wird die Einführung eines neuen Vorkurs-Systems aus der Perspektive pädagogischer Forschung sowie vor dem Hintergrund bereits bestehender Sprachbildungsinfrastruktur kritisch hinterfragt. Es wird daraus folgernd angeregt, bestehende Angebote und Strukturen insbesondere der Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen und weiteren Einrichtungen der frühkindlichen Bildung, Familienbildung und Sozialen Arbeit synergetisch auszubauen und weiterzuentwickeln, anstatt ein neues und aufwendiges System separat davon zu installieren. Diese kritische Einordnung des Entwurfes zum 18. Schulrechtsänderungsgesetz vertritt die LAG FW NRW auch weiterhin.
Im Folgenden werden dazu ergänzend zwei wesentliche Aspekte des Verordnungsentwurfes kommentiert.
Verfahren zur Feststellung der Sprachkompetenz
In der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Fassung des § 1 Abs. 4 wird die Feststellung der Sprachkenntnisse mittels standardisierter, vom Ministerium zugelassener Verfahren festgesetzt und in der Begründung als landeseinheitliche Standardsetzung beschrieben. Bei der Entwicklung dieser Verfahren ist unbedingt darauf zu achten, sämtliche sachberührten Arbeitsfelder, Träger und Verbände mit einzubeziehen, damit sichergestellt ist, dass der aktuelle Forschungsstand berücksichtigt und eine kindgerechte Umsetzung gewährleistet wird. Insbesondere muss dabei berücksichtigt werden, dass Test- und Prüfungssituationen Momentaufnahmen sind und weitere Anhaltspunkte für eine Beurteilung herangezogen werden sollten.
Entscheidung über die Schuleingangsphase bei der Schulaufnahme
Die Möglichkeit nach § 2 Absatz 4, bereits im Rahmen der Schulaufnahme über einen dreijährigen Verbleib in der Schuleingangsphase zu entscheiden, zeichnet einen für Grundschulkinder sehr langen Zeitraum vor. Bei der Umsetzung muss sichergestellt werden, dass diese Entscheidung gut begründet und die Ausnahme bleibt – andernfalls drohen stigmatisierende und strukturell benachteiligende Dynamiken. Die ergänzende Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 1, im ersten Jahr diese weitreichende Entscheidung anhand der Entwicklung der Schüler*innen überprüfen und gegebenenfalls ändern zu können, ist deswegen dringend notwendig. Hierfür braucht es standardisierte Überprüfungssettings, damit kein Kind übersehen wird.
Elternrechte bei der Entscheidung über die Schuleingangsphase
Ergänzend zur oben formulierten Einschätzung zur Entscheidung über die Schuleingangsphase bei der Schulaufnahme weist die LAG FW NRW darauf hin, dass die in § 2 Absatz 4 vorgesehene Entscheidungskompetenz der Schulleitung das Elternrecht nach Artikel 6 des Grundgesetzes berührt. Eine so weitreichende Festlegung über einen dreijährigen Verbleib in der Schuleingangsphase – vor Beginn des Schulverhältnisses und ohne verbindliche Beteiligung der Erziehungsberechtigten – steht in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen individueller Entwicklungsdynamik und birgt die Gefahr frühzeitiger Etikettierung. Die LAG FW NRW empfiehlt daher, die verbindliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Entscheidungen über verlängerte Schulverweildauern als Mindeststandard in der Verordnung festzuschreiben.