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Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10.03.2026 „Gesetz zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung“ (19. Schulrechtsänderungsgesetz)

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen (LAG FW NRW) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Gesetzentwurf schriftlich Stellung zu nehmen. (Stand 08.04.2026)

Allgemeines

Das Vorhaben, Bildungsgerechtigkeit und Demokratiebildung stärker zu verankern ist sinnvoll und notwendig. Die Berücksichtigung der individuellen Lebenslagen von Schüler*innen ist ein wichtiger Baustein, um Teilhabe an Bildung und die Entdeckung der eigenen Stärken und Interessen zu ermöglichen. Für eine bessere Begleitung und Unterstützung der Schüler*innen bei der Entwicklung der persönlichen Identität, von beruflichen Perspektiven, eines demokratischen Verständnisses und gesellschaftlichen Engagements, ist diese Anpassung des Schulrechts notwendig und zeitgemäß.

Gleichwohl ist festzustellen, dass ein Teil des Gesetzesentwurfs zu stark auf die Ausweitungen von Disziplinar- und Sanktionsmaßnahmen fokussiert. Aus bildungswissenschaftlicher und pädagogischer Perspektive ist dies kritisch zu hinterfragen. Die LAG FW NRW warnt ausdrücklich davor, verstärkte Repression als Lösung für vielschichtige individuelle und soziale Herausforderungen und Konflikte festzusetzen. Ordnungs- und Sanktionsmaßnahmen können im Einzelfall notwendig sein, sollten jedoch verhältnismäßig, diskriminierungssensibel und pädagogisch eingebettet erfolgen. Die Bezeichnung des vorliegenden Entwurfs als Gesetz zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung ist vor diesem Hintergrund teilweise erklärungsbedürftig.

Die LAG FW NRW nimmt daher auf folgende geplante Änderungen besonders Bezug.

Ausweitung von Sanktions- und Eingriffsbefugnissen

Die Ausweitung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in den §§ 53 und 53a kann als Schritt in eine repressivere Schulkultur wahrgenommen werden. Dies ist kritisch zu hinterfragen. Beispielsweise führt der Ausschluss vom Unterricht für bis zu vier Wochen sowie die zeitweise Wegnahme von Smartphones (aus pädagogischer Sicht) in der Regel nicht zu einer intrinsisch motivierten Selbstdisziplinierung, sondern eher zu einer Verweigerung der Mitarbeit. Die Möglichkeit von präventiven Ausschlüssen bei „Gefahr im Verzug“ ohne vorherige Anhörung nach § 53a ist ein weitreichender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Schüler*innen. In einer demokratischen Institution, die auf Demokratiebildung hinwirkt, ist insbesondere auf demokratische Verfahren, wie der Anhörung, zu achten. Dies auch, um dem Vorwurf von Willkür und subjektiven Einschätzungen entgegnen zu können. Entsprechende Verfahrenssicherungen sind vorzusehen, um diskriminierende oder unverhältnismäßige abwertende Stereotypen mit der Gefahr für die Reproduktion rassistischer Narrative zu vermeiden. Es gilt immer, eine direkte oder indirekte Stigmatisierung und Ungleichbehandlung zu verhindern. Dies auch im Hinblick auf die sich verschärfenden Diskriminierungstendenzen, die im öffentlichen Diskurs durch rechtsextreme und rechtspopulistische Akteur* innen zu beobachten sind.

Der Ausschluss vom Unterricht führt zudem zur weiteren Benachteiligung der Schüler* innen. Denn die eigenständige Erarbeitung von Unterrichtsinhalten ist abhängig von den Ressourcen in den Familien und berührt insbesondere Schüler*innen aus Familien mit geringem Einkommen: Lernmaterialien, digitale Endgeräte oder ein ruhiger Arbeitsplatz sind nicht für alle gleichermaßen verfügbar. Auch diese Änderungspläne stehen in der dargestellten Form dem Ziel der Bildungsgerechtigkeit konträr gegenüber.

Bei allen realen alltäglichen Problemlagen, mit denen Lehrkräfte konfrontiert sind und Situationen, in denen sowohl Schüler*innen als auch Lehrkräfte geschützt werden müssen, ist es notwendig, strategisch nicht auf eine Verstärkung repressiver Symptombekämpfung oder präventiven Ausschlusses zu setzen. Fehlende Mitarbeit, fehlende Bildungsteilhabe, fehlende Selbstbestimmung, Verweigerung, Einschüchterung, psychische und physische Gewalt, Mobbing, Sexismus und sexualisierte Gewalt, rassistische und andere gruppenbezogene Ausgrenzung und Diskriminierung und viele weitere individuelle und soziale Herausforderungen werden durch eine Ausweitung von Ordnungsmaßnahmen nicht gelöst.

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Die Anpassung an individuelle Lebensumstände von Schüler*innen durch § 48 ist ein guter Schritt hinsichtlich des Ziels, allen Kindern eine Chance auf einen guten Schulabschluss zu geben. Um die Komplexität der rechtlichen Ausführungen verständlich und anwendbar zu gestalten, ist auf eine barrierearme Anwendung für die Schüler*innen und deren Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigte zu achten. Es ist zu gewährleisten, dass die Antragshürden so gering wie möglich und Angebote vor Ort vorhanden sind, die bei der Beschaffung der erforderlichen medizinischen oder sonderpädagogischen Nachweise unterstützen können.

Auch für den Aspekt des Notenschutzes sind Regelungen zu treffen, die nicht stigmatisierend wirken.

Bestellung der Schulleitungen

Bei der in § 61 geplanten Pflicht zur Teilnahme an einem Assessment-Center ist darauf zu achten, dass der Zugang zum Amt der Schulleitung nicht komplizierter wird und für verschiedene Berufsbiografien und Karrierewege möglich ist.

Schüler*innenvertretung

Die gesetzliche Festschreibung zur Einrichtung eines Beteiligungsgremiums für Schüler*innen im Primarbereich in § 74 wird positiv bewertet. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur gesellschaftlichen Demokratiebildung, da Schüler*innen schon früh demokratische Entscheidungsfindungen gestalten und dabei lernen, mit dem Ergebnis von Entscheidungen umzugehen. Zudem wird die Ausweitung demokratischer Schulkultur vorangetrieben. Der Gesetzesentwurf sieht bislang keine Regelungen zu Stundenanteilen, Personal und Qualifizierungen vor. Insbesondere Schulen in benachteiligten Quartieren benötigen für demokratiepädagogische Arbeit zusätzliche Unterstützung und Ressourcen. Dies sollte im Entwurf entsprechend bearbeitet werden. 

Mindestgröße von Schulen

Die Schließung von Schulen aufgrund einer zu geringen Größe insbesondere im ländlichen Raum ist kritisch zu hinterfragen, da dies Bildungsbenachteiligungen verstärken kann. Bei teurem oder fehlendem ÖPNV ist das Erreichen einer Schule ohne Auto in benachbarten Orten oftmals eine große Herausforderung. Grundsätzlich ist es daher nicht
ausreichend, dass Schulen nach § 82 nur dann fortgeführt werden können, wenn ab Klasse 7 die erforderliche Mindestgröße gewährleistet wird. Die LAG FW NRW regt deswegen an, eine Weiterführung des Schulbetriebs auch ohne Mindestgröße rechtlich zu regeln, wenn ansonsten der Schulzugang der Schüler*innen aufgrund der räumlichen Entfernung gefährdet ist. 

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