Die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum IfSG-BestSchG NRW.
In ihrer Gesamtheit beschäftigen die Verbände der LAG FW mehr als 700 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Fragen einer Rücknahme von Bescheiden, mit denen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Erstattungen auf der Grundlage des § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG vorgenommen worden sind, sowie einer Rückforderung der ausgezahlten Beträge, haben erhebliche Bedeutung für die LAG FW.
Wir begrüßen die Initiative der Landesregierung, Rechtssicherheit in Form des IfSG-BestSchG NRW zu schaffen, und unterstützen den Gesetzesentwurf. Der vorgesehene Bestandsschutz ist eine folgerichtige Konsequenz aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Wer aufgrund eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides Leistungen im Einklang mit der seinerzeit maßgeblichen Rechtsauffassung erhalten hat, muss darauf vertrauen können, dass diese nicht Jahre später aufgrund einer nachträglichen höchstrichterlichen Konkretisierung der Rechtslage zurückgefordert werden.
Seitens unserer Mitgliedschaft rechnen wir mit Rückfragen hinsichtlich der Begrenzung des Bestandsschutzes auf Erstattungsleistungen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich Mitglieder benachteiligt sehen, denen entsprechende Leistungen erst nach dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden. Um gegenüber unseren Mitgliedern sprachfähig zu sein, würden wir daher eine Klarstellung begrüßen, aus welchen Gründen dieser Stichtag gewählt wurde.