Wir begrüßen die Initiative der Landesregierung, das „Gesetz zur Ausführung des Gewalthilfegesetzes (AG GewHG) und Änderung des Landeskinderschutzgesetzes“ in Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Eine ausführliche Kommentierung der vorgelegten Regelungen des Gesetzes erfolgt in der beigefügten Tabelle (siehe Anlage).
Im Folgenden nehmen wir zu den für uns weiteren zentralen Themen und Forderungen, die bei der Umsetzung eines guten GewHG in NRW berücksichtigt werden müssen, wie folgt Stellung:
Der Ausbau der Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangebote ist nach der Vorgabe der Istanbul-Konvention auszurichten. Damit sind Betroffenenvertretungen und die Fraueninfrastruktur, Wohlfahrts- und Fachverbände, Trägervertretungen etc. kontinuierlich und strukturell verankert einzubeziehen.
Das Gewalthilfegesetz muss für alle Betroffenen von Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention gelten: Vorherige Gesetzesentwürfe gingen über das nun verabschiedete Gesetz hinaus und haben einen Rechtsanspruch für alle Betroffenen geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorgesehen, das heißt auch für TIN*-Personen. Das muss in den Landesausführungsgesetzen entsprechend berücksichtigt werden.
Frauen und Mädchen mit Behinderungen erleben signifikant häufiger Gewalt, in Einrichtungen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder im eigenen Haushalt. Für eine wirklich diskriminierungs- und barrierefreie Umsetzung des Gewalthilfegesetzes braucht es klare Vorgaben für den barrierefreien Aus- und Umbau von Einrichtungen.
Eine landesweit koordinierte und ressortübergreifende Strategie für eine langfristig strukturell verankerte Prävention von allen in der Istanbul-Konvention genannten Formen von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt muss erarbeitet und umgesetzt werden. Das langfristige Ziel ist, die Gewalt zu verhindern, bevor sie stattfindet. Die Strategie muss intersektionale Maßnahmen für alle relevanten Zielgruppen enthalten. Eine Voraussetzung ist die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen für die Erarbeitung und Umsetzung von evidenzbasierten Maßnahmen sowie deren Wirkungsmessung und Evaluierung.
In den Landesregierungen müssen eigene “Planungsstäbe” eingerichtet werden - die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes kann nicht “nebenher” erledigt werden. In diesen “Planungsstäben” müssen die Fachberatungsstellen, Frauenhäuser, Fach- und Wohlfahrtsverbände, Betroffenenverbände und Wissenschaftler*innen kontinuierlich vertreten sein. Außerdem müssen dazu ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Das Landesgesetz stellt nur dann einen Baustein zur Umsetzung der IK und EU-Richtlinie dar, wenn es eingebettet ist in eine Strategie des Landes NRW zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Häusliche Gewalt sowie zur Beseitigung aller Faktoren, welche die Entstehung und Aufrechterhaltung von Gewalt, Diskriminierung, Ungleichheit und Missachtung der Lebensbedingungen von Frauen in NRW begünstigen. Hierzu gehören z.B. ökonomische Diskriminierung von Frauen, die Missachtung ihres Bedarfs in der Gesundheitsversorgung und Gesundheitsforschung und Pharmakologie. Notwendig für NRW sind die Schaffung von Bedingungen, welche eine gleichgestellte Erwerbs- und Caretätigkeit aller Geschlechter schaffen, eine konsequente Rechtsdurchsetzung im Bereich Gewalt gegen Frauen* garantieren sowie eine Fülle von konsequent diskriminierungsverhindernden Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Wirtschaftspolitik, Arbeit, Pflege, Städtebau, Wohnen, Altersversorgung, Investition, Verkehrsinfrastruktur, Sicherheit, Verteidigung usw.
Zur Notwendigkeit der Beratung, Prävention und Intervention für die Zielgruppen Mädchen, Angehörige und Fachkräfte bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes im Land NRW“, weisen wir auf die Stellungnahme des Landesverbands autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. vom 01.04.2026 hin (siehe Anlage).
Um eine strukturelle Verankerung von Täterarbeit, Prävention und Vernetzung zu gewährleisten bedarf es zusätzlicher Mittel durch das Land NRW. Dabei sollte sich an anerkannten Qualitätsstandards orientiert werden und die Kooperation mit Justiz, Polizei, Jugendämtern und Frauenunterstützungsstellen beinhalten (siehe Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) vom 25.03.2026).
Bei der Finanzierung dürfen keine Trägeranteile erhoben werden.
Da davon auszugehen ist, dass nicht alle Änderungen und Forderungen in dem Gesetz zur Ausführung des Gewalthilfegesetzes (AG GewHG) und Änderung des Landeskinderschutzgesetzes aufgenommen werden, müssen diese mindestens in den noch ausstehenden Rechtsverordnungen aufgegriffen werden.
Zudem fordern wir das Land NRW auf, sich auf Bundesebene für die notwendige Nachbesserung des Gewalthilfegesetzes insbesondere an folgenden Stellen einzusetzen:
- Geflüchtete Frauen und LSBTIQ* sowie Kinder sind in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften besonders stark von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht. Ihre besonderen Schutzbedarfe werden trotz EU Aufnahmerichtlinie häufig nicht hinreichend berücksichtigt. Entsprechende Vorgaben der Länder und Kommunen, gem. §§ 44 Abs. 2a und 53 Abs. 3 AsylG den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten, greifen nicht umfassend und flächendeckend.
- Der § 31 AufenthG muss geändert werden zum Schutz Betroffener vor Gewalt: Betroffene von Gewalt, deren Aufenthaltsstatus an eine Ehe mit einem gewalttätigen Partner*in gebunden ist, haben häufig Angst vor einer Abschiebung und können aus diesem Grund keine Hilfe in Anspruch nehmen. Nach der sog. „Ehebestandszeit“ in § 31 AufenthG kann ein vom Partner unabhängiger Aufenthaltstitel regelmäßig erst nach drei Jahren Ehe in Deutschland erteilt werden. Die Härtefallregelung für Opfer häuslicher Gewalt, schon vor Ablauf dieser drei Jahre einen sicheren eigenständigen Aufenthalt zu erlangen, ist mit hohen Hürden verbunden und in der Praxis kaum durchsetzbar. Sie und ihre Kinder verharren daher oft zu lang in der gefährlichen Situation. Es ist daher zwingend, zeitnah eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für alle Betroffenen von innerfamiliärer oder partnerschaftlicher Gewalt herbeizuführen, indem der § 31 AufenthG insbesondere in Hinblick auf die Härtefallklausel und Ehebestandszeit angepasst und für Kinder eine entsprechende Härtefallklausel geschaffen wird.
- Mit Blick auf die Betroffenen von Menschenhandel muss es ein Aufenthaltsrecht für Betroffene unabhängig von ihrer Aussage im Strafverfahren geben.
- Wohnsitzauflagen und /oder räumliche Beschränkungen für Geflüchtete im Asylverfahren und sonstige Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln erschweren oder verhindern den Zugang zu einem schnellen und effektiven Schutz vor Gewalt. Wohnsitzauflagen führen trotz Härtefallregelung in der Praxis immer noch häufig dazu, dass Betroffenen der unbürokratische Zugang in ein Frauenhaus einer anderen Kommune oder eines anderen Bundeslandes verschlossen bleibt, obwohl es keine anderen Schutzmöglichkeiten gibt. Die Hürden für die Aufhebung von Wohnsitzauflagen gem. § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG in Gewaltschutzfällen sind durch das Nachweiserfordernis in den meisten Fällen zu hoch. Solange dies auf Bundesebene nicht geklärt ist, fordern wir entsprechende Regelungen zum Schutz Betroffener auf Landesebene umzusetzen. Als gutes Beispiel ist der Leitfaden für Mitarbeitende in Zuwanderungsbehörden Schleswig- Holsteins zu nennen:
Die Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen gem. § 47 AsylG muss für alle Asylsuchenden aufgehoben werden. Auch sollte die freie Wohnsitzwahl nach einer Anerkennung gesetzlich ermöglicht werden, indem die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG gestrichen wird.
Anlage
Stellungnahme des Landesverbands autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. vom 01.04.2026 „Zur Notwendigkeit der Beratung, Prävention und Intervention für die Zielgruppen Mädchen, Angehörige und Fachkräfte bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes im Land NRWDie vollständige Anlage findet sich anbei zum Herunterladen.