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Stellungnahme der LAG FW NRW zur Achten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO BK)

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW NRW) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf der Achten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg schriftlich Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich begrüßt die LAG FW NRW die Zielsetzung, die Strukturen des Beruflichen Gymnasiums weiterzuentwickeln und berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten stärker mit wissenschaftspropädeutischen Anforderungen zu verbinden. Die vorgesehene Stärkung projektorientierten, kollaborativen und fachübergreifenden Lernens greift Kompetenzen auf, die für Studium, Ausbildung und Beruf zunehmend bedeutsam sind. Dies entspricht dem Bildungsauftrag des Berufskollegs, Schüler*innen zu beruflicher, gesellschaftlicher und personaler Handlungskompetenz zu befähigen und sie auf lebensbegleitendes Lernen vorzubereiten.

Die Präsentationen des Ministeriums für Schule und Bildung konkretisieren wichtige Elemente der Reform. Insbesondere werden ein systematischer Kompetenzaufbau von der Einführungsphase bis zur Qualifikationsphase, die verbindliche Projektwoche, die Gestaltung der Präsentationsprüfung sowie landesweite Bewertungsraster in Aussicht gestellt. Die Erfahrungsberichte der Pretest-Schulen zeigen zugleich, dass die neuen Formate fachlich gewinnbringend sein können, jedoch eine frühzeitige Vorbereitung, transparente Kriterien, verlässliche Verfahrensregeln und erhebliche schulorganisatorische Ressourcen erfordern.

Vor diesem Hintergrund greift die LAG FW NRW im Folgenden die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte auf, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geklärt oder nachgebessert werden sollten.

Zu Differenzierung, Förderung und Chancengerechtigkeit

Die LAG FW NRW begrüßt, dass Differenzierungsangebote, Stützunterricht und Zusatzqualifikationen ausdrücklich vorgesehen sind. Niedrigschwellige und am individuellen Bedarf ausgerichtete Angebote entsprechen einem Verständnis von Inklusion und Chancengerechtigkeit, das die Freie Wohlfahrtspflege teilt. Ihre tatsächliche Verfügbarkeit darf jedoch nicht allein von den jeweiligen organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Schule abhängen. Die Einführung zusätzlicher Projekt-, Beratungs- und Prüfungsformate erhöht vielmehr den Bedarf an individueller Förderung, Schulsozialarbeit, psychosozialer Beratung und multiprofessioneller Zusammenarbeit.

Auch bei gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen und der Präsentationsprüfung muss gewährleistet werden, dass Schüler*innen mit Behinderungen oder besonderem Unterstützungsbedarf gleichberechtigt teilnehmen können. Erforderlich sind frühzeitig vereinbarte, dokumentierte und im Unterricht erprobte Nachteilsausgleiche. Dabei sind gleichwertige angepasste Prüfungsbedingungen vorzusehen, ohne die fachlichen Anforderungen an Abschlüsse und Berechtigungen abzusenken.

Zur Normenklarheit und zu Übergangsregelungen in Anlage D

Die Neufassung ordnet zahlreiche Regelungen neu und verwendet mit Einführungsphase, Qualifikationsphase 1 und 2 sowie Erweiterungsphase einheitliche Begrifflichkeiten. Dies kann die Anwenderfreundlichkeit erhöhen. An mehreren Stellen besteht jedoch weiterhin Klarstellungsbedarf.

  • Der allgemeine Teil beschreibt die Erweiterungsphase doppeltqualifizierender Bildungsgänge als eine Phase, die in der Regel zwölf Wochen dauert. Für den Bildungsgang Berufliches Gymnasium für Sozialpädagogik besteht sie dagegen aus einem fachpraktischen Ausbildungsjahr mit einem zwölfmonatigen Berufspraktikum. Im Verordnungstext sollte ausdrücklich kenntlich gemacht werden, dass die Regeldauer von zwölf Wochen nicht für den Bildungsgang Erzieher*in/AHR gilt.
  • Das Fach „Berufsprojekt“ wird in den allgemeinen Bestimmungen mehrfach als schriftliches Fach und in der Präsentation des Ministeriums als einheitliches schriftliches Prüfungsfach der Berufsabschlussprüfung bezeichnet. In der Stundentafel D 3 ist es jedoch nicht ausgewiesen. Die Regelungen zu Belegung, schriftlichen Arbeiten und Einbringung müssen daher ausdrücklich auf diejenigen Bildungsgänge begrenzt werden, in deren Stundentafel das Fach tatsächlich vorgesehen ist. Zugleich sind Bildungsplan, Fachinhalte und erforderliche Lehrbefähigungen rechtzeitig zu klären.
  • Der Begriff „Leistungsausfälle“ in § 21 Absatz 2 ist wegen der daran geknüpften verpflichtenden Wiederholung zu unbestimmt. Es sollte eindeutig geregelt werden, ob damit nicht belegte Kurse, fehlende Leistungsnachweise, nicht bewertbare Kurse, mit null Punkten abgeschlossene Kurse oder andere Fallgruppen gemeint sind. Entsprechendes gilt für die Folgen einer nicht überwiegenden Unterrichtsteilnahme nach § 13 Absatz 5.
  • Der angekündigte Übergangserlass wird begrüßt. Er muss jedoch so früh veröffentlicht werden, dass Schulen, Schulträger, Schüler*innen und Eltern verlässlich erkennen können, welche Regelungen für laufende Bildungsgänge, Wiederholer*innen und die Überführung bisheriger Bildungsgänge gelten. Eine erneute Genehmigung sollte – wie angekündigt – nur bei tatsächlich neuen Abschlüssen erforderlich sein.

Zu gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen und projektorientiertem Lernen

Die gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise (gkL) sind ein wesentlicher Baustein der vorgesehenen Lern- und Leistungskultur. Nach dem Entwurf sind in der Einführungsphase in jedem Aufgabenfeld jeweils ein gkL und in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase erneut insgesamt drei gkL zu erbringen. In der Dienstbesprechung wurde erläutert, dass die drei gkL der Einführungsphase nach Beschluss der Bildungsgangkonferenz auf beide Halbjahre verteilt werden können, dass Einzel- und Gruppenleistungen möglich sind und dass die Bildungsgangkonferenz über Form und Terminierung entscheidet.

Die LAG FW NRW begrüßt die damit verbundenen pädagogischen Handlungsspielräume. Zugleich muss im Verordnungstext und in verbindlichen Handreichungen eindeutig nachvollziehbar sein, dass ein gkL eine der vorgesehenen schriftlichen Arbeiten darstellen kann und nicht zusätzlich zu sämtlichen sonst vorgesehenen Leistungsnachweisen tritt. In dem betreffenden Fach und Halbjahr bleibt mindestens eine Klausur verpflichtend. Gerade im ersten Halbjahr der Einführungsphase führt ein dort angesetzter gkL deshalb zwingend zu zwei schriftlichen Arbeiten. Die Gesamtbelastung der Schüler*innen und die terminliche Belastung der Bildungsgänge müssen bei der Verteilung verbindlich berücksichtigt werden.

Für eine landesweit vergleichbare und rechtssichere Leistungsbewertung sind insbesondere folgende Punkte zu konkretisieren:

  • zulässige Formate, zeitlicher Umfang und fachliches Anspruchsniveau eines gkL,
  • Verhältnis von Arbeitsprozess, Handlungsprodukt, Präsentation und Fachgespräch,
  • Dokumentation und Bewertung der individuellen Leistung in Gruppenprozessen,
  • Regelungen zu Krankheit, Nachholung, Täuschung und zur Nutzung digitaler Hilfsmittel einschließlich KI,
  • Abgrenzung zu Klausuren, Facharbeiten, Referaten, Projektarbeiten und sonstigen Leistungen sowie
  • schulorganisatorische Vorgaben zur Koordination der Leistungsnachweise über alle Fächer hinweg.

Die Präsentationen sehen einen systematischen Kompetenzaufbau vor: In der Einführungsphase sollen kleinere, eng begleitete Handlungsprodukte und Präsentationen erprobt werden; in der Q1 sollen anspruchsvollere, gegebenenfalls fächerübergreifende Projekte folgen; in der Q2 mündet die Kompetenzentwicklung in die Präsentationsprüfung. Die Pretest-Schulen bestätigen die Bedeutung dieses gestuften Aufbaus. Sie berichten zugleich von Schwierigkeiten bei der Notenzuordnung, der Sicherung individueller Anteile und der Reflexion kollaborativer Prozesse. Daraus folgt, dass Projektlernen nicht allein als zusätzliche Methode eingeführt werden kann, sondern dauerhaft in Bildungsplänen, didaktischen Jahresplanungen, Leistungskonzepten und Fortbildungen verankert werden muss.

Zur Präsentationsprüfung im fünften Abiturfach

Die Einführung eines fünften Abiturfaches und einer Präsentationsprüfung kann projektorientiertes, kollaboratives und fachübergreifendes Lernen stärken. Positiv ist, dass die Präsentationen des Ministeriums inzwischen einen verbindlicheren Ablauf erkennen lassen: Die Beratung zur Fächerwahl und Gruppenbildung soll bereits in der Einführungsphase und der Q1 beginnen. Zu Beginn der Q2 erfolgt die Wahl des fünften Abiturfaches; bis zum Ende des ersten Quartals sollen Thema und individuelle Schwerpunktsetzungen angemeldet und bis zum Ende des ersten Halbjahres genehmigt werden. Im zweiten Halbjahr der Q2 findet die Projektwoche statt. Am Ende der Projektwoche werden Handlungsprodukt und Projektdokumentation eingereicht.

Auch die Struktur der Prüfung ist näher beschrieben: Die Präsentationsprüfung soll in der Regel als Prüfung einer Dreiergruppe durchgeführt werden. Sie besteht aus der Präsentation des Handlungsproduktes und einem vertiefenden Fachgespräch. Für jeden Prüfungsteil sind in der Regel zehn Minuten je Prüfling vorgesehen; beide Prüfungsteile werden gleichwertig berücksichtigt. Für die Bewertung werden ein landesweites kriterielles Bewertungsraster und ein Bewertungsbogen angekündigt. Diese Konkretisierungen werden ausdrücklich begrüßt.

Gleichwohl bleiben prüfungsrechtlich und schulorganisatorisch bedeutsame Fragen offen. Diese dürfen nicht lediglich durch informelle Hinweise oder durch unterschiedliche schulische Einzelfallentscheidungen beantwortet werden:

  • Für Erkrankungen während der Projektwoche, bei der Abgabe und am Prüfungstag sind verbindliche Nachhol- und Ersatzverfahren festzulegen. Der Hinweis, es sei „analog zu anderen Prüfungen“ zu verfahren, reicht angesichts eines über mehrere Tage erstellten Gruppenproduktes nicht aus.
  • Es ist zu regeln, wie mit Gruppen verfahren wird, wenn ein Mitglied nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, zurücktritt oder erkrankt. Die Fortführung in verkleinerter Gruppe, die Bewertung bereits erbrachter Gruppenanteile und gegebenenfalls erforderliche Ersatzleistungen müssen rechtssicher beschrieben werden.
  • Die individuelle Schwerpunktsetzung und die individuelle Erkennbarkeit der Leistung müssen bereits bei Themenzulassung, Projektdokumentation, Präsentation und Fachgespräch konsistent abgebildet werden. Gemeinsame Handlungsprodukte dürfen nicht dazu führen, dass individuelle Prüfungsleistungen nur mittelbar erschlossen werden können.
  • Es wurde ausgeführt, dass Schüler*innen, die sich keiner Gruppe zuordnen möchten, eine Besondere Lernleistung erbringen müssten. Eine solche automatische Zuordnung ist problematisch: Die Besondere Lernleistung wird über zwei Halbjahre erarbeitet und unterliegt frühen Anmelde- und Rücktrittsfristen. Sie sollte eine freiwillig gewählte gleichwertige Prüfungsalternative bleiben und nicht als Auffanglösung für gescheiterte Gruppenbildungsprozesse dienen. Erforderlich ist vielmehr ein geregeltes Verfahren zur Gruppenbildung einschließlich einer zumutbaren individuellen Prüfungsalternative.
  • Soweit Projekte außerhalb der Schule in Betrieben, Laboren oder Praxisstellen durchgeführt werden können, sind Aufsicht, Versicherung, Zugänglichkeit, Fahrtkosten und die Verfügbarkeit geeigneter Arbeitsplätze verbindlich zu klären. Die Möglichkeit praxisnaher Projekte darf nicht von finanziellen Möglichkeiten der Familien oder zufälligen Kooperationskontakten abhängen.
  • Für die Nutzung von KI, digitalen Werkzeugen und Transkriptionssystemen müssen landeseinheitliche Vorgaben zu Datenschutz, Prüfungsdokumentation, zulässiger Unterstützung, Quellenkennzeichnung und technischer Ausfallsicherheit vorliegen. Die Erfahrungen der Pretest-Schulen zeigen sowohl mögliche Entlastungen als auch rechtliche und technische Risiken.

Die veränderte aktive Rolle aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses, die Prüfungsdauer von regelmäßig rund 60 Minuten für eine Dreiergruppe sowie Vorbereitung, Beratung, Aufsicht in der Projektwoche, Korrektur der Dokumentationen und Notenfindung führen zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Dieser Aufwand muss bei der Personal- und Ressourcenbemessung berücksichtigt werden.

Zum Beruflichen Gymnasium für Sozialpädagogik – Anlage D 3

Die LAG FW NRW begrüßt ausdrücklich, dass der Bildungsgang Berufliches Gymnasium für Sozialpädagogik weiterhin die allgemeine Hochschulreife mit dem Berufsabschluss als staatlich anerkannte*r Erzieher*in verbindet. Angesichts des hohen Fachkräftebedarfs in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern hat dieser Bildungsgang eine besondere Bedeutung für die Fachkräftegewinnung und für die Qualität frühkindlicher, schulischer und außerschulischer Bildung.

Die vorgesehene Stundentafel wirft jedoch erhebliche fachliche Fragen auf. Bislang werden Erziehungswissenschaften durchgängig mit sechs Wochenstunden und Sozialpädagogik mit drei Wochenstunden unterrichtet. Künftig sind für Sozialpädagogik fünf und für Erziehungswissenschaften zwei Wochenstunden vorgesehen. Damit verändert sich nicht nur die fachliche Gewichtung; der Gesamtumfang der beiden zentralen berufsfachlichen Fächer sinkt von neun auf sieben Wochenstunden. Aus Sicht der LAG FW NRW muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Kompetenzen aus den Erziehungswissenschaften in das Fach Sozialpädagogik überführt werden, welche Inhalte entfallen und wie wissenschaftspropädeutischer Anspruch, berufliche Handlungskompetenz, pädagogische Reflexionsfähigkeit und professionelle Haltung vollständig gesichert werden. Vorzugswürdig wäre, den bisherigen Gesamtumfang der berufsfachlichen Kernfächer zu erhalten.

Besonders kritisch ist die zeitliche Abstimmung mit den neuen Bildungsplänen. Nach der Präsentation des Ministeriums soll die Entwicklung der Bildungspläne für Gesundheit und Soziales im Herbst 2026 beginnen; die vorläufige Inkraftsetzung ist zum 1. August 2028 vorgesehen. Dem steht der geplante Beginn der Neuordnung für neu eintretende Schüler*innen bereits zum Schuljahr 2027/28 gegenüber. Für den Übergang vom bisherigen Bildungsgang D 16 zum neuen D 3 und insbesondere für den neuen Leistungskurs Sozialpädagogik darf kein Jahrgang ohne passende curriculare Grundlage entstehen. Bildungspläne, Abiturvorgaben und Implementierungsangebote müssen vor Aufnahme des ersten betroffenen Jahrgangs verbindlich vorliegen. Anderenfalls ist der Start des Bildungsgangs entsprechend zu verschieben.

Auch die Praxisphasen sollten unter dem Gesichtspunkt einer kontinuierlichen Theorie-Praxis-Verzahnung überprüft werden. Der Entwurf sieht in der Einführungsphase nur noch ein mindestens vierwöchiges Praktikum statt bislang sechs Wochen und in der Q1 ein mindestens achtwöchiges Praktikum vor. Eine verbindliche Praxisphase in der Q2 ist nicht ausgewiesen. Damit kann zwischen der letzten schulisch begleiteten Praxisphase und dem Beginn des zwölfmonatigen Berufspraktikums ein längerer Zeitraum ohne unmittelbare Praxiserfahrung entstehen. 

Darüber hinaus ist das Verhältnis von Abiturprüfung und Berufsabschlussprüfung eindeutig zu regeln. Der Entwurf verknüpft die Zulassung zum ersten Teil der Berufsabschlussprüfung mit der Zulassung zur Abiturprüfung. Für Schüler*innen muss transparent sein, welche Folgen eine Nichtzulassung oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung für den Berufsabschluss und die Aufnahme des Berufspraktikums hat. Die berufliche Qualifikation sollte nicht allein deshalb endgültig verloren gehen, weil die allgemeine Hochschulreife nicht erreicht wird. Erforderlich sind klare Fortsetzungs- und Wiederholungsmöglichkeiten.
Die Wahlmöglichkeiten der Abiturfächer sollten ebenfalls transparent und fachlich begründet werden. Es wurde klargestellt, dass Philosophie Abiturfach werden kann. Für Religionslehre sollte ebenso eindeutig dargestellt werden, in welchen Varianten des Bildungsgangs D 3 sie als viertes oder fünftes Abiturfach gewählt werden kann. Religionspädagogische, ethische und wertebezogene Fragestellungen leisten gerade in sozialpädagogischen Bildungsgängen einen wichtigen Beitrag zur professionellen Haltung und zur Reflexion pädagogischen Handelns.

Zu Umsetzung, Ressourcen und Qualitätssicherung

Die Pretests und die Einrichtung einer regionalen Arbeitsgruppe im Regierungsbezirk Detmold sind wichtige Schritte. Die dort gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass fächerübergreifende Projekte, Praxis- und Auslandsbezüge sowie vielfältige Handlungsprodukte das Profil des Beruflichen Gymnasiums stärken können. Zugleich wurden ein hoher Betreuungs- und Koordinationsbedarf, Schwierigkeiten bei der individuellen Notenzuordnung, die Notwendigkeit transparenter Leitfragen und Bewertungsmaßstäbe sowie technische und datenschutzrechtliche Fragen sichtbar.
Die Umsetzung darf daher nicht von regional unterschiedlich verfügbaren Netzwerken oder vom besonderen Engagement einzelner Schulen abhängen. Erforderlich sind landesweit verlässliche Rahmenbedingungen. Die LAG FW NRW hält insbesondere für notwendig:

  • rechtzeitige Veröffentlichung der Bildungspläne, Abiturvorgaben, Übergangserlasse, FAQ, Handreichungen und Bewertungsraster,
  • verbindliche Fortbildungen für Bildungsgangleitungen, Fachlehrkräfte, Vorsitzende und Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse,
  • Anrechnungs- und Personalressourcen für Beratung, Gruppenbildung, Projektbegleitung, Prüfungsorganisation, Dokumentation und Qualitätssicherung,
  • ausreichende digitale Ausstattung sowie datenschutzkonforme Werkzeuge für Erstellung, Präsentation und Dokumentation,
  • eine verbindliche Berücksichtigung von Barrierefreiheit, sozialer Teilhabe und finanzieller Zugänglichkeit bei Projekten, Praxis- und Auslandsanteilen sowie
  • eine wissenschaftlich und schulpraktisch begleitete Evaluation nach dem ersten vollständigen Durchgang mit der Möglichkeit, Regelungen und Ressourcen nachzusteuern.

Fazit

Die Freie Wohlfahrtspflege NRW steht hinter der Modernisierung beruflicher Bildung. Die geplante Reform kann das Berufliche Gymnasium durch Berufsbezug, Projektorientierung, Zukunftskompetenzen und neue Prüfungsformate stärken. Voraussetzung ist jedoch, dass die Modernisierung fachlich fundiert, rechtssicher, sozial gerecht und mit den vorhandenen schulischen Ressourcen umsetzbar gestaltet wird. 

Die LAG FW NRW bittet insbesondere darum,

  • die Regelungen zu Erweiterungsphase, Berufsprojekt, Leistungsausfällen und Übergängen eindeutig zu fassen,
  • gleichwertige komplexe Leistungsnachweise verbindlich zu definieren und so auszugestalten, dass sie im Rahmen der vorgesehenen schriftlichen Arbeiten eine Klausur ersetzen können, ohne die Gesamtbelastung zu erhöhen,
  • für Projektwoche, Gruppenbildung, Krankheit, individuelle Bewertbarkeit, KI-Nutzung und Präsentationsprüfung landeseinheitliche Verfahrensregeln vorzulegen,
  • die Besondere Lernleistung als freiwillige Prüfungsalternative zu erhalten und nicht als verpflichtende Ersatzlösung für Gruppenprobleme einzusetzen,
  • die berufsfachlichen Kernstunden und Praxisanteile im Bildungsgang D 3 zu sichern,
  • die neuen Bildungspläne und Abiturvorgaben vor Beginn des ersten betroffenen Jahrgangs verbindlich bereitzustellen,
  • das Verhältnis von Abitur- und Berufsabschlussprüfung einschließlich der Fortsetzungs- und Wiederholungsmöglichkeiten eindeutig zu regeln und
  • die notwendigen Personal-, Fortbildungs-, Beratungs- und Sachressourcen dauerhaft abzusichern.

Ziel sollte eine Reform sein, die alle Schüler*innen mitnimmt, Lehrkräfte und Schulen in der Umsetzung verlässlich unterstützt, die Qualität doppeltqualifizierender Bildungsgänge sichert und die Attraktivität sozialpädagogischer Ausbildungswege erhält und stärkt.

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