I. Grundsätzliche Anmerkungen
Ausgangspunkt der Arbeit von Tageseinrichtungen für Kinder ist der gesetzlich festgeschriebene Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Die LAG FW NRW versteht diesen Auftrag als wesentlichen Rahmen für die Ermöglichung von Bildungs- und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in NRW. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Arbeit für Kinder und ihre Familien qualitativ hochwertig, verlässlich und auskömmlich finanziert ist.
Mit Sorge um die Verlässlichkeit und Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in den rund 8.300 Tageseinrichtungen für Kinder der freien Träger stellt die LAG FW NRW fest, dass nach fast zweieinhalb Jahren des Wartens nunmehr mit großer Eile die Gesetzesnovellierung auf den Weg gebracht wurde. Dies geschieht leider – obwohl das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mehrfach dies zusagte –, ohne vorab mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in NRW, den Kommunalen Spitzenverbänden, den Kirchen und den Landesjugendämtern die notwendigen Detailberatungen in Ruhe realisieren zu können.
Der vorgelegte Gesetzentwurf sollte die am 10. Oktober 2025 miteinander vereinbarten „Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen“, welche von der LAG FW NRW ausführlich kommentiert wurden, konkretisieren und umsetzen. Es verdeutlichte den Willen, gemeinsam an einer zukunftsfähigen Weiterentwicklung des Gesetzes zu arbeiten.
Die geplante Reform des KiBiz sollte das Ziel verfolgen, die strukturellen Rahmenbedingungen der frühkindlichen Bildung in Nordrhein-Westfalen weiterzuentwickeln und zu stärken. Dieses Ziel wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht. Vor dem Hintergrund der seit Jahren bestehenden Unterfinanzierung des Kita-Systems, die bereits zu Einschränkungen in der Verlässlichkeit von Betreuungsangeboten führt, kommt der aktuellen Gesetzesinitiative eine besondere Bedeutung zu. Trotz einzelner Verbesserungsansätze verbleibt der Reformvorschlag im Kern innerhalb der bestehenden Systemlogik. Damit gelingt es nicht, die eng miteinander verknüpften finanziellen, strukturellen, personellen und qualitativen Herausforderungen umfassend zu adressieren und die notwendigen grundlegenden Veränderungen einzuleiten. Die Reform bietet somit nur punktuelle Anpassungen, ohne die strukturellen Ursachen der bestehenden Problemlagen nachhaltig zu lösen.
Das Eckpunktepapier „Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein‑Westfalen“ enthielt die grundsätzliche Zusage, die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Mitarbeitenden sowie die Eltern zu entlasten. Besonders hervorzuheben ist die Ankündigung, dem System keine Mittel zu entziehen und stattdessen jährlich zusätzliche Ressourcen bereitzustellen: 200 Mio. Euro zur Aufstockung des Grundbetrags der Kindauschalen sowie weitere 50 Mio. Euro zur Verbesserung der Qualifizierung der Auszubildenden. Diese zusätzlichen Finanzmittel werden von der LAG FW NRW ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass diese Maßnahmen die zentralen Anliegen der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen zur Herstellung einer auskömmlichen und stabilen Finanzierung des Kita‑Systems nicht erfüllen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Finanzierungsstruktur bleibt weiterhin überwiegend belegungsabhängig. Eine grundlegende Abkehr von der rein kindbezogenen Systemlogik erfolgt nicht, sodass bestehende strukturelle Risiken fortbestehen und zukünftig noch deutlich verschärft werden. Rückgänge in den Belegungszahlen führen unmittelbar zu Einnahmeverlusten, während die Fixkosten der Einrichtungen unverändert bestehen bleiben. Demografische Schwankungen und kurzfristige Änderungen bei den Betreuungsumfängen wirken sich somit unmittelbar destabilisierend auf die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen aus. Vor diesem Hintergrund erweist sich die bestehende Finanzierungslogik als nicht haltbar und keinesfalls krisenfest.
Inklusionsaspekte sind zwar aufgegriffen, bleiben jedoch weit hinter den Erwartungen an entsprechende Finanzierungs-, Personal- und Raumkonzepte zur Sicherung von sozialer Teilhabe aller Kinder zurück.
Mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Regelungen erfolgt eine deutliche Verlagerung der Qualitätsverantwortung sowie des betriebswirtschaftlichen Risikos zu Lasten der Träger. Damit entsteht für die Träger und Einrichtungen eine Gesetzeslage, die eher eine Verschlechterung zum Status quo bildet als zukunftsweisende, tragfähige Perspektiven eröffnet.
Die LAG FW NRW weist nochmals deutlich darauf hin, dass eine qualitätsorientierte Verlässlichkeit des Systems nur mit einer auskömmlichen Finanzierung herzustellen ist, die es den Trägern ermöglicht, das im KiBiz vorgesehene Personal auch tatsächlich einzustellen.
Im Folgenden wird zu den verschiedenen Aspekten im Gesetzentwurf kritisch Stellung genommen und dringende Änderungsbedarfe formuliert:
II. Zentrale Änderungsanliegen
1. Erweiterte Buchungszeiten
Zu den in § 26 unter der Überschrift „Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen“ um 30 und 40 Stunden erweiterten Buchungsmöglichkeiten weist die LAG FW NRW darauf hin, dass die gebuchten Stunden in der Regel nur in festen Zeitfenstern angeboten werden können. Insbesondere bei geringeren Stundenumfängen reicht das refinanzierte Personal nicht aus, um mehrere Zeitfenster für unterschiedliche Bedarfe von Eltern einer Kindertageseinrichtungen abzudecken. Diese Problematik wird durch eine zusätzliche Differenzierung weiter verschärft. Eine weitere Ausdifferenzierung der Buchungszeiten bedeutet für Träger und Einrichtungen einen noch höheren Steuerungs- und Verwaltungsaufwand.
Ein weiteres großes Problem besteht in der aktuellen und auch weiterhin von der Landesregierung vorgeschlagenen Finanzierungssystematik jedoch darin, dass mit der Reduzierung von Stundenbuchungen von 45 auf 40 Stunden bzw. von 35 auf 30 Stunden eine erhebliche Reduzierung von KiBiz-Pauschalen für die Träger einhergeht. Ein Szenario: Sollte für nur 20% der Kinder eine niedrigere Buchungszeit gewählt werden, entstünde eine Reduzierung der Kindpauschalen um 200 Millionen Euro. Die vorgesehene Erhöhung des „Grundbetrages“ der Kindpauschalen um 200 Millionen Euro für Transformationskosten der Träger würde sich damit vollständig auflösen. Würde für 50% der Kinder eine niedrigere Buchungs-zeit gewählt, entfielen sogar rund 500 Millionen Euro im Kitasystem. Es entstünde folglich ein weiteres Defizit in der Refinanzierung der Einrichtungen von 300 Millionen Euro. Zwar stehen den reduzierten Buchungszeiten weniger Leistungen gegenüber. Dies führt jedoch nicht zu einer nennenswerten Ersparnis auf Trägerseite, da insbesondere belegungsunabhängige Fixkosten weiterhin finanziert werden müssen. So muss weiterhin Personal für die höheren Buchungszeiten vorgehalten werden, auch wenn sie von weniger Kindern genutzt werden. Grundsätzlich anerkennt die LAG FW NRW die Notwendigkeit bedarfsgerechter Öffnungs- und Betreuungszeiten, damit Eltern einer Erwerbs- und Carearbeit nachkommen können.
Mit dieser neuen zu erwartenden finanziellen Unsicherheit zusätzlich zu der bestehenden Unterfinanzierung des Systems wäre jedoch der Bestand eines erheblichen Teils der Einrichtungen gefährdet.
Daher fordert die LAG FW NRW eindringlich die Rücknahme der zusätzlichen Buchungsmöglichkeiten, zumindest bis eine neue „Kita-Formel“ mit der nötigen Struktur und Finanzierung verhandelt und das betriebswirtschaftliche Risiko für die Träger deutlich abgefedert ist. Nur mit einer neuen Finanzierungssystematik – beispielsweise durch eine grundständige Sockelfinanzierung – können sowohl der Bildungsanspruch als auch die betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten miteinander in Einklang gebracht werden.
2. Kern- und Randzeitenmodell
In § 27 Absatz 6 wird der Umfang von Kern- und Randzeiten geregelt.
Eine Kernzeit von lediglich fünf Stunden pro Tag greift aus Sicht der LAG FW NRW deutlich zu kurz. Entsprechend der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse und des in den Bildungsgrundsätzen NRW formulierten Bildungsverständnisses finden Bildung, Erziehung und Betreuung zu jeder Zeit in der Kindertageseinrichtung statt. Keinesfalls darf die Situation entstehen, dass beispielsweise Kinder mit einer Buchungszeit von 45 Stunden nur 25 Stunden personell gut ausgestattete Kernzeit als „Bildungszeit“ erhalten und die verbleibenden 20 Stunden Randzeit vorrangig von einem Betreuungsanspruch geprägt sind. Zudem werden mit dem neuen Gesetz die fachlichen Ansprüche an die Mitarbeitenden weiter gesteigert. Auch müssen Aufsichtspflicht, Kindesschutz und Teilhabe zu jedem Zeitpunkt in der Kindertageseinrichtung durch eine angemessen qualifizierte Personalausstattung gesichert sein. Die Freie Wohlfahrtspflege hält eine Aufsplittung in Kern- und Randzeiten fachlich nicht für vertretbar.
3. Erweiterte Überbelegung von Gruppen
Die in § 26 Absatz 2 vorgeschlagene Überschreitung der Zahl der Kinder führt – wie bereits in der Stellungnahme der LAG FW NRW zum Referentenentwurf angeführt – zu einer weiteren Standardabsenkung des Bildungsauftrags und insbesondere für Kinder unter 3 Jahren, Kinder mit Förderbedarfen sowie für die Mitarbeitenden zu deutlichen Mehrbelastungen. Die geplante Neuregelung konterkariert die wissenschaftlich begründete langjährige Forderung der LAG FW NRW und der Kirchen nach kleineren Gruppen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in den Kindertageseinrichtungen. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf zurückgehende Kinderzahlen muss dieser Passus im Gesetzentwurf dringend gestrichen werden.
4. Inklusion
In § 8 zur gemeinsamen Förderung aller Kinder wurde im Gesetzentwurf keine Änderung vorgenommen. Die LAG FW NRW weist darauf hin, dass das ungeklärte Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe (EGH) und KiBiz zu einer misslingenden Umsetzung des gesetzlich verankerten Inklusionsauftrags für Kinder mit und ohne Teilhabebedarf führt. Deshalb kommt es zu deutlichen Schwierigkeiten in der Leistungsumsetzung vor Ort. Die LAG FW NRW vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Leistungen von KiBiz und EGH unterschiedliche Zielsetzungen haben und nicht in Abhängigkeit voneinander erbracht werden können.
In § 33 Kindpauschalenbudget besteht hinsichtlich der Verwendung der erhöhten Kindpauschale für Kinder mit oder mit drohender Behinderung erheblicher Interpretationsspielraum, der in der Praxis bereits zu Auslegungskonflikten mit den Eingliederungshilfeträgern führt. Konkret wird aus dem Verweis auf § 26 Abs. 3 abgeleitet, dass die erhöhte Kindpauschale ausschließlich für pädagogisches Personal einzusetzen sei.
Diese Auslegung entbehrt einer Normgrundlage. § 26 Abs. 3 regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Betreuung von Kindern mit Behinderungen und der Angebotsstruktur — also Personalbemessung und Gruppengröße — und trifft keinerlei Aussage über die Verwendung finanzieller Mittel. Auch der Begriff der „einrichtungsspezifischen pädagogischen Mehrbedarfe" lässt Raum für eine sachlich nicht gerechtfertigte Engführung auf Personalkosten, obwohl inklusive Betreuung in der Praxis ebenso Sachkosten erfordert.
Der Verweis auf § 26 Abs. 3 ist zudem systematisch entbehrlich, da die anspruchsberechtigte Personengruppe im Wortlaut des § 33 Abs. 1 bereits ausdrücklich benannt ist. Er fügt inhaltlich nichts hinzu, eröffnet jedoch Interpretationsspielraum, der zu sachlich nicht gerechtfertigten Verwendungsbeschränkungen führt. Die LAG FW NRW empfiehlt daher, den Verweis auf § 26 Abs. 3 zu streichen und im Gesetzestext klarzustellen, dass die erhöhte Kindpauschale — ebenso wie das Kindpauschalenbudget insgesamt — für Personal- und Sachkosten eingesetzt werden kann.
III. Wichtige Änderungsanliegen zur Qualitätsentwicklung und der Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder
1. Für die Sicherung von Fachlichkeit und Qualität sind nachfolgende Änderungen dringend zu berücksichtigen:
Die LAG FW NRW sieht als Grundlage für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder ein ganzheitliches Bildungsverständnis. Dies ist in den „Bildungsgrundsätzen für Kinder im Alter von 0 – 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen“ vereinbart.
In § 6 Absatz 1 Nummer 3 sollte ergänzt werden, dass neben der Fachberatung der Träger auch die Fachberatung der Spitzenverbände benannt wird.
In § 18 Beobachtung und Dokumentation bittet die LAG FW NRW, die Begriffe wahrnehmende Beobachtung, Beobachtungsinstrumente sowie Beobachtungsverfahren zur Unterstützung des angestrebten prozess- und stärkenorientierten Ansatzes aufzunehmen.
Bei der Ausgestaltung einer Rechtsverordnung sollten die Träger unbedingt einbezogen werden.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, die Dokumentation der Bildungsentwicklung von Kindern deutlich auszuweiten, ohne diese zusätzlichen Anforderungen für pädagogische Arbeit mit entsprechenden Ressourcen zu hinterlegen.
In § 19 Sprachliche Bildung und Förderung müssen die Ergebnisse aus dem aktuellen Prozess „Weiterentwicklung der Alltagsintegrierten Sprachbildung NRW – WAS-NRW“ berücksichtigt sowie die Träger beteiligt werden. Grundsätzlich hält die LAG FW NRW eine Stärkung der alltagsintegrierten Sprachbildung und Sprachförderung für alle Kindertageseinrichtungen für unabdingbar, um die Überflüssigkeit von ABC-Klassen unmissverständlich zu verdeutlichen.
Die Mittel für die sprachliche Förderung sollten unter Berücksichtigung der frühkindlichen psycho-emotionalen Entwicklung in dem System eingesetzt werden, in dem sich die Kinder befinden.
Zu § 20 Datenerhebung und -verarbeitung spricht sich die LAG FW NRW deutlich für die Rücknahme der verpflichtenden Darlegung von Umfang und Lage der Kern- und Randzeiten sowie der Art der abgeschlossenen Qualifikation der plusKITA-Fachkräfte aus, um weiteren wenig nutzbringenden Bürokratieaufbau zu verhindern.
Die Darlegungsverpflichtung bezüglich des prozentualen Anteils von Kindern mit individuellem Förderplan sowie bezüglich der Anzahl der Kinder in einem Kindergartenjahr, für die eine individuelle Sprachförderplanung erstellt wird, müsste so konkretisiert werden, dass damit nur Förderpläne für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. Sprachförderbedarf gemeint sind.
In § 28 Absatz 2 Personal wird neu formuliert, dass für Randzeiten Abweichungen von der Personalverordnung zugelassen werden können. Die LAG FW NRW weist darauf hin, dass weiterhin das Fachkraftgebot zur Sicherung und Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildung gestärkt werden muss. Fachkräfte werden neben Ergänzungskräften, profilrelevanten und sonstigen Kräften in multiprofessionellen Teams während der gesamten Öffnungszeit benötigt.
Es muss konkretisiert werden, dass die personelle Besetzung in Randzeiten mindestens durch Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung zu erfüllen ist. Ebenso ist zu regeln, dass vom Träger auch in Randzeiten sichergestellt werden muss, dass mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft in der Kindertageseinrichtung anwesend ist.
Eine tragfähige Personalbemessung muss strukturelle Ausfallzeiten und die mittelbaren pädagogischen Aufgaben systematisch berücksichtigen, um Verlässlichkeit, Aufsichtspflicht und Qualitätsstandards zu sichern. Daher fordert die LAG FW NRW eine Personalbemessung mit realistischer Ausfallquote, angemessener mittelbarer pädagogischer Zeit sowie eine nachhaltige Refinanzierung multiprofessioneller Teams.
Zu § 37 Anpassung der Finanzierung erwartet die LAG FW NRW, die Verteilung der Mittel für Kita-Helferinnen bzw.-Helfer wieder gleichmäßig auf alle Einrichtungen vorzunehmen, um auch die Partizipation der Einrichtungen mit weniger als 75 Kindern weiterhin zu ermöglichen.
Zu § 45a Chancen-Kitas schlägt die LAG FW NRW ein Modell vor, welches das politische Ziel der Verwaltungsvereinfachung mit der notwendigen Zielgenauigkeit der Mittelvergabe vereint. Grundlage dafür ist eine Baukasten-Struktur, die auf einer auskömmlichen Grundfinanzierung aufsetzt und drei spezifische, bedarfsgerechte Module definiert.
Das erste Modul „Sozialraum“, als Nachfolge von bisherigen plusKITAs, dient entsprechend der Hinweise aus einem Sozialindex dem Abbau von Bildungsbenachteiligung in belasteten Quartieren. Das zweite Modul „Sprache“ wird als eine pädagogische Querschnittsaufgabe verstanden und darf nicht nur an sozioökonomische Armutsindikatoren gekoppelt werden. Dabei sollen die alltagsintegrierte Sprachbildung, medienpädagogische Qualifizierung und der Einsatz digitaler Medien als förderfähiger Standard verankert werden. Die prozessbegleitende Fachberatung wird als gesetzlich verankerter Zuschlag refinanziert. Das dritte Modul „Familien“ bezieht sich auf das spezifische Profil der NRW-Familienzentren als präventive Knotenpunkte im Sozialraum für alle Familien, um soziale Vielfalt und Chancengleichheit zu stärken. Die Förderung bleibt an eine Zertifizierung gebunden. Für alle Module soll die Trägeranteilsneutralität sowie eine gesetzliche Dynamisierung gelten.
In § 54 Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen Absatz 3 wurde die Mitbestimmung der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen bei der Qualitätsentwicklungsvereinbarung der Personalvereinbarung gestrichen.
Die LAG FW NRW fordert weiterhin die Beteiligung bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Qualitätsentwicklungsvereinbarung und Personalvereinbarung. In jedem Fall muss die Entwicklung dieser Vereinbarung im Benehmen mit den Trägern gesetzlich verankert werden. Zudem wird darum gebeten, in der Gesetzesbegründung deutlich zu machen, dass die Oberste Landesjugendbehörde freiwillig zu diesen Vereinbarungen eine Verständigung mit den Trägern anstrebt. Zudem sollte der Landtag bei der Inkraftsetzung dieser Vereinbarungen beteiligt werden.
2. Im Hinblick auf die finanzielle Absicherung des Systems und damit auf die Verlässlichkeit des Angebotes sind nachstehende Änderungen notwendig:
Zu § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil ist eine Abschaffung der Trägeranteile zwingend notwendig und muss im Rahmen der Entwicklung einer neuen „Kita-Formel“ weiterverfolgt werden.
Die in § 37a Finanzielle Überbrückung durch das Land vorgenommene frühzeitigere Anpassung der Fortschreibungsrate mit einer finanziellen Überbrückung durch das Land NRW begrüßt die LAG FW NRW. Die geplante Einführung eines ergänzenden Ausgleichs für Personalkostensteigerungen im Rahmen der dynamischen Fortschreibungsrate rückwirkend vom 1. Januar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres wird als Verbesserung der Ist-Situation gewertet. Kritisch muss jedoch gesehen werden, dass nur 7 Monate ausgeglichen werden und die Sachkostenentwicklungen sowie kommunale Anteile nicht berücksichtigt werden. Die Regelung kann daher nur als Zwischenlösung dienen, da das verbleibende Delta weiter-hin von den Trägern allein getragen werden muss. Tarifsteigerungen müssen ab dem Zeit-punkt ihres Inkrafttretens vollständig refinanziert werden.
Es bleibt hier auch festzuhalten, dass die verspätete Anpassung der Fortschreibungsrate nicht zugunsten der Träger verzinst werden soll.
Die in § 39 Verwendungsnachweis vorgesehene Vereinfachung der Verwendungsnachweisprüfung nur zugunsten der Landesjugendämter und die Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für die Träger muss weiter thematisiert werden.
Die unter Absatz 1 Nummer 4 aufgeführte Möglichkeit, ein Prozent mehr aus den KiBiz-Mitteln für Verwaltungskosten anrechnen zu können wird für die Träger erleichternd sein. Allerdings bedeuten die jetzigen 3% und zukünftigen 4% kein zusätzliches Geld für die Finanzierung von Verwaltungs- und Overheadkosten, sondern gehen zu Lasten der Kita-Finanzierung. In den KGSt-Berichten werden 25% Sach- und Gemeinkosten zusätzlich zu den Personalkosten veranschlagt. Damit würde sich eine realistische Finanzierung und Auskömmlichkeit herstellen lassen – dies muss das Ziel weiterer KiBiz-Reformschritte sein.
Die in § 40 Betriebskosten Absatz 1 vorgesehene Anhebung der Höhe der Betriebskostenrücklage ist zu begrüßen. Es wären jedoch darüber hinaus aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Aufhebung der Deckelung der Betriebskostenrücklage sowie die gesetzlich gesicherte Übertragbarkeit zwischen Einrichtungen innerhalb einer Trägerschaft auch jugend-amtsübergreifend dringend erforderlich.
Die Streichung des § 41 Planungsgarantie Absatz 2 ist zurückzunehmen. Zudem ist in Absatz 3 klarzustellen, dass die Ausschlussregelung nicht für Gruppenstärkeabsenkungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gilt (z. B. Basisleistung I und II).
Die LAG FW NRW fordert, die Fachberatungspauschale gemäß §§ 44 und 47 so zu bemessen, dass sie die tatsächlichen Personal- und Sachkosten einer bedarfsgerechten Fachberatung deckt und mindestens das Niveau der bisherigen Sprach-Kita-Fachberatungsförderung erreicht.
Des Weiteren ist in § 45 beim Landeszuschuss für die plusKITAs eine Regelung zur Verzinsung bei verspäteter Rückzahlung von zu viel gezahlten Zuschüssen neu eingeführt worden und geht nur zu Ungunsten der Träger. Eine Verzinsung zu Lasten der öffentlichen Träger wäre im Rahmen der jetzigen Systematik der Fortschreibungsrate ebenfalls geboten oder diese Passage in § 45 zu streichen.
Die in § 46 Landesförderung der Qualifizierung Absatz 2 vorgesehene Erhöhung der Landesfinanzierung für das im Jugendamtsbezirk umgesetzte Qualifizierungsangebot wird von der LAG FW NRW begrüßt. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die realen Kosten weit darüber liegen und viele Träger aufgrund der weiterhin bestehenden Unterfinanzierung Schwierigkeiten haben, Ausbildungsplätze zu finanzieren.
Auch der in § 46 Absatz 6 geplante Zuschuss zur Unterstützung der Praxisanleitung wird begrüßt. Jedoch reicht dieser Betrag lediglich für die Finanzierung von knapp 1,5 Wochen-stunden Praxisanleitung durch eine Fachkraft aus.
Zudem geht die neu eingeführte Verzinsungsregelung bei verspäteter Rückzahlung zu viel gezahlter Mittel ausschließlich zu Lasten der Träger. Eine entsprechende Verzinsung zugunsten der Träger wäre im Rahmen der aktuellen Fortschreibungslogik ebenfalls notwendig.
Zu § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften erwartet die LAG FW NRW dringlich eine Mitwirkung der Verbandsgruppensprecher*innen (Task Force) und der kirchlichen Büros an der Entwicklung einer neuen „Kita-Formel“ von Beginn an vorzusehen.
Bezugnehmend auf die Regelung in § 55 Absatz 7 ist gesetzlich festzuhalten, dass die Entwicklung und Einführung dieses neuen Finanzierungssystems der Mitwirkung und Zustimmung der Träger bedürfen. Wie bereits zum Eckpunktepapier formuliert, ist eine Umstellung auf eine neue „Kita-Formel“ unseres Erachtens nur sinnvoll, wenn diese mit einer Qualitätsverbesserung und Entlastung von Trägern und Einrichtungen sowie einer dauerhaft auskömmlichen Finanzierung verbunden ist. Zudem müssen Regelungen zur auskömmlichen Finanzierung der Fixkosten und Sachkosten von Einrichtungen z.B. im Rahmen einer Sockelfinanzierung getroffen werden. Ein rein kindbezogenes, faktorbasiertes Finanzierungssystem ist nicht ausreichend.
IV. Unabdingbar erforderliche Maßnahmen zur betriebswirtschaftlichen Stabilisierung der Tageseinrichtungen für Kinder
Das Papier „Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Nordrhein-Westfalen“ signalisierte eine grundsätzliche Bereitschaft zur finanziellen Entlastung der Träger und Unterstützung der Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie der Eltern.
Es muss jedoch immer wieder betont werden – wie bereits im Positionspapier der LAG FW NRW zu den Eckpunkten sowie in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf ausgeführt – dass damit die zentralen Anliegen der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen zur Herstellung der Auskömmlichkeit und Stabilisierung des Kita-Systems bei Weitem nicht erreicht werden. Es wurde von allen Seiten anerkannt, dass diese Finanzierungsaufstockung nur ein erster Zwischenschritt zu einer weitergehenden Reform sein kann. Insbesondere die Herstellung der Auskömmlichkeit der Sachkostenfinanzierung, die vollständige Aufhebung des von den Trägern allein zu finanzierenden Finanzdeltas im Rahmen der Fortschreibungsrate sowie die Abschaffung der Trägeranteile bleiben die zentralen, existenzrelevanten Anliegen der freien Träger.
Perspektivisch muss für Träger „im Eigentum“ sowie „dem Eigentum gleichgestellt“ der Wechsel ins Mietmodell deutlich vereinfacht werden, um den Erhalt der Einrichtungen in freier Trägerschaft nachhaltig zu stabilisieren. Es wird immer wieder deutlich, dass zur Risikoabsicherung der Träger eine Sockelfinanzierung für fixe, belegungsunabhängige Kosten, die allein durch das Vorhandensein einer Einrichtung anfallen, benötigt wird. Diese Aspekte müssen spätestens im Rahmen der Entwicklung einer neuen „Kita-Formel“ zwingend ausreichend Berücksichtigung finden.
Bezüglich des Mietzuschusses gemäß § 34 wird leider trotz der deutlichen Problemanzeigen der LAG FW NRW weiterhin an der gegenwärtigen Systematik im KiBiz festgehalten. Diese schließt eine Kombination von Investitionsförderung und Mietzuschuss aus. Eine Investitionsförderung steht dem Mietzuschuss entgegen. Dadurch ist es Trägern, die ein investiv gefördertes Eigentum an ihren Einrichtungen haben, nicht möglich, in das Mietmodell zu wechseln. Die im Gesetz vorgesehenen Mietzuschüsse orientieren sich zudem nicht an den realen Marktbedingungen vor Ort. In vielen Regionen liegen die tatsächlichen Mietkosten deutlich über den förderfähigen Pauschalen, was zunehmend zur Zurückhaltung potenzieller Investoren führt. Diese unzureichende Refinanzierung gefährdet mittel- bis langfristig den Erhalt der Einrichtungen.
Im Bereich Inklusion besteht im Hinblick auf den Mietzuschuss weiterhin folgende Problematik: In § 7 Abs. 4 Satz 2 DVO KiBiz wird geregelt, dass der Mietzuschuss zu kürzen ist, wenn die Belegung einer Gruppe um mehr als 25 Prozent unterschritten wird (z.B. in Gruppenform II 7 statt 10 Kinder). Da der Träger im Modell Gruppenstärkeabsenkung dazu verpflichtet ist, die Anzahl der betreuten Kinder entsprechend zu reduzieren, darf ihm hieraus kein finanzieller Nachteil mit Blick auf eine Mietkostenförderung entstehen. Die LAG FW NRW geht von einer entsprechenden Anpassung des § 7 Abs. 4 Satz 2 DVO KiBiz aus, so dass sich die Betreuung von Kindern mit Teilhabebedarf in kleinen Gruppensettings nicht mehr förderschädlich auswirkt.
Die LAG FW NRW sieht sich daher veranlasst, den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung abzulehnen. Die vorgesehenen Regelungen werden weder den fachlichen Anforderungen noch den finanziellen und strukturellen Realitäten der Trägerlandschaft gerecht. Wir appellieren eindringlich an den Gesetzgeber, die genannten Kritikpunkte aufzugreifen und den Entwurf grundlegend zu überarbeiten, um ein tragfähiges, zukunftsorientiertes und qualitätsgesichertes Kita-System in Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen.
Für weitergehende Erläuterungen und Beratungen steht die LAG FW NRW gerne zur Verfügung.