Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen der LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW) bedanken wir uns für die Gelegenheit, zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur begleitenden Durchführungsverordnung (DVO) Stellung zu nehmen. Wir begrüßen die Initiative der Landesregierung, das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) grundlegend zu modernisieren und an aktuelle bundesrechtliche Entwicklungen anzupassen. Im Folgenden nehmen wir zunächst zu den für die Leistungserbringer zentralen Themenfeldern Stellung. Im Anschluss folgt unsere Bewertung der einzelnen Paragrafen des WTG und der WTG DVO.
Entbürokratisierung
Wir begrüßen grundsätzlich die Ansätze zur Entbürokratisierung und die geplanten Verwaltungsvereinfachungen, vor allem in Bezug auf die Vermeidung von Doppelstrukturen (wenn dies zwischen Ordnungs- und Leistungsrecht möglich ist), die Vereinfachung von Meldungen, die Herausnahme der Werkstätten für Menschen mit Behinderung aus dem Geltungsbereich des WTG und die Anerkennung und Erweiterung von Fachkraftregelungen.
Aus Perspektive der Leistungsanbieter in der Pflege möchten wir die folgenden Punkte ergän-zen, um eine ordnungsrechtliche Vereinfachung umsetzbar, refinanzierbar und rechtssicher auszugestalten. Damit dieses Ziel in den stationären Einrichtungen tatsächlich erreicht wird, müssen die neuen Regelungen konsequent mit den bestehenden bundesrechtlichen Anforderungen des SGB XI verzahnt, refinanzierbar ausgestaltet und mit realistischen Übergangsfris-ten versehen werden. Insbesondere dürfen die Anerkennung vorhandener Qualitätsmanage-ment-, Dokumentations- und Prüfsysteme sowie die Anbindung der Personalbemessung an § 113c SGB XI nicht durch zusätzliche Nachweis- und Meldepflichten für das SGB XI relativiert werden. Erforderlich sind daher landeseinheitliche Vollzugshinweise, praxistaugliche Definitionen, datensparsame digitale Verfahren und ein verlässlicher Bestands- und Investitionsschutz für bestehende Einrichtungen.
Fachkräfte und personelle Anforderungen
Die Neugestaltung der Fachkraftdefinitionen vor dem Hintergrund der Komplexität in der Pflege und in der Eingliederungshilfe wird befürwortet. Besonders positiv bewerten wir die Einführung der „Offenen Fachkraftliste“ als Anlage 1 der WTG DVO. Auch die vorgesehene Anrechnung von Personen in der Ausbildung auf die Fachkraftquote unter bestimmten Voraussetzungen ist ein wichtiges Signal, um dem Fachkräftemangel auch in NRW zu begegnen. Um den Anforderungen bei immer differenzierteren Ausbildungs- und Studiengängen gerecht zu werden, haben wir in der paragrafenbezogenen Bewertung noch einige Vorschläge zur Konkretisierung unterbreitet.
Wir würden begrüßen, dass die Streichung des Begriffs der “verantwortlichen Fachkraft” konsequent erfolgt. Wir begrüßen den Wegfall in Einrichtungen mit umfassenden Leistungsange-bot der Eingliederungshilfe, da die Einrichtungsleitung bereits über die erforderlichen Qualifika-tionen verfügt. Der Begriff findet sich jedoch weiterhin an mehreren Stellen des WTG und der WTG DVO (vor allem in Verbindung mit den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften), was bei den Leistungserbringern zu Irritationen führen wird. Wir bitten daher, den Begriff der verantwortlichen Fachkraft durchgängig aus WTG und WTG DVO zu streichen.
Schwierigkeiten bereitet zudem der Begriff des Fachkonzepts beziehungsweise der fachkonzeptionellen Anforderungen. Der Begriff könnte in der Praxis mit den leistungsrechtlichen Fachkonzepten der Eingliederungshilfe verwechselt werden, die Teil des (bisher nicht umgesetzten) Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX aus dem Jahr 2019 sind. Wir bitten, stattdessen z. B. vom angebotsspezifischen Konzept zu sprechen.
Die gesetzliche Abkehr von der starren heimrechtlichen Fachkraftquote von mindestens 50 % ist in der Pflege zu begrüßen, wenn sie konsequent an die kompetenzorientierte Personalbe-messung nach SGB XI angebunden wird.
Gewaltschutz
Der Schutz vor Gewalt, Diskriminierung und Missbrauch bleibt zu Recht ein Schwerpunkt des Gesetzes. Wir unterstützen den bewährten präventiven Ansatz, der durch verpflichtende Konzepte unter anderem zur Gewaltprävention und zu Interventionsstrategien die Sensibilisierung aller Beteiligten stärkt. Die Beibehaltung hoher Gewaltschutzstandards bei gleichzeitiger Vermeidung von Doppelprüfungen wird als äußerst sinnvoll erachtet.
Die weitere Überarbeitung des Gesetzesentwurfs für Tagespflegeeinrichtungen in Richtung Gefahrenabwehr wird ausdrücklich begrüßt. Die Begrenzung der Vorgaben auf die Anzeigepflicht und den Gewaltschutz ist sachgerecht, da das SGB XI bereits wesentliche Vorgaben zum Schutze der Gäste macht, die nicht erneut im Ordnungsrecht zu regeln sind.
Meldepflicht besonderer Vorkommnisse
Dass die Meldepflicht besonderer Vorkommnisse in der WTG DVO nun mit konkreten Beispielen hinterlegt und mit dem Leistungsrecht verknüpft wird, fördert die Sicherheit auf Seiten der Leistungserbringer, schafft Transparenz und bringt Rechtsklarheit. Bei Gewaltaspekten bleibt der Maßstab für eine Meldeverpflichtung jedoch unscharf. Wir halten eine weitere Konkretisierung für hilfreich, etwa die Klarstellung, dass es sich hierbei um strafrechtlich relevante Übergriffe handelt.
Gefahrenabwehr
Der Entwurf führt das WTG konsequent als ordnungsrechtliches Gesetz auf die Kernaufgabe der Gefahrenabwehr zurück. Wir teilen das Ziel einer klaren Zuordnung ordnungsrechtlicher und leistungsrechtlicher Verantwortung und begrüßen, dass Doppelregelungen und Schnittstellen dadurch entfallen sollen. Trotz der gleichen Zielrichtung halten wir einen leistungsrechtlichen Bezug allerdings an einigen Stellen dennoch für sinnvoll und notwendig, wie unseren paragrafenbezogenen Ausführungen zu entnehmen ist.
Stärkung der Mitwirkung
Wir unterstützen die Regelungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer. Beiräte, Beratungs- und Vertretungsgremien sowie Vertrauenspersonen sind ein Kernelement gelebter Selbstbestimmung und tragen zugleich zur frühzeitigen Erkennung von Fehlentwicklungen bei. Bei besonders komplexen Themen – etwa Kostensätzen oder umfassenden Baumaßnahmen – bedarf es einer adressatengerechten Begleitung mit praktikablen Ausnahmeregelungen für Personenkreise dessen Mitwirkung z. B. aufgrund der Behinderungsformen nur schwer darstellbar ist.
Herausnahme der WfbM aus dem WTG
Wir begrüßen ausdrücklich die Herausnahme der Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) aus dem Anwendungsbereich des WTG. Vor dem Hintergrund, dass die WfbM ab-schließend leistungsrechtlich geregelt sind – einschließlich der Vorgaben zu Gewaltschutz und Qualitätssicherung – hat eine zusätzliche ordnungsrechtliche Aufsicht zu Doppelregulierungen und unklaren Zuständigkeiten geführt.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Ein Inkrafttreten des Gesetzes sowie seiner DVO ist für den 01.01.2027 geplant. Wir bitten darum, dass angemessene Übergangsregelungen geschaffen werden, damit die Regelungen und vor allem mögliche Änderungen auch in der Praxis umgesetzt werden können. Zu den genannten Aspekten und den nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Punkten stehen wir in der Anhörung am 12. Oktober 2026 gerne für Rückfragen und Erläuterungen sowie für einen weiterführenden Austausch im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zur Verfügung. Nachfolgend stellen wir Ihnen konkrete Anmerkungen zu den einzelnen §§ zur Verfügung:
Paragrafenbezogene Anmerkungen zum Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck des Gesetzes
Der Wegfall der Nennung der Berücksichtigung der kulturellen und religiösen Bedürfnisse sowie der unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und Geschlechtsidentitäten wird als negativ für die Lebensrealität der Betroffenen bewertet. Es wird daher angeregt, die genannten Aspekte wieder ausdrücklich im Gesetzeszweck zu verankern, da sie ja auch in der Gesetzesbegründung beschrieben sind.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
Es sollte § 4 Abs. 6 aus dem bisherigen WTG als Empfehlung beibehalten werden: „Wohnangebote nach diesem Gesetz sollen in räumlicher Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden und so gelegen sein, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine Teilhabe am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist. Der Entstehung entsprechender Angebote im ländlichen Raum steht diese Regelung nicht entgegen.“
Wir fordern aus Qualitätsgründen in Abs. 10 die Beibehaltung des Teilsatzes “Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden.”
Qualitätsmanagement- und Nachweissysteme nach SGB XI halten wir grundsätzlich für ausreichend und zusätzliche Nachweise dürfen nur verlangt werden, soweit sie für konkrete WTG-Schutzbelange erforderlich und verhältnismäßig sind.
§ 5 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Abs. 2 Nr. 3 und 4 beinhalten weiterhin die richtige Zielsetzung, die wir als LAG FW ausdrücklich unterstützen. In der Realität der Dienstbesetzung können diese Teilnahmen an Veranstaltungen, Aktivitäten und die Wahrnehmungen auswärtiger Termine oft nur schwer ermöglicht werden. Wir weisen an dieser Stelle auch auf die aktuelle Dynamik in den Landesrahmenvertragsverhandlungen im SGB IX hin. Aufgrund der Haushaltslagen der Kommunen kann das personenzentriert und am individuellen Bedarf ausgerichtete Leistungsmodell Soziale Teilhabe nicht umgesetzt werden, was auch ordnungsrechtlich anerkannt werden muss. Wir fordern daher, dass der mit der Personalausstattung mögliche Leistungsumfang bei Prüfungen berücksichtigt wird.
Der Gesetzestext in § 5 Abs. 3 formuliert ohne Einschränkung: „Alle Individual- und Gemeinschaftsbereiche". Die Gesetzesbegründung hingegen spricht explizit von „Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern von Wohnangeboten" und führt aus, dass die DVO die Einzelheiten regelt – wobei die DVO dies nur für die Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangeboten (§ 8) und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (§ 27) erläutert. Es braucht Rechtssicherheit dazu, ob Gasteinrichtungen miterfasst sind und ob es sich ausschließlich um die Sicherstellung eines WLAN-Zugangs handelt, den wir für sinnvoll halten.
§ 8 Gewaltschutz, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringungen
In Absatz 1 Satz 3 ist ein Formulierungsfehler. Dieser muss korrigiert werden: „…freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Unterbringungen durchgeführt werden“,
Für den Absatz 2 schlagen wir folgende Anpassungen vor:
Der erste Satz des Absatzes 2 zieht sich über viele Zeilen hin. Er sollte im Sinne der Lesbarkeit auf mehrere Sätze aufgeteilt werden.
Die Freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen und auch Unterbringungen sind als „ultima ratio“ zu markieren. Aus dem bestehenden Gesetz sollte der Anspruch, dass der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu überwiegen hat, übernommen werden.
Hieraus ergibt sich für Absatz 2 folgender Formulierungsvorschlag:
(2) Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringungen sind stets als letztes Mittel anzuwenden. Der zu erwartende Nutzen hat die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu überwiegen. Sie dürfen, sofern nicht vermeidbar, nur unter strenger Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen und sind nur nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts oder der rechtswirksamen Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers zulässig. Unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer sind sie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Der Inhalt der schriftlichen Einwilligung muss mindestens Art, Grund und Durchführung der jeweiligen Maßnahme enthalten. Die Einwilligung muss ohne Ausübung von Druck und missbräuchlicher Einflussnahme zustande kommen. Dies ist zu dokumentieren.
In Absatz 3 wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die Möglichkeit eine Ombudsperson einzuschalten in ihrer Frequenz von den Leistungsanbieterinnen und Anbietern zu begründen sei. Wir halten eine Mindestfrequenz von spätestens alle 3 Jahre für sinnvoll.
Zu Absatz 4 möchten wir im Sinne der Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes dafür plädieren, dass der erste Satz auf mehre Sätze aufgegliedert wird. Die Meldung der FEM soll laut Abs. 4 zukünftig erfolgen, wenn "[...] im Quartal mindestens eine freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahme oder Unterbringung durch Einwilligung oder gerichtliche Entscheidung genehmigt oder durchgeführt wurde [...].” Das Wort “mindestens” lässt schlussfolgern, dass Nullmeldungen zukünftig nicht mehr erfolgen müssen. Diese Änderung fördert den Bürokratieabbau und wird daher ausdrücklich begrüßt.
§ 9 Anzeigepflicht
Die verpflichtende Nutzung einer Datenbank kann entlasten, wenn sie stabil, medienbruchfrei und datensparsam ist. Sie kann aber auch zusätzlichen Aufwand verursachen, wenn parallele Meldewege bestehen bleiben. Deshalb sollte ein produktiver Start erst nach erfolgreicher Pilotierung erfolgen. Übergangsphase, Rollenkonzepte, Schnittstellen und Erfassungsmodalitäten müssen klar sein.
§ 10 Dokumentation
Die zuständige Behörde darf für Sachverhalte der Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität keine zusätzlichen Nachweise verlangen, soweit diese bereits Gegenstand gesetzlich geregelter Qualitätsprüfungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind oder durch entsprechende Dokumentationen nachgewiesen werden können. Die Zuständigkeiten der Prüfbehörden sind so abzugrenzen, dass Mehrfachdokumentationen ausgeschlossen werden.
Teil 2 – Besonderer Teil
Kapitel 1 – Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
§ 12 Grundsätzliche Anforderungen
Die Formulierung „ihre Umsetzung aufgezeichnet werden" ist auslegungsoffen und kann dahingehend verstanden werden, dass die Durchführung der Pflege vollständig und lückenlos zu dokumentieren ist. Dies würde dem in der Pflegepraxis etablierten und bewährten Prinzip widersprechen, wonach nicht die regelhafte Durchführung, sondern ausschließlich Abweichungen von der Pflegeplanung sowie Zustandsveränderungen der pflegebedürftigen Person zu dokumentieren sind (sog. Ausnahme- oder Abweichungsdokumentation). Diese fachlich und rechtlich begründete Einschätzung wird durch die Erste Kasseler Erklärung der Juristischen Expertengruppe zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation vom Januar 2014 sowie die Zweite Kasseler Erklärung vom November 2015 gestützt. Danach kann im stationären beziehungsweise teilstationären Bereich grundsätzlich auf Einzelleistungsnachweise für regelhafte grundpflegerische Maßnahmen verzichtet werden, sofern die individuelle Versorgung ausreichend geplant und dokumentiert ist. Eine darüberhinausgehende Dokumentationspflicht würde den bürokratischen Aufwand erheblich erhöhen, ohne einen Mehrwert für die Pflegequalität zu erzeugen.
Alternativ könnte beispielsweise folgende Formulierung genutzt werden: „…gewährleisten, dass Pflegeplanungen sowie Gesamt- und Teilhabeplanungen erstellt und umgesetzt werden und dass Abweichungen von diesen Planungen sowie wesentliche Veränderungen des Zustands oder des Unterstützungsbedarfs der pflegebedürftigen Person dokumentiert werden.“
§ 13 Anforderungen an die Wohnqualität
Die Begriffe Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Dezentralität sind fachlich richtig, können aber bei Bestandsgebäuden oder Quartiersversorgungsstrukturen zu Auslegungskonflikten führen.
Bestands- und Investitionsschutz muss gewährt werden: Bestehende Einrichtungen benötigen Schutz vor unbeabsichtigtem Verlust des baulichen Bestandsschutzes.
§ 14 Personelle Anforderungen an die Pflege
Folgende Aspekte sollten berücksichtigt werden:
• Die Personalausstattung stationärer Pflegeeinrichtungen muss sich vorrangig an den bundesrechtlichen Vorgaben nach § 113c SGB XI und den darauf beruhenden Vereinbarungen ausrichten.
• Die Vorgabe „jederzeit mindestens eine Pflegefachkraft“ ist praxisnah zu definieren. Zu klären sind Nachtbesetzung, große Einrichtungen mit mehreren Wohnbereichen, Campusstrukturen, Rufbereitschaften und die Abgrenzung zwischen Anwesenheit, Erreichbarkeit und Verantwortung.
• Die Hauswirtschaftsfachkraft darf nicht als zusätzliche, nicht refinanzierte Personalvorgabe etabliert werden. Erforderlich sind Definition, Qualifikationsrahmen, Einsatzumfang und Finanzierung.
• Leitungsverantwortung und Weisungsunabhängigkeit der verantwortlichen Pflegefachkraft/PDL müssen mit arbeitsrechtlichen, organisatorischen und trägerinternen Leitungsstrukturen vereinbar bleiben.
• Bis zur vollständigen Umsetzung der neuen Personalbemessung braucht es Übergangs- und Bestandsschutzregelungen sowie eine abgestimmte Vollzugspraxis.
• Sozialer Dienst als wichtiger Bestandteil der Betreuung in stationären Wohnformen muss bestehen bleiben. Das Recht des pflegebedürftigen Menschen geht über die pflegerische Versorgung hinaus. Zur sozialen Betreuung gehören aktivierende Angebote in der Einrichtung sowie außerhalb der Einrichtung im Sozialraum, das Recht auf Teilhabe endet nicht in einer Einrichtung und mit Erhalt eines Pflegegrades. Allerdings kann diese Form der Betreuung nicht allein durch Nichtfachkräfte erfolgen. In § 113 c SGB XI ist allein die pflegerische Versorgung in die Personalbemessung eingeflossen. Deshalb muss es auf Landesebene geregelt werden, dass zur Sicherstellung der Teilhabe- und Selbstbestimmungsrechte der Nutzerinnen und Nutzer erforderliche Fachkräfte eingestellt werden. Nach dem vorliegenden Entwurf der WTG DVO ist in § 1 nur die Anerkennung als Fachkraft nach § 15 Abs. 2 WTG_E, d.h., für Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorgesehen. Hierdurch wird den Pflegeeinrichtungen die Finanzierungsgrundlage für die Beschäftigung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen zur Unterstützung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft entzogen. § 5 WTG sieht diesen Unterschied nicht, deshalb muss es auch für Einrichtungen der Altenhilfe möglich sein, weiterhin refinanzierbar Fachkräfte im Sinne des § 1 WTG DVO einzusetzen. Unser Vorschlag: Hinter § 1 Abs. 1 WTG DVO wird folgender Absatz eingefügt: „Fachkraft für Soziale Betreuung ist in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 WTG auch, wer über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium in Sozialer Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement verfügt“
§ 15 Personelle Anforderungen an die Eingliederungshilfe
Im Abs. 5 sollte man sich im letzten Satz auf die Regelungen des SGB IX beschränken, da hier ja ausschließlich Anforderungen für die Eingliederungshilfe geregelt werden.
Die sehr kleinteilige Festlegung von Tätigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Überwachungsstrukturen im Abs. 3 wird als Verstärkung von Bürokratisierung (z. B. durch sehr kleinteilige Prüfungen) wahrgenommen.
Der in Abs. 6 aufgeführte Satz “Im Übrigen bleibt dieses zusätzliche Personal bei der Berechnung der Fachkraftquote außer Betracht.” könnte auch dahingehend falsch verstanden werden, dass hiermit Fachkräfte von Personaldienstleistern gemeint sind. Dieser Aspekt sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Kapitel 2 – Wohngemeinschaften
§ 18 Begriffsbestimmung
Gemeinschaftliche Wohnformen nach § 45h i. V. m. § 92c SGB XI werden als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft definiert.
Demnach gelten für diese Wohnform die Regelungen für die anbieterverantwortete Wohngemeinschaft: höchstens 12 Nutzer*innen und nicht mehr als 24 Nutzer*innen von WGen in einem Gebäude (§ 19 Abs. 5). Um anbieterverantworteten WGs mit Einführung neuer leistungsrechtlicher Möglichkeiten im SGB XI auch mehr ordnungsrechtliche Möglichkeiten zu geben, eine Anpassung der ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlicher Wohnformen nach § 45h i. V. m. § 92 c SGB XI erfolgen: Die Vorgabe zur Anzahl von WG-Nutzerinnen und Nutzer in einem Gebäude sollte ermöglichen, die Anzahl der WG-Nutzerinnen und Nutzer auf 36 Personen (drei Wohngemeinschaften) zu erhöhen, um wirtschaftlich handeln zu können.
§ 21 Personelle Anforderungen
Es wäre auch hier hilfreich, dass der Begriff der verantwortlichen Fachkraft gestrichen wird. Die Angebote der Assistenz in eigener Häuslichkeit halten eine Leitung vor, die i. d. R. auch für die Wohngemeinschaften verantwortlich ist. Eine separate verantwortliche Fachkraft ist nicht notwendig. Zudem wird es zu Irritationen führen, wenn an verschiedenen Stellen die verantwortliche Fachkraft weiterhin auftaucht.
Kapitel 3 – Ambulante Dienste
Kapitel 4 – Gasteinrichtungen
§ 26 Begriffsbestimmung
Nach den Ausführungen in § 2 Abs. 2 Nr. 5 WTG gehen wir davon aus, dass jegliche Tagesstrukturangebote in der Eingliederungshilfe (Tagesstätten für Menschen mit psychischen Behinderungen sowie einrichtungsinterne tagesstrukturierende Maßnahmen für Erwachsene mit Behinderungen in eigenständigen Organisationseinheiten) nicht als Gasteinrichtungen zählen. Hilfreich wäre zumindest in der Gesetzesbegründung eine Ausführung, dass mit „entsprechende Einrichtungen der Eingliederungshilfe“ nur die Kurzzeitwohneinrichtungen gemeint sind.
§ 31 Prüfungsabstände
Die weitere Überarbeitung des Gesetzesentwurfs für Tagespflegeeinrichtungen in Richtung Gefahrenabwehr wird ausdrücklich begrüßt. Die Begrenzung der Überwachung auf unangemeldete anlassbezogene Prüfungen der WTG-Behörde ist sachgerecht. Dadurch werden zielgerichtet Doppelprüfungen vermieden, ohne den Schutz der Gäste zu gefährden, da dem Schutzzweck der Tagespflegegäste bereits in den Qualitätsprüfungen nach § 114 ff. SGB XI begegnet wird.
Teil 3 – Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden zur Gefahrenabwehr
§ 34 Möglichkeit begründeter Abweichungen
Zu Abs. 1 bestehen weiterhin erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung baulicher Anforderungen in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften. Viele dieser Wohnformen befinden sich in Bestandsimmobilien, in denen Umbauten – insbesondere an Sanitärräumen – technisch kaum umsetzbar oder finanziell nicht tragbar sind. Ohne klare Förder- oder Bestandsschutzregelungen besteht das Risiko, dass bestehende Wohnangebote wegfallen. Wir fordern daher realistische Übergangsregelungen sowie eine Beschränkung baulicher Anforderungen auf wirtschaftlich und technisch zumutbare Maßnahmen.
§ 35 Durchführung der behördlichen Gefahrenabwehr
Bitte einfügen als Abs. 9 Satz 3 „Sofern zwischenzeitlich eine Mängelbeseitigung stattgefunden hat, ist dies im veröffentlichten Ergebnisbericht entsprechend kenntlich zu machen.“
§ 36 Mittel der behördlichen Gefahrenabwehr
Auch hier sollte der Begriff der verantwortlichen Fachkraft aus bereits genannten Gründen entfernt werden.
Wir begrüßen die Klarstellung, dass Angebote nach § 45a SGB XI vom Geltungsbereich des WTG ausgenommen sind und somit keine Anzeigepflicht nach § 36 WTG besteht.
Teil 4 – Zusammenarbeit, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
§ 37 Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson
Zur Sicherstellung der erforderlichen Strukturen sollte es klare Rollenbeschreibung, Vertraulichkeitsregelungen, Ankündigungs-/Abstimmungsprozesse auch zum Schutz personenbezogener Daten definiert werden.
§ 38 Arbeitsgemeinschaft zur Beratung der Landesregierung
Im Absatz 2 wird geregelt, dass die Arbeitsgemeinschaft die Landesregierung bei der Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Gesetzes berät. Unter Absatz 2 wurde der dritte Punkt zur Anerkennung von Ausbildungsgängen gestrichen. Wir bitten um Beibehaltung des Punktes, damit bei der Erarbeitung von Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsgängen als gleichwertige Ausbildung zur sozialen Betreuung die Arbeitsgemeinschaft weiter beteiligt wird.
Unter 4. wurde geändert, indem “über”, aber nicht mehr “vor” Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die oberste Landesbehörde die Arbeitsgemeinschaft zu unterrichten ist. Hier plädieren wir dafür, dass weiterhin "vor" dem Erlass die Arbeitsgemeinschaft beteiligt wird, um den Auftrag aus Absatz 1 “Beratung der Landesregierung” auch erfüllen zu können.
Die AG nach § 17 hat sich als wichtiges Gremium für den fachlichen Austausch und die Weiterentwicklung des WTG in Nordrhein-Westfalen bewährt. Ihre Expertise gewährleistet, dass Entscheidungen und Regelungen praxisnah, qualitätsorientiert und unter Berücksichtigung der Interessen aller beteiligten Akteure getroffen werden. Eine Reduzierung ihrer Beteiligungsrechte würde die fachliche Qualität der Beratungs- und Entscheidungsprozesse schwächen. Daher sollte die bisherige umfassende Einbindung der AG nach § 17 ausdrücklich beibehalten werden.
Aufgrund der Wichtigkeit des Gremiums soll auch an der bisherigen Formulierung „Die Arbeitsgemeinschaft tagt mindestens zweimal jährlich“ festgehalten werden. Die Änderung zu „Die Arbeitsgemeinschaft soll zweimal jährlich tagen“ schwächt sowohl den verpflichtenden Charakter als auch die notwendige Flexibilität. Die bisherige Regelung stellt sicher, dass die Arbeitsgemeinschaft mindestens zweimal pro Jahr zusammentritt, bei Bedarf jedoch auch häufiger tagen kann. Dies hat sich in der Praxis bewährt und sollte daher beibehalten werden.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Unter § 39 Abs. 1 Nr. 8 ist zu entnehmen, dass ordnungswidrig handelt, wer pflegerische Aufgaben nicht nach § 4 des Pflegeberufegesetzes durch Pflegefachkräfte durchführen lässt. Die Vorbehaltsaufgaben der Pflege werden in der Eingliederungshilfe auch von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern (HEP) durchgeführt, was bisher unproblematisch war, da sie in der WTG DVO als Fachkräfte in der Pflege benannt wurden. Es darf keine Ordnungswidrigkeit sein, wenn HEPs diese Aufgaben weiterhin übernehmen. Wir bitten die Einschränkung hier vorzunehmen, dass HEPs als Pflegefachkräfte in der Eingliederungshilfe gelten und damit von der Ordnungswidrigkeit in der Eingliederungshilfe ausgenommen sind.
Teil 5 – Schlussvorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht
Wir bitte um großzügige Übergangsfristen, damit Gesetzesänderungen durch die Leistungsanbieter und WTG-Behörden umgesetzt werden können.
Paragrafenbezogene Anmerkungen der Durchführungsverordnung (WTG DVO)
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Kapitel 1 – Personelle Anforderungen
§ 1 Fachkräfte in Unterstützungsangeboten
Das Thema der Fachkräfte ist ein zentrales Thema für Leistungserbringer, weswegen wir die vorgenommenen Änderungen und Klarstellungen im Grunde sehr begrüßen. Uns ist bewusst, dass es eine Herausforderung ist, auf der einen Seite die Qualität zu sichern und gleichzeitig die Liste der möglichen Fachkräfte bei immer differenzierteren Ausbildungs- und Studiengängen zu erweitern. Der Bürokratieabbau, der auch im Hinblick auf die Zulassung von Fachkräften durch die Novelle vollzogen wird, ist ebenfalls in diesem Zusammenhang positiv hervorzuheben. Die begrenzten Ressourcen in der Eingliederungshilfe sollten möglichst effizient für die Menschen mit Behinderung eingesetzt werden. Bürokratieabbau bedeutet sicherlich den Abbau und die Vereinfachung von Regelungen und gleichzeitig aber auch die Vermeidung von Unklarheiten und die Vermeidung von notwendigen, zeitaufwendigen Nachfragen bei Behörden seitens der Beteiligten. Für einen umfassenden Bürokratieabbau gilt es Prozesse aus einer übergreifenden Perspektive zu betrachten und Reibungspunkte auszumachen, die für Uneindeutigkeiten und damit für einen Anstieg von Aufwand und Bürokratie sorgen. Für die Eingliederungshilfe halten wir daher eine Erweiterung der Anlage 1 für sinnvoll, damit Ordnungsrecht und Leistungsrecht (vgl. hier Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX, Anlage M.09) weitgehend gleiche Anforderungen stellen. Daher schlagen wir die Aufnahme folgender abgeschlossener Studien- und Ausbildungsgänge in der Anlage 1 vor: Kulturpädagogik, Sport- und Bewegungstherapie, Kunsttherapie, Tanz- und Theatertherapie und Lehramt. Die aufgeführten Berufe erfordern alle eine mindestens 3-jährige Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium in einem therapeutischen oder pädagogischen Bereich. Jedes Setting in der Eingliederungshilfe wird von diesen Berufsgruppen profitieren und über ihre Profession Zugänge zu bestimmten Gruppen von Menschen mit Behinderung ermöglichen, die beispielweise über Sprache schwer zu erreichen sind. Pädagogische Ansätze aus den Bereichen Tanz, Theater, Kunst, Sport und Bewegung sind hier zentrale Möglichkeiten über andere Wege Zugang zu den Leistungsberechtigten zu finden und ihre Teilhabe zu fördern. Da alle genannten Berufe pädagogische Planung, Haltungen und Methoden in den Ausbildungen und Studiengängen erlernen, sehen wir hier keine Gefahr, dass sie im Sinne des Ordnungsrechts nicht tauglich als Fachkraft erscheinen. Lehrerinnen und Lehrer sind eine wichtige Zielgruppe für die Eingliederungshilfe, um sie als Fachkräfte zu gewinnen, wenn sie nicht mehr im Schulalltag arbeiten möchten oder können. Sie sind pädagogische Fachkräfte, deren Kernkompetenzen Beziehungsarbeit, Entwicklungsbegleitung, Bildungsarbeit, Kommunikation, Förderung, Beobachtung und individuelle Unterstützung umfassen. Darüber hinaus bringen Lehrerinnen und Lehrer umfangreiche Kompetenzen in der Planung und Durchführung von Bildungs- und Lernprozessen mit. Durch die zunehmende Inklusion im Bildungswesen haben Lehrerinnen und Lehrer zudem zunehmend eine Expertise hinsichtlich Behinderungsbilder und den Umgang mit besonderen Verhaltensweisen. Zudem würde die Aufnahme in Anlage 1 von Religionspädagogik, Diakoniewissenschaften, Sozialwissenschaft (ausschließlich mit sozialem Schwerpunkt) sowie Theologie einen Beitrag zur qualifizierten Fachkräftegewinnung leisten. Im § 1 Abs. 3 Nr. 1 sollten ergänzend zu den Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern die Erzieherinnen und Erzieher aufgenommen werden und gleichermaßen eine Anrechnung auf die Fachkraftquote erfolgen. Wir nehmen an, dass die Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger bewusst nicht in die Anlage 1 aufgenommen wurden, da der Begriff Pflegefachfrau oder Pflegefachmann die Berufe umfassen soll. Es ist anzunehmen, dass die Anlage 1 in der Praxis als Nachschlagewerk für die Leistungserbringer dient und daher halten wir die Aufführung der Berufe für zweckmäßig, um eindeutige Klarheit schaffen. Falls die Aufführung in der Liste nicht umgesetzt werden soll, bitten wir um Aufführung in der Begründung, die die Verbände ggf. verbreiten können, um möglichst hohe Klarheit herbeizuführen. Genauso verhält es sich mit den Berufsgruppen der Jugend- und Heimerzieherinnen und -erzieher und den kirchlichen Erzieherinnen und Erziehern. Auch hier wäre eine Aufführung, mindestens in der Begründung als Differenzierung des Berufs der Erzieherinnen und Erzieher hilfreich, da die Berufsgruppen vergleichbar qualifiziert sind.
Bisher war in der WTG DVO unter §1 zudem folgender Passus zu finden:
“(1) Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung nach § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist anerkannt, wer gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
1. Altenpflegerin oder Altenpfleger,
2. Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder Gesundheits- oder Krankenpfleger,
3. Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
4. in der Eingliederungshilfe auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.”
Nr. 4 ist von hoher Relevanz für die rechtskonforme Leistungserbringung in gemeinschaftlichen Wohnformen. Leider sind HEPs nicht im Pflegeberufegesetz als Pflegefachkräfte festgehalten. Bisher hatten die Leistungserbringer dennoch aufgrund der zitierten WTG DVO-Passage eine rechtliche Sicherheit. Der Umstand, dass HEPs im Pflegeberufegesetz nicht als Fachkraft gelten, hatte keine negative Auswirkung auf ihren Einsatz in der Eingliederungshilfe, weil das WTG bzw. die DVO als lex specialis gelten und damit gültig sind. Ohne entsprechende Änderung gelten HEP im Bereich des SGB IX als Fachkraft der Pflege. Wenn sich dieser Umstand durch die Novelle ändert, ist das ein großes Problem in gemeinschaftlichen Wohnformen und vermutlich würden viele Einrichtungen keine anderen Pflegefachkräfte in Zeiten des Fachkräftemangels einstellen können. Unter Umständen müssten ggf. Bereiche aufgrund der fehlenden Pflegefachkräfte schließen. Diese Gesetzesänderung hätte negative Auswirkungen auf die Sicherung der Betreuung von Menschen mit Behinderung in Zeiten des Fachkräftemangels und wäre ein negatives Signal bezüglich der Attraktivität der Ausbildung zum HEP. Fachlich ist diese Veränderung ebenfalls negativ zu bewerten, da HEPs originär für die Eingliederungshilfe im Schwerpunkt ausgebildet werden.
§ 3 Fort- und Weiterbildung
Die verantwortliche Fachkraft sollte zur Vermeidung von Irritationen insgesamt aus dem WTG und der WTG DVO gestrichen werden, da es auch in Wohngemeinschaften bzw. dem ambulanten Dienst verantwortliches Leitungspersonal gibt, das ausreichend ist, um die Qualität sicherzustellen. Wir bitten in Abs. 2 den expliziten Verweis auf die UN-Behindertenrechtskonvention als Fortbildungsinhalt für die Eingliederungshilfe wieder aufzunehmen, da wir dies für eine wesentliche Fachkenntnis halten.
Bezüglich Absatz 4 sehen wir einen weiteren wichtigen Schwerpunkt im Rahmen der Fachkräfteentwicklung in der Nachqualifikation von Nichtfachkräften in der Eingliederungshilfe. Wir begrüßen, dass für Beschäftigte, die keine Fachkräfte im Sinne des § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind, die Gelegenheit zur Nachqualifizierung benannt ist. Danach können Umfang und Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Innerhalb der Strukturen der Gemeinsamen Kommission SGB XI wurde als Anlage M.10 des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX ein Rahmencurriculum zur Nachqualifizierung von Fachkräften in der Sozialen Teilhabe für Erwachsene für Personen mit mindestens 1,5-jähriger artverwandter Ausbildung im Leistungsrecht verständigt. Wir bitten darum, dass sich die Verwaltungsvorschrift des MAGS NRW hieran orientiert, um eine Kohärenz zwischen Leistungs- und Ordnungsrecht herzustellen.
Kapitel 2 – Gefahrenabwehr
§ 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
Die tagesaktuellen Meldungen freier Plätze über den Heimfinder NRW schafft Transparenz, führt jedoch in der Praxis zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Es mangelt an praxistauglichen Meldefristen und an einer stärkeren Vergabestrukturen. Deshalb sollte die geplante Ausweitung kritisch geprüft werden.
Teil 2 – Besonderer Teil
Kapitel 1 – Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Abschnitt 1 – Anforderungen an die Wohnqualität
§ 7 Allgemeine Anforderungen
Die Neufassung gegenüber dem Referentenentwurf ersetzt die bisher vorgesehene Verpflichtung zum einrichtungsbezogenen Hitzeschutz wieder durch die heute gültige Pflicht, für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur zu sorgen. Vor dem Hintergrund der großen Bedeutung für die Altenhilfe würden wir es begrüßen, wenn die Regelung aus dem Referentenentwurf wieder aufgenommen wird, da sich diese mit der bundeseinheitlichen Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen deckt. Für eine wirksame Umsetzung ist jedoch die Refinanzierung der Maßnahmen des einrichtungsbezogenen Hitzeschutzes mitzudenken.
Daher sollte folgende Formulierung aufgenommen werden: „Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat angemessene Maßnahmen zum einrichtungsbezogenen Hitzeschutz zu treffen.“
§ 8 Individualbereich
Die (auch bisher geltende) Formulierung „auf Wunsch“ wird kritisch gesehen und sollte gestrichen werden. Die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Rufanlage sollte ausschließlich an den tatsächlichen Pflege-, Betreuungs- und Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer geknüpft werden.
Die vorliegende Entwurfsfassung führt dazu, dass bereits der geäußerte Wunsch einzelner Nutzerinnen und Nutzer unabhängig von einer fachlich begründeten Notwendigkeit eine entsprechende Ausstattungspflicht auslösen kann. Dies weicht von dem Grundsatz einer bedarfsorientierten Ausgestaltung der Wohn- und Betreuungsangebote ab und kann insbesondere in Wohnformen mit geringem Unterstützungsbedarf zu unverhältnismäßigen Anforderungen führen.
Aus fachlicher Sicht sollte daher zur Formulierung des Referentenentwurfs zurückgekehrt werden:
„Wenn der konkrete Pflege-, Betreuungs- und Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer es erfordert, muss eine Rufanlage vorhanden sein.“
Diese Formulierung gewährleistet, dass Rufanlagen dort vorgehalten werden, wo sie aufgrund der individuellen Bedarfslage tatsächlich erforderlich sind. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Anforderungen an die Einrichtungen verhältnismäßig bleiben und sich an objektiven, fachlich begründeten Kriterien orientieren. Die Regelung trägt damit sowohl den Interessen der Nutzerinnen und Nutzer als auch dem Grundsatz einer bedarfsgerechten, angemessenen und zielgerichteten Versorgung Rechnung.
Wir begrüßen, dass W-LAN in allen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden muss (Abs. 4). Die Regelung ist aufgrund des nicht flächendeckenden Netzausbaus allerdings nicht überall darstellbar und im Hinblick auf den neu eingeführten Ordnungswidrigkeitstatbestand kritisch zu betrachten.
Abschnitt 2 – Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 12 Mitwirkung des Beirates
Bei besonders komplexen Themen (z. B. Kostensätze, Baumaßnahmen) bedarf es einen Verweis im WTG auf die Berücksichtigung einer adressatengerechten Begleitung mit praktikablen Ausnahmeregelungen.
Abschnitt 3 – Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 24 Anzeigepflichten
Die Meldepflicht besonderer Vorkommnisse wird in der WTG DVO nun mit konkreten Beispielen hinterlegt. Das fördert die Sicherheit auf Seiten der Leistungserbringer, schafft Transparenz und bringt Rechtsklarheit. Eine weitere Konkretisierung zu Gewaltaspekten unter Berücksichtigung, dass meldepflichtige Konflikte über das “reguläre Maß” hinaus gehen, wäre hilfreich. Wünschenswert wäre eine Klarstellung, dass es sich z. B. hierbei um „strafrechtlich relevante Übergriffe“ handelt.
Kapitel 4 – Gasteinrichtungen
Abschnitt 1 – Anforderungen an die Wohnqualität
§ 37 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
Die Änderung der Vorgaben zur Nettogrundfläche hin zu einer Soll-Vorschrift schafft Unklarheit wie dies vor Ort praktisch gehandhabt werden soll. Um diesbezüglich Handlungsklarheit, Rechtssicherheit und Entbürokratisierung zu schaffen, sprechen wir uns für die Aufnahme des in der Praxis bewährten Ministerialerlass vom 3. Februar 2017 zu Platzzahlen in Gasteinrichtungen aus. Dieser regelt seit Jahren die Verwaltungspraxis bei tageweisen Überbelegungen in Tagespflegeeinrichtungen. Durch die Aufnahme in den Gesetzestext müssen Einrichtungen kein Verfahren nach § 13 WTG mehr durchlaufen, um eine kostenpflichtige Abweichungsgenehmigung zu erhalten. Dieser heute notwendige bürokratische Aufwand ist sowohl für Einrichtungen als auch für Behörden unnötig, wenn es sich um die im Erlass definierten vertretbaren Überschreitungen handelt. Durch die gesetzliche Verankerung der zulässigen Überbelegungsgrenzen erhalten die Einrichtungen unmittelbare Rechtssicherheit darüber, in welchem Umfang tageweise Überbelegungen zulässig sind und die Behörden werden von standardisierte Einzelfallprüfungen und Genehmigungsverfahren entlastet. Gleichzeitig bleibt der Schutz der Gäste gewahrt, da eine dauerhaft höhere Belegung im Jahresdurchschnitt weiterhin unzulässig bleibt und nur tageweise Schwankungen im festgelegten Rahmen ermöglicht werden. Eine punktuelle Überbelegung kann zusätzliche Kapazitäten schaffen, um Teilhabeunterstützung vor Ort zu ermöglichen, insbesondere da mit dem vorhandenen Angebot die wichtige Ortsnähe noch nicht überall gewährleistet werden kann.
Empfohlene Ergänzung zu § 37 Abs. 2 WTG DVO: „Bei der baulich räumlichen Gestaltung soll eine Nettogrundfläche von 18 Quadratmeter je vorgesehenem Betreuungsplatz vorgesehen werden. Tageweise Überschreitungen der maximalen Belegung, die durch entsprechende Unterschreitungen an anderen Tagen im Jahresdurchschnitt ausgeglichen werden, sind in folgendem Umfang zulässig: bei Einrichtungen mit bis zu 12 Plätzen um bis zu 2 Plätze, bei 13 bis 18 Plätzen um bis zu 3 Plätze, bei 19 bis 24 Plätzen um bis zu 4 Plätze und bei über 25 Plätzen um bis zu 5 Plätze."
Abschnitt 3 – Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 41 Vertrauenspersonen
Die Regelung des § 41 WTG DVO i. V. m. § 22 WTG DVO, wonach die zuständige Behörde auch in Gasteinrichtungen eine Vertrauensperson bestellt, ist für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nicht sachgerecht. Nutzerinnen und Nutzer halten sich nur zeitweise in der Einrichtung auf, kehren regelmäßig in ihr häusliches Umfeld zurück und haben in der Tages- bzw. Nachpflege nicht ihren Lebensmittelpunkt. Zudem ist es in der Praxis für die zuständige Behörde häufig schwierig, eine geeignete, unabhängige und tatsächlich erreichbare ehrenamtliche Vertrauensperson zu finden. Wenn eine Bestellung durch die Behörde gelingt, bleibt die Vertrauensperson für die Nutzerinnen und Nutzer sowie ihre Angehörigen oft nur schwer erreichbar, da sie nicht selbst Nutzerin, Nutzer oder Angehörige ist. Eine formale Zuständigkeit ohne verlässliche Erreichbarkeit erfüllt den Zweck der Interessenvertretung nicht und verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die bestellende Behörde und die Einrichtung.
Unabhängig davon verzögert eine fehlende oder nicht rechtzeitig erreichbare Vertrauensperson die Pflegesatzverhandlungen, denn nach § 85 Abs. 3 SGB XI ist den Antragsunterlagen die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung beizufügen. Das Problem liegt nicht in einer fehlenden Bereitschaft der Einrichtungen zur Beteiligung, sondern in der fehlenden Passgenauigkeit des Instruments der Vertrauensperson.
In Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sollte keine Vertrauenspersonen nach § 41 i. V. m. § 22 WTGDVO bestellt werden. Sachgerechter ist ein verbindlicher Zugang zu einer unabhängigen Ombudsperson nach § 16 WTG, indem die bisherige Soll-Regelung in eine Muss-Regelung überführt wird. Diese vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise Angehörigen. Die aktuell vorgesehene Beteiligung der Vertrauensperson ist dann durch ein angemessenes, angebotsbezogenes Verfahren zur Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten. Die Beteiligungsrechte der Nutzerinnen und Nutzer werden dadurch nicht geschwächt, sondern an die tatsächlichen Bedingungen der Tages- und Nachtpflege angepasst und praktisch gestärkt.
Daher schlagen wir folgende Anpassung des § 41 WTG DVO vor: “Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege wird keine Vertrauensperson nach § 22 bestellt. Die zuständige Behörde stellt den Zugang zu einer Ombudsperson nach § 16 WTG sicher. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter informiert Nutzerinnen und Nutzer sowie Angehörige bei Aufnahme und in geeigneter Weise über deren Aufgaben und Erreichbarkeit. Die Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer wird durch ein angemessenes, angebotsbezogenes Verfahren gewährleistet.”
Abschnitt 4 – Anzeige- und Dokumentationspflichten
Teil 3 – Schlussbestimmungen
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht
Wir bitte um großzügige Übergangsfristen, damit Gesetzesänderungen durch die Leistungsanbieter und WTG-Behörden umgesetzt werden können.