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Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Echte Teilhabe durch mehr Geld in der Eingliederungshilfe – Das Land muss sich endlich an der Finanzierung beteiligen!" Drucksache 18/15903

Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ausschusses für Heimat und Kommunales am 20. Mai 2026

(Stand: 21.04.2026)

Die LAG FW NRW begrüßt ausdrücklich und mit Nachdruck, dass die SPD-Fraktion mit diesem Antrag die Finanzierungsfrage der Eingliederungshilfe (EGH) in den parlamentarischen Fokus rückt. Es ist ein wichtiges und längst überfälliges Signal, dass die prekäre Lage der Kommunen politisch ernst genommen und aktiv angegangen wird. Die LAG FW NRW sieht in diesem Antrag einen bedeutsamen Beitrag zur Versachlichung einer Debatte, die zu lange ohne politische Konsequenzen geblieben ist.

Es ist richtig und verdient Anerkennung, dass der Antrag sowohl die Situation der Menschen mit Behinderungen als auch die Lage der Kommunen in den Blick nimmt und dabei auf eine strukturelle Verbesserung zielt. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW erleben täglich, unter welchem Druck Leistungserbringer, Leistungsträger und vor allem die betroffenen Menschen mit Behinderung stehen. Dass dieser Druck nun parlamentarisch aufgegriffen wird, ist ein wichtiger Schritt.

Die nachfolgende Stellungnahme orientiert sich an den vier konkreten Forderungen des Antrags:

Zu Forderung 1: Eigener Finanzierungsanteil des Landes NRW zur Eingliederungshilfe

Die LAG FW NRW erkennt an, dass die finanzielle Haushaltslage der Kommunen in NRW prekär ist. Eine größere Landesbeteiligung an den Kosten der EGH ist dem Grunde nach nachvollziehbar und wird als diskussionswürdig angesehen. Wir halten es allerdings für richtig, dass die notwendige Entlastung der Kommunen nicht allein über den Hebel der Eingliederungshilfe gesucht wird. Die angespannte Haushaltssituation der Kommunen ist das Ergebnis einer strukturellen Unterfinanzierung der kommunalen Ebene insgesamt – in der Jugendhilfe, der Wohnungslosenhilfe, der Pflege, der Bewältigung der Fluchtbewegungen und vielen weiteren Bereichen. Die EGH als maßgebliche Kostentreiberin zu rahmen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und birgt die Gefahr, Leistungskürzungen auf dem Rücken von Menschen mit Behinderungen zu legitimieren. Zudem könnte eine finanzielle Beteiligung des Landes die Steuerungsstrukturen der Eingliederungshilfe verändern, was gut abgewogen werden muss. Die Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass eine stärkere Landesbeteiligung an den Kosten häufig mit einer stärkeren landesseitigen Einflussnahme auf Leistungsgestaltung und Vergütungssystematik einhergeht. Gerade mit Blick auf die fehlende Umsetzung des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX ist anzunehmen, dass weitere Akteure die Komplexität der Verhandlungen noch weiter ausbauen und eine Umsetzung des BTHG in NRW endgültig verhindern würden. Diese Wechselwirkung muss bei der Ausgestaltung einer Landesbeteiligung sorgfältig bedacht werden.

Zu Forderung 2: Dynamisierung der Bundesbeteiligung von 5 Milliarden Euro

Diese Forderung unterstützt die LAG FW NRW ausdrücklich und hält sie für einen zentralen Hebel zur Entlastung der Kommunen. Der seit 2018 statische Bundesanteil von fünf Milliarden Euro ist der tatsächlichen Kostenentwicklung nicht gefolgt. Eine Dynamisierung dieser Mittel ist daher dringend geboten und würde eine strukturell wirksame, zielgenaue und systemkonforme Entlastung der Kommunen bedeuten – ohne die bewährten Steuerungsstrukturen der Eingliederungshilfe zu verschieben. Die LAG FW NRW spricht sich dafür aus, diesen Ansatz der sachgerechten Bundesbeteiligung um weitergehende Instrumente zu ergänzen, wie z.B. einer dringenden Reform des § 43a SGB XI.

Zu Forderung 3: Vereinfachung der Verfahren und Bürokratieabbau

Die LAG FW NRW begrüßt ausdrücklich das Ziel, die Verfahren der Leistungsbeantragung zu vereinfachen und endlich Bürokratie abzubauen, ohne dabei den Anspruch auf individuelle Förderung einzuschränken. Unsere Einrichtungen und Dienste erleben in der Praxis täglich, wie aufwendig und belastend die bestehenden Verfahren für Betroffene, Angehörige und Leistungserbringer sind. Vollkommen überbordende Bedarfsermittlungsinstrumente und immer neu entstehende Auflagen müssen dringend überprüft mit dem Ziel “Bürokratieabbau” in den Blick genommen werden.

Zu Forderung 4: Kommunalfinanzen strukturell reformieren und EGH explizit mitdenken

Die LAG FW NRW unterstützt nachdrücklich die Forderung, im Rahmen zukünftiger Reformen der Kommunalfinanzen die Finanzierung der Eingliederungshilfe explizit mitzudenken. Sie geht dabei jedoch über den Antrag hinaus: Eine dauerhafte und auskömmliche Finanzierung der Kommunen kann nicht durch punktuelle Entlastungen in einzelnen Leistungsbereichen erreicht werden. Notwendig ist eine strukturelle Neuausrichtung des Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die alle sozialen Leistungsbereiche in den Blick nimmt.

Es wäre falsch, die Entlastung der Kommunen allein über die EGH zu suchen und diese damit als Problembereich zu markieren. Die kommunale Finanznot ist breiter und tiefer – und muss auch breiter und tiefer beantwortet werden.

Eine faire Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Ebenen muss das Gesamtgefüge sozialer Daseinsvorsorge im Blick haben.

Gesamtbewertung und Fazit

Die LAG FW NRW bewertet den Antrag der SPD-Fraktion differenziert. Die Forderung nach Dynamisierung der Bundesbeteiligung und nach einer strukturellen Mitberücksichtigung der EGH in der Kommunalfinanzreform werden ausdrücklich unterstützt. Auch das Ziel des Bürokratieabbaus ist richtig und im Sinne aller Beteiligten.

Kritisch sieht die LAG FW NRW hingegen die implizite Rahmung der EGH als Hauptursache kommunaler Haushaltsprobleme. Die notwendige Entlastung der Kommunen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die alle Ebenen – Bund, Land und Kommunen – in die Pflicht nimmt und nicht an einer einzelnen Zielgruppe festgemacht werden darf. Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Teilhabe – dieses Recht ist nicht verhandelbar und darf nicht unter Finanzierungsvorbehalt gestellt werden.

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