Link zur Startseite

Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW zum Entwurf des GewHG

Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW: Gesetz zur Schaffung eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt – Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/20440

Anhörung des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen am 05.11.2026

(Stand: 20.10.2026)

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen (LAG FW NRW) nimmt gerne Stellung zum Entwurf des „Gesetzes zur Schaffung eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“ (GewHG), dem Gesetzentwurf der Landesregierung.

Bei der Umsetzung des AG GewHG ist es notwendig, den Ausbau der Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangebote nach den Vorgaben des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen* und häuslicher Gewalt auszurichten (Istanbul-Konvention). Mit der Ratifikation sind alle staatlichen Ebenen wie Bund, Land und Kommunen in Deutschland verpflichtet, Gewalt gegen Frauen* und häusliche Gewalt effektiv zu bekämpfen, vorzubeugen und zu entschädigen sowie Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt umfassend zu unterstützen.

Das Gewalthilfegesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in NRW. 

Laut § 5 Absatz 1 GewHG sind die Länder dazu verpflichtet, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 GewHG in angemessener geografischer Verteilung sicherzustellen und Schutz- und Beratungsangebote unabhängig von der gesundheitlichen Verfassung, vom Wohnort, vom aufenthaltsrechtlichen Status oder von Sprachkenntnissen zeitnah bereitzustellen, um den individuellen Rechtsanspruch für Betroffene ab dem 1. Januar 2032 zu erfüllen.

Ziel des Landesausführungsgesetzes muss es sein, neben einem niedrigschwelligen und bedarfsgerechten Zugang auch den barriere- und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz, Beratung und Unterstützung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Neben Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten sind auch die Bereiche Prävention, Intervention, Abmilderung der Folgen von Gewalt, Nachsorge und Second Stage im Rahmen des AG GewHG umzusetzen.

Nach mehr als 50 Jahren besteht endlich die Chance, durch die Umsetzung des Rechtsanspruchs ab 2032 den Zugang zu Schutz und Beratung für alle von Gewalt betroffenen Frauen* und ihre Kinder sicherzustellen. Damit das gelingt, ist neben dem Ausbau auch die finanzielle Absicherung der bisherigen landesgeförderten Fraueninfrastruktur bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs im Jahr 2032 essenziell.

Die bereits bestehende Form der Fraueninfrastruktur mit ihren Zielgruppen ist aufrechtzuerhalten und muss gleichzeitig weiterentwickelt und ausgebaut werden.

Generell ist die bestehende Fraueninfrastruktur bedarfsgerecht mit zusätzlichen finanziellen Mitteln und personellen Ressourcen auszustatten. Aufgrund des deutlich gestiegenen Arbeitsaufkommens wie z.B. infolge der zunehmenden Beratungs- und Schutzanfragen wird mehr Personal benötigt. Darüber hinaus führen die Vorgaben des Gewalthilfegesetzes, etwa durch erweiterte Anforderungen an die Statistik- und Datenerhebung sowie weitere den Arbeitsbereich betreffende Aufgaben, zu einer zusätzlichen Belastung der Einrichtungen, die entsprechend berücksichtigt und finanziert werden muss.

Trägeranteile gefährden den Sicherstellungsauftrag massiv!

Seit Jahrzehnten tragen die Einrichtungen durch die Akquise hoher Eigenmittel selbst dazu bei, das Unterstützungssystem für von Gewalt betroffene Frauen* und ihre Kinder sowie Mädchen* in NRW aufrechtzuerhalten, um eine staatliche Pflichtaufgabe im Sinne der Istanbul-Konvention zu erfüllen. Dabei steigt der Eigenanteil der Träger jährlich massiv an und stellt diese vor immer größer werdende Herausforderungen bis hin zu drohenden Schließungen.

Frauenhäuser, allgemeine Frauenberatungsstellen, Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, spezialisierte Einrichtungen gegen Menschenhandel und weitere fachspezifische Angebote sind ein unverzichtbarer Bestandteil der sozialen Daseinsvorsorge. Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und darf nicht von der jeweiligen kommunalen Haushaltslage abhängen.

Durch das Ausführungsgesetz GewHG NRW muss sichergestellt werden, dass Träger in Zukunft bedarfsgerecht zu 100% finanziert werden.

Finanzierung ab 2027 sicherstellen bedeutet auch:

  • Die Leistungen in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sind für die gewaltbetroffenen Personen und ihre Kinder ab 2027 kostenfrei auszugestalten. Damit wird der Staat seinen Schutzpflichten gerecht und Artikel 4 Absatz 3 der Istanbul-Konvention umgesetzt. Der Schutz muss auch für Frauen* ohne gesicherten Aufenthaltsstatus kostenfrei gewährleistet sein. Begrüßt wird daher ausdrücklich § 4 Absatz 5 GewHG, der die Kostenheranziehung der von Gewalt betroffenen Personen ausschließt.
  • Den Mehraufwand der interdisziplinären Zusammenarbeit im Gewaltschutz beim Thema Vernetzung und Kooperation mit angrenzenden Hilfesystemen und Einrichtungen (wie Polizei und Jugendamt) mit zusätzlichen personellen Ressourcen verbindlich zu sichern. Vor allem die Arbeit in der Beratung mit den Frauen* als auch in interdisziplinären Fallkonferenzen, etwa bei Hochrisikofällen, im Risikomanagement und bei Gefährdungsanalysen erfordern hohe personelle Ressourcen in den Einrichtungen.
  • Weitere personelle Ressourcen für die Arbeit mit flankierenden Gesetzgebungsverfahren bereitzustellen.
  • Es müssen verbindliche Finanzierungsgrundlagen für den bisher nicht landesgeförderten Bereich der pro-aktiven Beratung nach § 34a PolG NRW geschaffen werden.

Schutzlücken für geflüchtete und migrierte Frauen* gezielt schließen!

Die besondere Situation gewaltbetroffener geflüchteter und migrierter Frauen* muss bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes ausdrücklich berücksichtigt werden.

An dieser Stelle verweisen wir auf die Stellungnahme der Freien Wohlfahrtspflege NRW zum Thema „Schutz von Frauen* mit Migrations- und Fluchthintergrund stärken – Istanbul-Konvention in Nordrhein-Westfalen wirksam umsetzen“ (siehe Anlage Brief).

Frauen* mit Behinderungen sind besonders signifikant von Gewalt betroffen!

Für eine wirklich diskriminierungs- und barrierefreie Umsetzung des Landesausführungsgesetzes GewHG braucht es klare Vorgaben für den barrierefreien Aus- und Umbau von Einrichtungen sowie weitere personelle Ressourcen.

Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt 

Eine landesweit koordinierte und ressortübergreifende Strategie für eine langfristig strukturell verankerte Prävention von allen in der Istanbul-Konvention genannten Formen von Gewalt gegen Frauen* und häusliche Gewalt muss erarbeitet und umgesetzt werden. Das langfristige Ziel ist, die Gewalt zu verhindern, bevor sie stattfindet. Die Strategie muss intersektionale Maßnahmen für alle relevanten Zielgruppen enthalten.

Das Thema Prävention ist im vorliegenden Entwurf unter § 2 Absatz 2 AG GewHG verkürzt dargestellt und muss um die oben genannten Punkte ergänzt werden. 

Das Landesgesetz stellt nur dann einen Baustein zur Umsetzung der IK und der EU-Richtlinie dar, wenn es in eine Strategie des Landes NRW zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen* und häuslicher Gewalt sowie zur Beseitigung aller Faktoren eingebettet ist.

Eine Strategie des Landes NRW muss wie das spanische Modell das Ziel haben, die Entstehung und Aufrechterhaltung von Gewalt, Diskriminierung, Ungleichheit und Missachtung der Lebensbedingungen von Frauen* zu verhindern und abzubauen.

Um eine strukturelle Verankerung von Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu gewährleisten, bedarf es zusätzlicher Mittel durch das Land NRW.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Bedarfsanalyse zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (2026) hinweisen.

Bedarfsanalyse zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt - BMBFSFJ

Trägeranerkennung

Die Expertise der Fachpraxis in den Ländern sowie der Fach- und Wohlfahrtsverbände auf Landesebene ist bei der Ausgestaltung der Anerkennungsverfahren mit den konkreten Kriterien für die Anerkennung, Qualitätssicherung und Sicherstellung von Angeboten von Beginn an kontinuierlich und strukturell verankert einzubeziehen.

Die Anerkennungsverfahren müssen möglichst niedrigschwellig und unbürokratisch sein und sollten anhand klar festgelegter Kriterien erfolgen. Bei der Festlegung der Kriterien ist die Beteiligung der Fach- und Wohlfahrtsverbände notwendig.

Zu den Kriterien zählen u. a. parteiliche und geschlechtersensible Arbeit nach feministischen Grundsätzen, Vernetzung der Einrichtung auf Landes- und Bundesebene, Mitgliedschaft der Einrichtung in einem Fach- oder Wohlfahrtsverband, Arbeit der Einrichtung nach Qualitätskriterien und die Garantie einer Trägervielfalt, damit gewaltbetroffene Personen Wahlmöglichkeiten haben. Das Land muss eine gemeinnützige, trägergestützte Gewalthilfeinfrastruktur unter Berücksichtigung der aktuellen Trägervielfalt sicherstellen. Eine unbefristete Anerkennung für die Träger von Einrichtungen ist notwendig, um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten.

Wir fordern, dass die benannte Mitgliedschaft in einem anerkannten Wohlfahrtsverband beziehungsweise in einem gemeinnützigen Fachverband im Anerkennungsverfahren gleichgestellt wird.

Die zeitnahe Beteiligung der Trägervertretungen mit ihrer fachlichen Expertise ist zu folgenden Punkten unabdingbar:

  • Bei den zu erlassenden Verordnungsermächtigungen nach § 11 AG GewHG müssen die Trägervertretungen im Vorfeld an der konkreten Ausgestaltung der Rechtsverordnungen beteiligt werden.
  • Die Beteiligung der Träger ist auch bei der Ausgestaltung von Richtlinien und Qualitätsstandards zwingend erforderlich.

Wir fordern das Land auf, Fachgespräche mit den Trägervertretungen zu führen, um:

  • Maßnahmen zu ergreifen, damit bisher nicht erreichte Zielgruppen, wie z.B. von Gewalt betroffene wohnungslose Frauen*, suchtmittelabhängige Frauen*, Frauen* mit psychischen Beeinträchtigungen, ältere und hochaltrige Frauen* und pflegebedürftige Frauen* im Hilfesystem ankommen und das Unterstützungssystem perspektivisch ausgebaut und konzeptionell weiterentwickelt wird.
  • Zugangshürden für Frauen* mit besonderen Bedarfen und strukturellen Zugangsbarrieren, etwa aufgrund von Mehrfachdiskriminierung, Behinderung, Herkunft, Sprachbarrieren, Aufenthaltsstatus oder sexueller Orientierung, abzubauen.
  • Der Komplexität digitaler Gewalt wirksam zu begegnen, etwa durch die Erarbeitung entsprechender Maßnahmen, z. B. die Einrichtung einer Landeskoordinierungsstelle für digitale Gewalt.
  • Die Vernetzung mit allen gesetzesrelevanten und involvierten Stellen und Einrichtungen untereinander sicherzustellen.

Qualitätssicherung eines bedarfsgerechten Hilfesystems

Um eine bedarfsgerechte und fachlich qualifizierte Ausrichtung der Fraueninfrastruktur zu gewährleisten, muss das Hilfesystem an den Qualitätsstandards folgender Bundesfachverbände ausgerichtet sein:

  • Frauenhauskoordinierung e.V.: Qualitätsempfehlungen für Frauenhäuser

Qualitätsempfehlungen für Frauenhäuser

  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.: Paritätische Anforderungen - Bundesweite Standards für die notwendige Ausstattung und fachliche Arbeit von Frauenhäusern

https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/rahmenbedingungen_frauenhaus_AUFL2_2023.pdf

  • ZIF - Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser: 

ZIF-Broschüre-Finanzierung-Frauenhaeuser.pdf

§ 9 AG GewHG Datenverarbeitung, Statistik

In § 9 AG GewHG ist zu ergänzen, dass die zu erhebenden statistischen Daten geeignet sein müssen, die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu untersuchen. Lücken und Fehlentwicklungen sind zu identifizieren, um dann mit Maßnahmen gegenzusteuern. Dazu muss das Land zusammen mit Fachberatungsstellen, Frauenhäusern, Fach- und Wohlfahrtsverbänden sowie Wissenschaftler*innen geeignete Erhebungsinstrumente entwickeln, die tatsächlich das erfüllen, wozu sie bestimmt sind: die Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Fortentwicklung. Die Inanspruchnahme kann ein Merkmal sein, aber es ist unter Umständen noch interessanter zu erfahren, was von Gewalt betroffene Frauen* davon abhält, die Angebote in Anspruch zu nehmen. Außerdem bedarf es einer Einigung unter den Fach- und Wohlfahrtsverbänden über die zu erhebenden Items. Sinnvoll wäre es, eine sichere, datenschutzkonforme praxistaugliche digitale Software zu schaffen, mit der die Daten in den Einrichtungen digital erhoben und anschließend auf Landes- und Bundesebene aggregiert werden können. Die Anonymität der Beratungs- und Schutzsuchenden muss gewahrt bleiben.

§ 7 AG GewHG Dokumentationspflichten der Einrichtungen

Wir gehen davon aus, dass die in § 7 Satz 1 verpflichtende datenschutzrechtskonforme Dokumentation auf die Umsetzung des Rechtsanspruchs abzielt und erst ab 2032 gilt.

§ 8 AG GewHG Dokumentationspflichten der zuständigen Stelle 

Da die zuständige Stelle erst 2032 eingerichtet wird, gehen wir auch hier davon aus, dass die Dokumentation erst ab Gültigkeit des Rechtsanspruchs einsetzt. 

§10 AG GewHG Datenschutz, Einschränkung eines Grundrechts

In § 10 Absatz 1 ist zu ergänzen, dass personenbezogene Daten verschlüsselt, nach höchsten Sicherungsvorkehrungen geschützt und bei der Weitergabe pseudonymisiert sind. Die Identifikation darf nur beim Einklagen eines Rechtsanspruchs möglich sein. Das Interesse der Datensammlung ist den damit verbundenen Gefahren gegenüber nachrangig.

Die Entwicklung eines pseudonymisierten Verfahrens der Datenweitergabe erfordert zwingend die Beteiligung der Fach- und Wohlfahrtsverbände.

§ 11 AG GewHG Verordnungsermächtigung

Die in § 11 Absatz 2.2. genannte zuständige Stelle ist mit qualifiziertem Personal mit Praxiserfahrung zu besetzen. 

Die LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW begrüßt, dass das Land mit dem Ausführungsgesetz die Voraussetzungen für die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes schaffen will. Damit der gesetzliche Anspruch tatsächlich zu einem niedrigschwelligen, bedarfsgerechten, barriere- und diskriminierungsfreien Hilfesystem führt, müssen Finanzierung, Zugänglichkeit, Qualität, Beteiligung und Datenschutz verbindlich geregelt werden. Das Land ist daher aufgefordert, die genannten Änderungen in das weitere Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen und die Fach- und Wohlfahrtsverbände frühzeitig an der Ausgestaltung der Rechtsverordnungen und Umsetzungsregelungen zu beteiligen.

Zurück