Der hier vorliegende Antrag der FDP suggeriert, dass gemeinnützige Organisationen, die staatliche Förderungen erhalten, unter einem Generalverdacht der parteipolitischen Einflussnahme stehen. Dabei dürften sich – so der Antrag – gemeinnützige Organisationen nicht mit dem Ziel der politischen Einflussnahme engagieren.
Für förderberechtigte NGOs gilt kein generelles Gebot politischer Neutralität. Wir möchten ausdrücklich auf die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage zur politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen in NRW (Drucksache 18/14721, GroßeAnfrage-Antwort) verweisen. Hervorzuheben ist, dass die Landesregierung in ihrer Antwort deutlich macht, dass sich Nichtregierungsorganisationen politisch engagieren können, solange das Engagement im Rahmen ihrer satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke liegt. Wir unterstützen vollumfänglich die dahingehende Auffassung der Landesregierung. Auf Seite 17 der Antwort der Landesregierung ist nachzulesen:
„Während somit der Staat als Zuwendungsgeber selbstverständlich zur Neutralität verpflichtet ist, wäre es ein grundlegendes Missverständnis des freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens anzunehmen, die der Sphäre der Zivilgesellschaft zuzuordnenden Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger seien im Rahmen der Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Freiheiten ebenfalls zu politischer Neutralität verpflichtet. Vielmehr gewährleistet das Recht zur freien Meinungsäußerung eine freie geistige Auseinandersetzung über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung; umfasst ist damit gerade auch das Recht auf freie politische und kollektive Meinungsäußerung.“
Basierend auf den Ausführungen der Landesregierung stellen wir fest, dass der Einsatz für eine demokratische, offene und vielfältige Gesellschaft sowie das Eintreten gegen Rechtsextremismus nicht im Widerspruch zur Neutralität stehen, und nicht mit parteipolitischer Agitation gleichzusetzen sind. Bei entsprechenden Protesten handelt es sich nicht um parteipolitisches Handeln, sondern Ausdruck gelebter Zivilgesellschaft. Das Recht auf freie Meinungsäußerung – auch in kollektiver Form – ist ein konstitutives Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Der Titel des vorliegenden Antrags spricht von der „Blackbox der NGO-Finanzierung“. Mit diesem Narrativ sowie mit den Forderungen nach stärkeren Kontrollmechanismen wird das Bild transportiert, dass eine undurchsichtige, schwer durchschaubare Finanzierungsstruktur besteht, bei der man zwar sieht, dass etwas hineingeht und herauskommt, aber nicht, was im Inneren geschieht. Es wird suggeriert, dass es keine Kontrollmechanismen gibt. Diesem Bild widersprechen wir mit Nachdruck. Die freie Wohlfahrtspflege in NRW steht für Transparenz, Rechtskonformität und Gemeinwohlorientierung. Im Rahmen der Initiative Transparente Zivilgesellschaft haben sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege selbst verpflichtet, Informationen für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und damit die Transparenz zu erhöhen. Die mit der Erfüllung der sogenannten ITZ-Kriterien gehen die Verbände über die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten hinaus.
Förderungen, die Nichtregierungsorganisationen erhalten, sind stets zweckgebunden und in Förderrichtlinien geregelt. Durch die bestehenden Regelungen der Landeshaushaltsordnung, insbesondere §§ 23 und 44 LHO, ist eine zweckentsprechende Verwendung von Fördermitteln festgelegt. Die zweckmäßige Verwendung von Zuwendungen müssen die Träger durch Verwendungsnachweise belegen. Bei Nicht-Einhaltung gibt es Möglichkeiten zur Rückforderung. Prüf- und Kontrollverfahren sind ausreichend geregelt. Es bedarf aus unserer Perspektive keine weiteren Regelungen. Wir, die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, sind darüber hinaus daran gebunden, Mittel gemäß ihren Satzungszwecken zu verausgaben.
Die Abgabenordnung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO) verbietet die direkte oder indirekte Unterstützung politischer Parteien durch gemeinnützige Organisationen. Dies ist bereits geltendes Recht. Die Bundesregierung hat in der Bundestagsdrucksache 20/15501 bestätigt, dass keine ergänzenden Regelungen erforderlich sind. Auch die Landesregierung schließt sich dieser Einschätzung in der bereits zitierten Antwort auf die Große Anfrage der AfD-Fraktion an. Diese Einschätzung unterstützen wir vollumfänglich.
Es entsteht der Eindruck, dass diese Anträge weniger auf eine sachgerechte Kontrolle der Mittelverwendung abzielen, sondern darauf, dass verfassungsrechtlich geschützte Engagement der Zivilgesellschaft politisch einzuhegen. Indem legitime Meinungsäußerungen von Nichtregierungsorganisationen als parteiische Einflussnahme umgedeutet werden, wird der Versuch unternommen, gesellschaftliche Diskurse staatlich zu bewerten und zu steuern. Die geforderte Einführung zusätzlicher Prüfverfahren zur politischen Neutralität sowie eines Transparenzregisters für Fördermittelempfänger ist nicht nur unnötig, sondern ein Eingriff in die Grundrechte, den wir zurückweisen.
Abschließend betonen wir: Die Zivilgesellschaft ist kein Schattenakteur, sondern eine tragende Säule unseres demokratischen Gemeinwesens. Gemeinnützige Organisationen übernehmen tagtäglich Aufgaben, die der Staat allein weder leisten könnte noch in gleicher Qualität erbringen würde. Sie sichern Teilhabe, schaffen soziale Infrastruktur und stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Wer dieses Engagement pauschal unter Verdacht stellt, riskiert nicht nur die Beschädigung des Vertrauens in diese Strukturen, sondern gefährdet die Funktionsfähigkeit demokratischer Teilhabe insgesamt. Der Versuch, zivilgesellschaftliches Wirken durch zusätzliche Hürden und Misstrauen zu delegitimieren, ist daher nicht nur unnötig, sondern im Kern eine Missachtung des unverzichtbaren Beitrags, den diese Organisationen für das Gemeinwohl leisten. Eine lebendige Demokratie braucht Respekt und verlässliche Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliches Engagement – nicht seine pauschale Infragestellung.