Literaturhinweise und Erläuterungen
Mittel für Leistungen zur Eingliederung im SGB II
Die Jobcenter Coesfeld und Steinfurt haben für 2019 keinen plausiblen Weiter für die Ausgaben insgesamt geliefert, daher wurde von der BA ein Schätzwert ermittelt und verwendet.
Entwicklung der Aktivierungsquote im SGB II seit 2015
Die in der Eingliederungsbilanz ausgewiesene SGB-II-bezogene arbeitsmarktorientierte Aktivierungsquote bildet das Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden an Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik zur Gesamtzahl der zu aktivierenden Personen ab. Die arbeitsmarktorientierte Aktivierungsquote wird folgendermaßen berechnet:
Teilnehmende SGB II : (Teilnehmende SGB II + Arbeitslose SGB II) = Aktivierungsquote
Von der BA werden zur Ermittlung des Zählers alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB II berücksichtigt, die einen Bestand an Teilnehmenden aufweisen. Dabei werden die Teilnahmen in der Kategorie Berufswahl und Berufsausbildung nicht berücksichtigt. Der Nenner setzt sich aus der Anzahl der Maßnahmeteilnehmenden in der genannten Abgrenzung und der Anzahl der Arbeitslosen zusammen. Gegenüber diesem Vorgehen werden im Arbeitslosenreport 2020-04 auch die Teilnahmen in der Kategorie Berufswahl und Berufsausbildung (im Zähler und Nenner) berücksichtigt.
Neben der arbeitsmarktorientierten Aktivierungsquote gibt es noch die „arbeitsmarktnahe Aktivierungsquote für erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. Statt Arbeitsloser im SGB II werden hierbei die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in die Berechnung der Aktivierungsquote einbezogen.
Aktivierungsquote besonders förderungsbedürftiger Personengruppen und jüngerer Personen
Die Bestimmung der besonders förderungsbedürftigen Personen basiert auf folgenden Abgrenzungen:
- Langzeitarbeitslose sind arbeitslose Menschen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind (§ 18 Abs. 1 SGB III).
- Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 1 SchwbG), einschließlich Gleichgestellte.
- Ältere Menschen sind Personen, die zu Beginn der Förderung 55 Jahre und älter sind.
- Berufsrückkehrende sind nach § 20 SGB III "Frauen und Männer, die 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und 2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen“.
- Personen mit geringer Qualifikation sind gesetzlich nicht definiert. In der Eingliederungsbilanz folgt die Definition dieses Personenkreises dem § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB III. Folglich sind Geringqualifizierte zu fassen als Personen, die
a) keinen Berufsabschluss haben (mit mindesten einer Ausbildungsdauer von zwei
Jahren) oder
b) einen Berufsabschluss haben, aber auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten
Beschäftigung in einer an- oder ungelernten Tätigkeit die erlernte Beschäftigung
voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Da Jüngere unter 25 Jahre eine besondere Zielgruppe im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II sind, werden die entsprechenden Förderaktivitäten für Jüngere gesondert ausgewiesen.
Link zu den Statistiken:
Kennzahlen NRW
Die statistischen Angaben zu den Kennzahlen Unterbeschäftigung und Langzeitarbeitslosigkeit sind dem Arbeitsmarktreport der Bundesagentur für Arbeit (BA) für das Land Nordrhein-Westfalen entnommen.
Die Links zu dieser Statistik:
Die Angaben zu Personen in Bedarfsgemeinschaften entstammen der Statistik Eckwerte der Grundsicherung SGB II.
Den Link zu dieser Statistik: