Die im Titel genannten Gesetzes- und Verordnungsentwürfe begrüßt die LAG FW NRW grundsätzlich. Besonders positiv hervorzuheben sind die Verortung der Ombudsstelle bei der Pflegekammer sowie die Tatsache, dass die neuen Regelungen mit den Vorgaben der bisherigen DVO-PflBG NRW für die dreijährige Ausbildung konsistent sind – dies vermeidet parallele Anforderungen und beugt zusätzlicher bürokratischer Belastungen der Pflegeschulen vor.
Aus Sicht der Ausbildungsträger und Pflegeschulen der Freien Wohlfahrtspflege NRW gibt es jedoch einige Punkte, an denen Änderungen bzw. Nachbesserungen erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu geeigneten Einsatzstellen im ländlichen Raum sowie die einheitliche Berechnung des Refinanzierungsaufschlags, die Tagespflegeeinrichtungen überproportional belastet.
Im Folgenden wird deshalb auf einzelne Paragrafen und Aspekte Bezug genommen.
Gesetz zur Umsetzung des Pflegefachassistenzgesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen (Landesumsetzungsgesetz Pflegefachassistenz NRW)
§ 2 Ombudsstelle
Die Verortung der Ombudsstelle bei der Pflegekammer wird begrüßt.
Nr. 2 – Ersetzung eines Anteils der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten (neu)
Es wird begrüßt, dass die Möglichkeit, einen Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten gemäß § 6 Abs. 3 und § 38 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes sowie § 5 Abs. 3 des Pflegefachassistenzgesetzes zu ersetzen, nunmehr auch eröffnet wird.
Nr. 4 – Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen (neu)
Die Aufnahme der Regelungsbefugnis des Ministeriums zur staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen wird begrüßt. Gleichzeitig wird zur Kenntnis genommen, dass die bisherige Regelungsbefugnis hinsichtlich Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß § 9 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes entfällt. Diese Änderung wird als Chance zur Entbürokratisierung und Vereinfachung der Verfahren ausdrücklich begrüßt.
Nr. 16 – Erhebungsmerkmale im Ausbildungswesen
Es wird angemerkt, dass in der vorliegenden Formulierung offenbar ein Komma vor den Worten „zum Ausbildungsjahr“ fehlt. Ohne diese Korrektur entsteht der Eindruck, die schulische und berufliche Vorbildung der Auszubildenden sei für jedes Ausbildungsjahr erneut zu erfassen und zu melden. Eine solche Auslegung würde einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Einrichtungen bedeuten, da die Angaben zur Vorbildung in der Praxis typischerweise einmalig bei Ausbildungsbeginn erhoben werden. Es wird daher dringend empfohlen, die Formulierung entsprechend zu präzisieren, um Fehlanwendungen in der Praxis zu vermeiden.
Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes und des Pflegefachassistenzgesetzes in NRW (DVO-PflBG-PflFAssG)
§ 1 DVO – Qualifikation der Lehrkräfte
Die Überführung der Übergangsregelung aus der Pflegelehrkräftesicherungsverordnung in die Durchführungsverordnung wird als unbedenklich bewertet. Die Regelung, wonach auch Lehrkräfte angerechnet werden können, die nicht über einen Masterabschluss verfügen, sofern sie eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung nachweisen, entspricht einer pragmatischen Lösung angesichts der bestehenden Fachkräftesituation.
§ 2 DVO – Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte / Mindestanforderungen
Die Ersetzung des Begriffs „zuständige Bezirksregierungen“ durch „zuständige Behörden“ wird begrüßt. Diese Formulierung eröffnet perspektivisch die Möglichkeit, Aufgaben des Ausbildungswesens bei der Pflegekammer anzusiedeln, und könnte insofern als erster Schritt in diese Richtung gewertet werden.
§ 3 DVO (neu, bisher § 1) – Geeignetheit von Einrichtungen zur praktischen Ausbildung
Die Straffung und teilweise Neustrukturierung der Liste der geeigneten Einrichtungen zur praktischen Ausbildung spiegelt nach hiesiger Einschätzung die Versorgungsrealität wider; Nachteile für die Einrichtungen sind nicht erkennbar. Die Möglichkeit, weitere Einsatzstellen auf Antrag zu genehmigen, bleibt erhalten.
Darüber hinaus wird gefordert, in die Durchführungsverordnung auch mögliche Einsatzstellen für die Krankenhauseinsätze nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 PflFAssG aufzunehmen. Dies ist insbesondere im ländlichen Raum geboten, um dem Rückgang an Einsatzstellen in diesem Bereich entgegenzuwirken. Als geeignete Alternativen werden vorgeschlagen:
• Intensivpflegedienste
• Dialyseeinrichtungen
• Rehabilitationskliniken mit noch festzulegenden Schwerpunkten
Einsätze nach dem PflFAssG sollten in diesen alternativen Einrichtungen vollumfänglich absolviert werden können. Bei Einsätzen nach dem PflBG wird eine anteilige Lösung als praktikabel erachtet, bei der maximal die Hälfte der Pflichteinsatzstunden in einer der alternativen Einrichtungen geleistet werden kann.
§ 4 Abs. 1 DVO – Einrichtungsbezogene Berechnung der Umlagebeträge
Die Erweiterung des Tatbestands um den Fall der fehlerhaften Meldung sowie der Verweis auf § 11 Abs. 2 bis 5 der PflBerAFinV (bisher: bis 4) werden begrüßt, da dies voraussichtlich eine schnellere Berechnung der Umlagebeträge durch die fondsverwaltende Stelle ermöglicht.
§ 4 Abs. 3 DVO – Berechnungsmaßstab für stationäre Einrichtungen
Der grundlegend neue Berechnungsmaßstab für stationäre Einrichtungen, der nunmehr auf das Verhältnis der Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen im jeweiligen Sektor ab-stellt – anstelle der bisher maßgeblichen Pflegefachkräfte-Vollzeitäquivalente –, wird sehr begrüßt. Die Änderung leistet einen Beitrag zur Entbürokratisierung für die Einrichtungen und ermöglicht darüber hinaus eine gerechtere Berechnung, insbesondere mit Blick auf Tagespflegeeinrichtungen.
Bisher erfolgt die Refinanzierung der 3-jährigen Ausbildung in NRW über einen einheitlichen Refinanzierungsaufschlag für teil- und vollstationäre Einrichtungen. Dies führt dazu, dass der Umlagebetrag in Relation zum berechnungstäglichen Pflegesatz die Gäste von Tagespflegen im Vergleich zu Heimbewohnern überproportional belastet.
Wird die gleiche Berechnungsgrundlage nun auch auf den Refinanzierungsaufschlag für die Ausbildung der Pflegefachassistenten angewendet, verstärkt sich dieser Effekt weiter. Dies ist umso bedauerlicher, weil in Tagespflegen regelhaft weder Assistenzkräfte ausgebildet noch strategisch sinnvoll eingesetzt werden können. D. h. Gäste der Tagespflege müssen weitere Mehrkosten refinanzieren, ohne dass dies strukturell im Zusammenhang mit den teilstationären Pflegeangeboten steht.
Um das Ungleichgewicht abzumildern, wird vorgeschlagen, den landesweit einheitlichen Refinanzierungsaufschlag für die stationäre Pflege mit der Gewichtung 1:3 zwischen teilstationärer und vollstationärer Pflege aufzuteilen.
Die Länder Schleswig-Holstein und Bayern setzen die gewichtete Berechnung des Ausbildungszuschlags bereits für die 3-jährige Pflegeausbildung um. Dort wird von der jeweiligen fondsverwaltenden Stelle entsprechend PflAFinV der Finanzierungsanteil des Sektors der stationären Pflege ermittelt und in einem letzten Berechnungs-schritt der berechnungstägliche Ausbildungszuschlag mit entsprechend gewichteten Beträgen für die teilstationären und vollstationären Einrichtungen ausgewiesen.